rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenwertzahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Sog. „Gegenwertzahlungen”, die ein Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an diese dafür zahlt, dass die VBL verpflichtet bleibt, Leistungsansprüche der bei ihr versicherten Rentnerinnen und Rentner sowie deren Hinterbliebenen (sog. Versorgungsrenten) weiter zu erfüllen und Zahlungen auf Grund unverfallbar gewordener Anwartschaften nach Eintritt des Versicherungsfalles zu leisten (sog. Versicherungsrenten), sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob sog. Gegenwertzahlungen, die die Klägerin (Klin) als Arbeitgeberin nach ihrem Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an diese geleistet hat, zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen oder steuerfrei sind.
Die Klin war bis Ende 1998 Beteiligte der VBL, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe es ist, den Arbeitnehmern ihrer Beteiligten – im Wesentlichen öffentliche Arbeitgeber oder diesen nahestehende Einrichtungen – im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren (§ 2 der Satzung der VBL a.F.). Auf diese Weise soll eine versorgungsrechtliche Angleichung an die Ruhegehälter der Beamten, Richter und Soldaten erreicht werden (sog. Gesamtversorgung; s. § 41 der Satzung der VBL a.F.). Die Arbeitnehmer eines Beteiligten sind nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, die in § 26 der Satzung der VBL a.F. im Einzelnen aufgeführt sind, bei der VBL pflichtversichert.
Die VBL finanziert sich weitgehend über Umlagen, die von den Beteiligten monatlich in Höhe eines bestimmten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (§ 29 Nr. 1 der Satzung der VBL a.F.) erhoben werden (§§ 75 f. der Satzung der VBL a.F.). Der Umlagesatz wird jeweils für einen Deckungsabschnitt von fünf Jahren nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so ermittelt, dass die Ausgaben (im Wesentlichen die laufenden Zusatzrenten) für diesen Abschnitt und weitere sechs Monate bestritten werden können (§ 76 Abs. 1 der Satzung der VBL a.F.).
Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung an der VBL aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 der Satzung der VBL a.F.). Gleichwohl bleibt die Anstalt verpflichtet, Leistungsansprüche der bei ihr versicherten Rentnerinnen und Rentner sowie deren Hinterbliebenen (sog. Versorgungsrenten) weiter zu erfüllen und Zahlungen auf Grund unverfallbar gewordener Anwartschaften nach Eintritt des Versicherungsfalles zu leisten (sog. Versicherungsrenten). Einzelheiten sind in § 23 und § 37 der Satzung der VBL a.F. geregelt. Zur Abdeckung dieser Verpflichtungen hat der ausscheidende Beteiligte einen Gegenwert zu zahlen, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist (§ 23 Abs. 2 und 3 der Satzung der VBL a.F.).
Mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 schied die Klin aus der VBL aus und erteilt seitdem ihren Arbeitnehmern unmittelbar eine eigene Versorgungszusage. Die Gegenwertzahlung, die die Klin aus Anlass ihres Ausscheidens aus der VBL an diese in den Jahren 1999 und 2001 leistete, belief sich auf insgesamt … DM. Ein Teilbetrag in Höhe von … DM, der sich aus Nachforderungen vom 6. Oktober 1999 und 26. Oktober 1999 zusammensetzt, wurde im November 1999 entrichtet. Die Klin versteuerte diesen Betrag (wie auch die anderen Teilzahlungen) im Einvernehmen mit dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) nach § 40 b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal mit 20 v.H., wobei dieser auf die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen verzichtete, und meldete die entsprechenden Steuerbeträge (… DM Lohnsteuer – LSt –; … DM Solidaritätszuschlag; … DM Kirchenlohnsteuer – KiLSt –) am 13. Dezember 1999 für den Zeitraum 11/99 an. Gleichzeitig mit der LSt-Anmeldung legte sie jedoch Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Behandlung der Gegenwertzahlung als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn wandte.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In den Gründen der Einspruchsentscheidung (EE) vom 26. März 2003 ist u.a. ausgeführt, dass die laufende Zuwendung an die VBL, die eine Pensionskasse sei, einer Barlohnzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer entspreche, die dieser anschließend für Versicherungszwecke verwende. Das gelte auch für die bei Ausscheiden aus der VBL geleisteten Gegenwertzahlung, die gleichsam als letzte Umlagezahlung dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen sei. Der Gegenwert sichere im Umlageverfahren die Fortzahlung der laufenden Renten sowie den Fortbestand der erworbenen Anwartschaften. Er sei ein Ersa...