Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung von § 68 i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG (BGBl I 2000, 1757) auf einen vor dem 31.12.2000 geänderten oder ersetzten Verwaltungsakt für den die Antragsfrist des § 68 Satz 2 FGO a.F. am 1.1.2001 noch nicht abgelaufen war. Einkommensteuer 1990 als RNF des …. § 68 FGO in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG (BGBl. I 2000, 1757), wonach der neue Verwaltungsakt automatisch zum Gegenstand des Verfahrens wird, gilt für alle prozessbefangenen Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2000 geändert oder ersetzt werden. Auf Änderungen und Ersetzungen, die vor dem 01. Januar 2001 vorgenommen werden, ist § 68 FGO a.F. anzuwenden.

 

Leitsatz (amtlich)

§ 68 FGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des 2. FGOÄndG (BGBl I 2000, 1757), wonach der neue Verwaltungsakt automatisch zum Gegenstand des Verfahrens wird, gilt für alle prozessbefangenen Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2000 geändert oder ersetzt werden. Auf Änderungen und Ersetzungen, die vordem 1.1.2001 vorgenommen werden, ist § 68 FGO a.F. anzuwenden.

 

Normenkette

FGO § 68 S. 2; 2. FGOÄndG Art. 1 Nr. 6; FGO § 68 S. 3, § 55 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen IV R 10/02)

BFH (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen IV R 10/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

In materiellrechtlicher Hinsicht ist streitig, ob für Zahlungen aufgrund einer Vergleichsvereinbarung die Steuervergünstigung nach § 34 EStG zu gewähren ist.

Der Kläger ist Alleinerbe des nach Klageerhebung verstorbenen Steuerberaters A. Dieser – der Vater des Klägers – hat in seiner nach § 4 Abs. 3 EStG durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen erstellten Gewinnermittlung für seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1990 „außerordentliche Einkünfte” (nach Kürzung um … DM zurechenbare Ausgaben) in Höhe von … DM aufgeführt. Dem liegt eine Vereinbarung des Vaters des Klägers mit dem Tierschutzverein e.V. vom 18. Mai 1990 zugrunde, nach der ihm „zur Abgeltung seiner Auslagen und Kosten sowie seiner sonstigen Leistungen als Kurator der … Stiftung … ein Betrag in Höhe von … zustand. Es handelt sich um einen Teilbetrag aus einer Summe von … – DM aus einer Vergleichsvereinbarung zwischen einer Frau M. einerseits und dem Tierschutzverein … e.V. sowie dem Vater des Klägers andererseits. In der Vereinbarung verzichtete der Tierschutzverein … auf sämtliche Ansprüche gegen Frau M. sowie gegen den Nachlass nach T. und hiervon Begünstigte sowie gegen die … Stiftung … Der Vater des Klägers verzichtete auf die Geltendmachung bzw. weitere Verfolgung sämtlicher Ansprüche aus seiner Funktion als Stiftungsrat und Kurator der vorgenannten Stiftung sowie auf die weitere Verfolgung aller Ansprüche, die er in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker laut den letztwilligen Verfügungen des Herrn T. vom 04. September 1967 und vom 20. Dezember 1982 erhoben hatte bzw. glaubte, erheben zu können. Gleichzeitig verpflichtete sich der Vater des Klägers, anhängige Klageansprüche nicht weiter zu verfolgen sowie als Stiftungsrat der Stiftung zusammen mit anderen Personen zu demissionieren; der Tierschutzverein … verpflichtete sich, eine Anfechtung der nach dem 28. März 1985 verfassten letztwilligen Verfügung des Herrn T. nicht weiter zu verfolgen.

In einem Schreiben an die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten (Finanzamt … – FA –) vom 20. August 1993 wies der Vater des Klägers darauf hin, dass nach der Wiederverheiratung seines früheren Mandanten T. und verstärkt nach dem Tod des Mandanten dessen Ehefrau versucht habe, ihn seiner Funktion als Kurator und Stiftungsrat der von Herrn T. errichteten Stiftung zu entkleiden und dass er im Frühjahr 1990 zwar formell noch Kurator und Stiftungsrat gewesen sei, in dieser Funktion aber nicht mehr habe handeln können, weil es der Gegenseite gelungen sei, entgegenstehende gerichtliche Verfügungen zu erwirken. Die dabei und im Rechtsstreit um die Bestellung als Testamentsvollstrecker wegen der hohen Gegenstandswerte anwachsenden Kostenrisiken hätten ihm große Sorgen bereitet und ihn zur Annahme des Vergleichs bewogen. Den vom Vater des Klägers mit … – DM erklärten Gesamtgewinn aus selbständiger Arbeit legte das FA dem Einkommensteuerbescheid für 1990, der nach Eingang der Steuererklärung erlassen wurde, ebenso wie nachfolgenden Änderungsbescheiden zugrunde.

Im Einspruchsverfahren gegen den (geänderten) Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 25. August 1995 machte der Vater des Klägers für den Betrag von … DM die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG geltend. Der Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 1997).

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht: Der Vater des Klägers sei seit 1977 Mitglied des Stiftungsrates (Kurator) der … Stiftung … gewesen. Nach Schweizer Recht sei der Stiftungsrat Organ der Stiftung, somit vergleichbar dem Vorstand einer rechtsfähigen Stiftung nach...

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