rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Stiller Gesellschafter bei fehlender Beteiligung am Geschäftswert des Unternehmens kein Mitunternehmer. Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1984 der Fa.
Leitsatz (amtlich)
Ein stiller Gesellschafter bzw. Gesellschafter einer BGB-Innengesellschaft, dessen Einlage in der Beschaffung eines Kredits zugunsten des Unternehmens durch Übernahme einer Bankbürgschaft besteht, ist mangels Unternehmerrisikos nicht Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn ihm bei fehlender Beteiligung am Geschäftswert des Unternehmens im Falle der Auflösung weder die alleinige Geschäftsführung überlassen ist noch ein konkreter Anlass für eine drohende Inanspruchnahme aus der Bankbürgschaft besteht.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 230
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) im Jahre 1964 Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) des von … betriebenen gewerblichen Unternehmens …-Gerätebau war, und ob ihm daher im Wege der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für 1984 ein anteiliger Verlust zuzurechnen ist.
Gegenstand des von …, dem Bruder des Kl, wohnhaft in …, Finanzamtsbezirk …, betriebenen Einzelunternehmens ist die Montage und der Verkauf von Geräten zu Akten- und Schriftgutvernichtung; das unter dem Namen …-Gerätebau betriebene Unternehmen hat seinen Sitz in …, Finanzamtsbezirk … Am 01. Februar 1984 schlossen … und der Kl folgenden Vertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 1 Vertragsakte). Darin ist u. a. bestimmt:
§ 1
Einlage des stillen Gesellschafters
(1) Herr … unterhält in …, Ingolstädter Strasse 12, unter dem Namen „… Gerätebau” einen gewerblichen Betrieb, der sich mit der Montage und dem Verkauf von Geräten zur Akten- und Schriftgutvernichtung befaßt. Herr … ist als Kaufmann beim Amtsgericht … eingetragen.
(2) Herr … beteiligt sich an diesem Gewerbe als atypischer stiller Gesellschafter. Seine Einlage besteht in der Beschaffung eines Kredits zugunsten des Herrn … von Seiten der Kreis- und Stadtsparkasse … durch Übernahme der Bürgschaft für diesen Kredit. Gemäß zwei Bürgschaftserklärungen vom 17. Januar 1984 gegenüber der Kreis- und Stadtsparkasse … beläuft sich die Bürgschaft in dem ersten Fall bis zum Betrage von 50.000 DM und in dem zweiten Fall bis zum Betrage von 70.000 DM zuzüglich Nebenleistungen, insgesamt also bis zu dem Betrag von 120.000 DM zuzüglich Nebenleistungen.
(3) Für den Fall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft stellt die in diesem Falle auf Herrn … übergegangene Forderung der Kreis- und Stadtsparkasse … die Einlage des Herrn … dar.
§ 2
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Herr … ist an der Geschäftsführung nicht beteiligt und hat auch keine Vertretungsbefugnis.
(2) Herrn … steht jedoch das Widerspruchsrecht eines Kommanditisten gem. § 164 HGB gegen Geschäftshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes des Herrn … hinausgehen, zu.
§ 3
Gewinn- und Verlustbeteiligung
(1) Von dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reingewinn erhält Herr … vorab eine Tätigkeitsvergütung von 3.000 DM monatlich. Er ist berechtigt, hierauf monatlich Akontozahlungen zu entnehmen.
(2) An dem verbleibenden Gewinn und Verlust sind, solange eine Inanspruchnahme aus den Bürgschaften nicht erfolgt ist, Herr … und Herr … im Verhältnis von 97 % zu 3 % beteiligt.
(3) Für den Fall der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft erhöht sich der auf Herrn … entfallende Prozentsatz um 1 1/4 % je 10.000 DM Inanspruchnahme aus den Bürgschaften. Bei Zwischenbeträgen ist der Prozentsatz entsprechend niedriger. Bei voller Inanspruchnahme aus den Bürgschaften (ohne Nebenleistungen) beträgt demnach der Verteilerschlüssel zwischen Herrn …… … und Herrn … 80 1/2 % zu 19 1/2 %.
(4) Herr … ist zur vollen Entnahme seines Gewinnanteils insoweit berechtigt, als es nicht zum offenbaren Schaden des Geschäfts gereicht.
(5) Die Haftung des Herrn … ist in jedem Falle auf die Einlage beschränkt.
§ 4
Überwachungsrechte des stillen Gesellschafters
(1) Herr … hat den Jahresabschluß (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, aufzustellen und Herrn … zuzuleiten. Herr … ist berechtigt, den Jahresabschluß auf seine Kosten durch einen Buchsachverständigen prüfen zu lassen.
(2) Herr … ist berechtigt, sich jederzeit persönlich oder durch einen Beauftragten, der zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist, über die Angelegenheiten des Geschäfts zu unterrichten; insbesondere kann er während der üblichen Geschäftszeit die Geschäftsräume betreten, die Geschäftsbücher einsehen und aus ihnen Auszüge und Übersichten anfertigen sowie über alle Angelegenheiten des Geschäfts mündlich oder schriftlich Auskunft verlangen.
§ 7
Auseinandersetzung
(1) Bei der Auflösung...