rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflicher Schriftstellerei
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein werdender Schriftsteller nach mehr als 7 Jahren noch kein Manuskript erstellt und ist auch kein Tätigwerden in Richtung eines Marktauftritts erkennbar, so ist die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger der Schriftstellerei mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.
Der 1952 geborene Kläger wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für die Streitjahre 1998 bis 2002 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er ist hauptberuflich Beamter und geht nach eigenem Vortrag nebenberuflich der Schriftstellerei nach. In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre erklärte er bei fehlenden Einnahmen folgende Verluste aus freiberuflicher Schriftstellertätigkeit:
Jahr |
Einkünfte |
1998 |
-2.125 |
1999 |
-2.269 |
2000 |
-2.259 |
2001 |
-2.100 |
2002 |
-669 |
Auch in den Folgejahren 2003 bis 2006 erzielte er keine Einnahmen aus Schriftstellerei. Die Betriebsausgaben setzen sich ganz überwiegend aus der Abschreibung für einen Laptop und Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem sowie Büromaterial zusammen.
Das FA erkannte die Verluste zunächst bis einschließlich 2004 mit hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht aus der Schriftstellerei vorläufigen ESt-Bescheiden an. Im Rahmen der Veranlagung 2005 und 2006 forderte das FA nähere Darlegungen zur schriftstellerischen Tätigkeit an. In Würdigung der Angaben des Klägers erkannte das FA von Anfang der Tätigkeit an keine Gewinnerzielungsabsicht und änderte die ESt-Bescheide für die Streitjahre mit Bescheiden jeweils vom 10. August 2007, in denen es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit jeweils auf 0 EUR bzw. 0 DM ansetzte und die ESt jeweils entsprechend höher festsetzte. Der Einspruch des Klägers blieb in der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2009 ohne Erfolg.
Seinen Einspruch wie auch die Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Er beabsichtige, einen Roman und drei Fachbücher zur Beamtenversorgung zu schreiben. Auf die beim FA eingereichten „Auszüge” werde verwiesen (Akte Dauerunterlagen Bl. 2 ff.). In einem Schreiben an das FA vom 9. März 2005 (Bl. 15 der ESt-Akte 2003) führt er zur Gewinnerzielungsabsicht aus, dass ihm neben seiner Vollzeittätigkeit als Beamter bei der Landeshauptstadt München nur beschränkte Zeit für das Schreiben bleibe. Der Bruch einer langjährigen Beziehung habe ihn zeitweise gelähmt. Auch der Kauf einer Eigentumswohnung habe sehr viel Zeit in Anspruch genommen. Schließlich hätte er mit Computerproblemen „kämpfen” müssen.
Der Kläger beantragt,
die ESt-Änderungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 vom 10. August 2007 und die hierzu ergangene EE vom 26. März 2009 aufzuheben und die ursprünglichen Festsetzungen für endgültig zu erklären.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA ist zutreffend von fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei der Tätigkeit des Klägers als Schriftsteller ausgegangen und hat zu Recht von der Änderungsmöglichkeit nach § 165 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung Gebrauch gemacht.
Bei der Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung der Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkunftsarten fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C.IV.3.c aa (1)). Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse wegen Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen ließen (BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 46/01, BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602, und vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914).
Auch bei der Einkunftsart „selbständige Arbeit” ist eine derartige Gewinnerzielungsabsicht zu fordern (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276; in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, und vom 26. April 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696). Einer ausdrücklichen Verweisung auf § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG in § 18 Abs. 4 (Satz 2) EStG bedarf es nicht, weil die Definition des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit auch für die anderen Gewinn-Einkunftsarten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) gilt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den in dieser Vorschrift enthaltenen Nega...