Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das Feststellungsverfahren. Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde mehreren Angehörigen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Grundvermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen und erzielt die aus den Angehörigen bestehende Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, so ist in die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Grundstücksgemeinschaft auch die Höhe der als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen einzubeziehen. Dass nicht die Grundstücksgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft), deren Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen sind, als solche bezüglich der Versorgungsleistungen zahlungspflichtig ist, sondern die Gemeinschafter, ändert daran nichts.
2. Wurden die Sonderausgaben bislang nicht im Feststellungsbescheid berücksichtigt, hat das FA dies in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 S. 2, Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 vom 23.1.2002 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5.12.2002 dahingehend zu ergänzen, dass Sonderausgaben von 24.000 DM festgestellt werden, die auf die Feststellungsbeteiligten A und B je zur Hälfte verteilt werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe Sonderausgaben, die mit einer vorweggenommenen Erbfolge zusammenhängen, gesondert und einheitlich festzustellen sind (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung -AO-).
Die Klägerin (Klin) ist eine aus Frau A und Frau B bestehende Grundstücksgemeinschaft. Die beiden Schwestern erhielten von ihrer am 30.12.1924 geborenen Mutter durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29.12.1999 ein Mehrfamilienhaus in G und eine Wohnung in M übertragen. In dem Vertrag verpflichteten sich die Übernehmerinnen dazu, der Mutter auf deren Lebenszeit einen Betrag von monatlich 2.000 DM zu zahlen. Sollte der standesgemäße Unterhalt aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr gewährleistet sein, so sollte eine Abänderung der Zahlungen in entsprechender Anwendung des § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt werden können, nicht jedoch bei einem Pflegebedarf, der über hauswirtschaftliche Betreuung hinausgehe. Mit den Objekten in G und M erzielte die Klin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klin gab für das Jahr 2000 (Streitjahr) eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab. Im Veranlagungsverfahren vertrat der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Ansicht, die Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von 2.000 DM sei wegen der nur eingeschränkten Änderbarkeit im Pflegefall nicht als dauernde Last zu beurteilen, sondern als Leibrente, deren Ertragsanteil 17 v.H. betrage. Das FA erließ unter dem Datum des 23.1.2002 einen Feststellungsbescheid, in dem es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 36.672 DM sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen von 1.023 DM ansetzte. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, mit dem sie die Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen von 2.000 DM begehrte.
Im Rechtsbehelfsverfahren teilte das FA der Klin mit, dass die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien; diese nähmen jedoch nicht an der gesonderten und einheitlichen Feststellung teil. Das FA kündigte eine verbösernde Einspruchsentscheidung an, weil Versorgungsleistungen von 4.080 DM (= 17 v.H. von 24.000 DM) nicht mehr angesetzt werden sollten. Da die Klin an ihrem Rechtsbehelf festhielt, erließ das FA unter dem 5.12.2002 eine entsprechende Einspruchsentscheidung und stellte nunmehr je Feststellungsbeteiligter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 20.376 DM sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen von 511 DM/512 DM fest.
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage trägt die Klin vor, die neue Fassung des § 180 Abs 1 Nr. 2 Buchst a AO erlaube die Feststellung von Sonderausgaben.
Die Klin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Feststellungsbescheids vom 23.1.2002 sowie der dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5.12.2002 das FA zu verpflichten, für das Jahr 2000 in dem Feststellungsbescheid Sonderausgaben von 24.000 DM festzustellen, die auf beide Feststellungsbeteiligte je zur Hälfte verteilt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am 26.7.2005 fand...