Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerrisiko bei garantiertem Gewinnanteil. inländische Besteuerung gewinnunabhängiger „Guaranteed Payments” an deutsche Partner einer als LLP organisierten Anwaltssozietät mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Gesellschafter trägt Mitunternehmerrisiko auch dann, wenn zwar der ihm zuzuweisende Gewinn in Form einer garantierten Zahlung festgelegt, die Zuweisung dieser Zahlung aber wirtschaftlich am Erfolg der Gesellschaft ausgerichtet ist.
2. In welchem Umfang die Einkünfte der Gesellschafter einer als Limited Liability Partnership (LLP) organisierten Anwaltssozietät mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA aus ihrer Beteiligung an der LLPdem deutschen Besteuerungszugriff unterliegen, beurteilt sich sowohl für anteismäßig zugewiesene Gewinne als auch für festgelegte Gewinnanteile (sog. „Guarateed Payments”) nach Maßgabe des Art. 14 DBA-USA 1989.
3. Die sowohl von Deutschland als auch den USA praktizierte und so verstandene Auslegung der Klausel in Art. 14 Abs. 1 DBA USA 1989 „… dass die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen sind, die der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht …” im Sinne einer Berücksichtigung des im anderen Staat erwirtschafteten Gewinns in der festen Einrichtung als „Betriebsstättengewinn” ist möglich und auch zutreffend.
4. Ein von Seiten der FinVerw. vorgetragenes anderes Verständnis der BRD für die Auslegung des Art 14 Abs. 1 DBA-USA 1989 i. S. d. – zusätzlichen – Erfordernisses der tatsächlichen Betätigung eines an selbstständigen Einkünften beteiligten Mitunternehmers war weder festzustellen, noch ließe sich ein derartiges Erfordernis aus der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 DBA-USA 1989 herleiten.
Normenkette
DBA USA 1989 Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1, 4
Nachgehend
Tenor
1. Der am 27. März 2007, 14. März 2008 und 11. Juni 2010 geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004 vom 7. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2010 wird wie folgt geändert:
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden mit … EUR und die nach DBA steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden laufenden Einkünfte mit … EUR festgestellt….
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Weise Zahlungen, die den deutschen Partnern der Klägerin im Streitjahr 2004 als „Guaranteed Payments” zugeflossen sind, der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind.
Die Klägerin (K oder M) ist eine international tätige Anwaltssozietät in der Form einer „limited liability partnership” (LLP) mit Sitz und Geschäftsleitung in New York. Im Streitjahr waren an der Gesellschaft 131 Rechtsanwälte beteiligt.
Im Jahr 2001 hatte die Beteiligung deutscher Partner begonnen.
Hierzu erfolgte zunächst die Eröffnung eines Büros in Frankfurt durch die Anwälte D und S. Die Beteiligung des D erfolgte zunächst als „associate”. Mit Wirkung zum 1. September 2001 wurde er als Vertragspartner der Kanzlei aufgenommen. Soweit nicht anderweitige, besondere Bestimmungen getroffen seien, sollte D „General Partner” der Kanzlei sein. Unter Bezugnahme auf Ziff. 3.6 des Partnerschaftsvertrages (PV) wurde an Sonderregelungen getroffen, dass die Vergütung für das Jahr 2001 und 2002 dem Betrag nach fixiert war und für die Vergütung ab 1. Januar 2003 gelten sollte, dass sie Gegenstand der Anpassungen durch das Compensation Commitee sein sollte. Maßstab für die Anpassung sollte das allgemeine Vergütungssystem der Firma sein und wie bei anderen „General Partnern” die persönliche Leistung des D. D erhielt kein Stimmrecht als „General Partner”. Ebenso wenig erhielt er das Recht oder auch die Pflicht, sich am Kapital der Klägerin zu beteiligen. Zusätzlich zu einer Haftungsbeschränkung gemäß 3.5. des PV im Zusammenhang mit Fehlern bei der Mandatsbetreuung wurde eine Freistellung von Haftungsverbindlichkeiten vereinbart, die D allein auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter der Kanzlei als einen General Partner nach dem Gesellschaftsrecht des Staates New York verpflichten würden. Eine Sonderregelung hinsichtlich der Tragung von Nettoverlusten wurde nicht getroffen.
Im Streitjahr 2004 wurde ein Büro in München eröffnet, einhergehend mit der Neu-Beteiligung der Anwälte F, N und R als Partner. Nach Zustimmung der Partner zur Aufnahme der Genannten durch eine auf elektronischem Wege erfolgte Partnerwahl banden sich diese m...