rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer für Bordellumsätze
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Leistungen der Prostituierten in einem Bordellbetrieb sind dem Betreiber zuzurechnen.
2. Es kommt nicht darauf an, ob die Prostituierten Angestellte des Betreibers sind oder ihre Dienste für diesen als Subunternehmer mit eigenem Unternehmerrisiko erbringen.
3. Der Dirnenlohn kann nicht als durchlaufender Posten behandelt werden.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Umfang der steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit einem bordellartigen Betrieb.
Die Klägerin betrieb in den Jahren 1995 und 1996 als Einzelunternehmerin in A den „Saunaclub B”. In ihren Umsatzsteuererklärungen gab sie für 1995 1.748.951,– DM und für 1996 1.663.730,– DM steuerpflichtige Lieferungen bzw. sonstige Leistungen an.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass die Kunden des Clubs die empfangenen Leistungen (Getränke und Leistungen der dort tätigen Prostituierten) überwiegend mit Kreditkarte bezahlt hatten. Die Klägerin hatte neben Getränke- und Mietumsätzen aber lediglich eine Kartenbearbeitungs- bzw. Wechselgebühr in Höhe von ca. 10 bis 20 % als steuerpflichtige Umsätze erklärt. Den verbleibenden mit den Kreditkarten bezahlten Umsatz, der an die Prostituierten ausbezahlt wurde, hatte sie nur als durchlaufenden Posten berücksichtigt. Der Prüfer erhöhte deshalb die erklärten Umsätze um die als durchlaufenden Posten behandelten Einnahmen und schätzte hieraus einen Barumsatz der Prostituierten von 25 % hinzu.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ daraufhin am 27. August 2003 geänderte Umsatzsteuerbescheide, mit denen die Umsatzsteuer für 1995 auf 218.141 DM (= 111.533,72 EUR) und für 1996 auf 251.875 DM (= 128.781,64 EUR) festgesetzt wurde. Dabei wurden unter Beibehaltung der erklärten abziehbaren Vorsteuerbeträge die steuerpflichtigen Umsätze in 1995 um 1.094.783,– DM (netto) auf 2.843.734,– DM und in 1996 um 1.229.576,– DM (netto) auf 2.893.306,– DM erhöht. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 1. September 2004 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr das FA die Prostituiertenumsätze zu Unrecht zugerechnet habe. Die Zahlung des Dirnenlohns sei von den Freiern unmittelbar an die Prostituierten erfolgt und ihr der Höhe nach nicht bekannt gewesen. Sie habe den Freiern nach der Zahlung mit der Kreditkarte Bargeld in Höhe des Belastungsbelegs ausgezahlt, von denen zum einen die von ihr erbrachten Leistungen wie Getränke und Zimmermiete bezahlt worden seien. Diese Umsätze habe sie dem FA gegenüber ordnungsgemäß erklärt. Zum anderen habe der Freier mit dem ausgezahlten Betrag die von den Prostituierten erhaltene Leistung unmittelbar an diese bezahlt. Die Höhe der von den Prostituierten erzielten Umsätze sei ihr nicht bekannt gewesen. Außerdem seien die Prostituierten keine Arbeitnehmer, sondern selbständige Unternehmer gewesen und hätten unter eigenen Steuernummern Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Sie habe sich von ihnen entsprechende Erklärungen unterzeichnen lassen. Das FA nehme daher eine Doppelversteuerung der Umsätze vor, die gegen § 174 AO verstoße.
Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide vom 27. August 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 1. September 2004 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend bringt es vor, dass es nicht darauf ankomme, ob die Prostituierten Arbeitnehmer oder Unternehmer gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die FA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 hat das Gericht die Akten der Streitsache 8 K 2787/04 beigezogen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat die streitgegenständlichen Umsätze zu Recht als steuerpflichtige Umsätze der Klägerin behandelt und hieraus einen Barumsatz der Prostituierten von 25 % hinzugeschätzt.
1. Die Klägerin hat den „Saunaclub B” betrieben und – neben den von ihr erklärten Lieferungen und Leistungen (Getränkeverkauf, Zimmervermietung, Eintritt) – auch Bordellleistungen in Gestalt der von den Prostituierten ausgeführten Dienste erbracht. Sie ist Steuerschuldnerin für die Umsatzsteuer aus den in diesem Betrieb insgesamt erbrachten Leistungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung – UStG –).
a) Der Umsatzsteuer unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Klägerin hat den „Saunaclu...