Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei unrichtigem Buch- und Belegnachweis. Umsatzsteuer 1996
Leitsatz (redaktionell)
Ausfuhrnachweise mit unrichtigen Angaben in Rechnungen und Ausfuhrbelegen über die Anschrift des Abnehmers begründen keine Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung.
Normenkette
UStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4; UStDV §§ 10, 13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde im Jahr 1995 gegründet und am 2. Mai 2002 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. Dezember 2000 wurde S zum Nachtragsliquidator der Klägerin bestellt und sein Wirkungskreis auf die Vertretung der Gesellschaft zur Erledigung steuerlicher Angelegenheiten beschränkt (…).
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Handel mit EDV-Produkten (Hardware, Software und Zubehör) und zwar sowohl Import als auch Export, sowie Wartung, Beratung und Schulung.
In der im Oktober 1997 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1996 gab die Klägerin u. a. neben steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 3.287 DM vor allem steuerfreie Umsätze in Höhe von 5.496.697 DM an und errechnete eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 800.101,69 DM
Aufgrund einer während einer Fahndungsprüfung bei der Klägerin (vgl. Bericht vom 14. Juli 1999) ergangenen Mitteilung vom 29. September 1998 (…) der Steuerfahndungsstelle des Beklagten (Finanzamt), wonach die von der Klägerin verbuchten Ausfuhrlieferungen an Scheinfirmen in Ungarn getätigt worden seien, setzte das Finanzamt mit Steueränderungsbescheid vom 7. Oktober 1998 und schließlich während des Einspruchsverfahrens mit weiterem Steueränderungsbescheid vom 16. August 1999 die Umsatzsteuer 1996 auf ./. 238.080 DM fest. Dabei unterwarf das Finanzamt Umsätze an die Firma G. in Höhe von 4.308.824 DM, die die Klägerin als steuerfreie Umsätze behandelt hatte, unter Herausrechnung der Umsatzsteuer mit einer Bemessungsgrundlage von 3.746.803,48 DM der Umsatzsteuer.
Den Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2001 als unbegründet zurück. Zwar sei im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Waren in das Drittlandsgebiet gelangt seien. In den Unterlagen der Klägerin sei als Empfänger der strittigen Lieferungen jedoch die Firma G. aus Budapest aufgezeichnet. Nachforschungen bei der Informationszentrale Ausland des Bundesamts für Finanzen bezüglich der Firma G. hätten ergeben, dass es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma gehandelt habe. An der angegebenen Adresse in Budapest befinde sich ein fünfstöckiges Wohnhaus, in dem ein entsprechendes Unternehmen nicht ermittelt habe werden können. Auch in den lokalen Registern und Nachschlagewerken habe keine entsprechende Eintragung gefunden werden können. Diese Angaben deckten sich auch mit der Auskunft der ungarischen Steuerverwaltung, die im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach dem deutsch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommen eingeholt worden sei. Auch von dieser Seite sei mitgeteilt worden, dass die Firma G. bei den zuständigen ungarischen Steuerbehörden nicht erfasst sei und dass sie auch nicht unter der angegebenen Anschrift ermittelt werden könne. Dementsprechend sei der Buchnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht, da sich aus den Aufzeichnungen der Klägerin in Verbindung mit den Rechnungsdurchschriften der Name und die Anschrift des Abnehmers nicht eindeutig und leicht nachprüfbar ergebe. Obwohl bei der vorliegend zu beurteilenden Ausfuhr im Wege der Versendung die Lieferung an einen ausländischen Abnehmer nicht erforderlich sei, könne auf die Angabe des zutreffenden Abnehmers nicht verzichtet werden. Aufgrund der Auskünfte, die von den ungarischen Steuerbehörden sowie vom Bundesamt für Finanzen erteilt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Firma G. nicht existiert habe.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe in den Jahren 1995 bis 1998 EDV-Hardware in Deutschland erworben und diese anschließend nach Ungarn veräußert. Mit den Warenlieferungen sei eine Spedition in München beauftragt gewesen, welche die Waren auf Rechnung der Klägerin an ausländische Abnehmer geliefert habe. Es sei unstreitig, dass für die im Wege der Versendung erfolgten Ausfuhrlieferungen alle notwendigen Ausfuhrnachweise erbracht worden seien. Es werde – wenn es überhaupt darauf ankomme – bestritten, dass die Firma G. eine Domizilgesellschaft gewesen sei. Sie habe aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Büroräume der Firma C. in Budapest nutzen dürfen und diese Anschrift den Lieferanten gegenüber angegeben. Die Firma C. habe einen Exklusivvertrag zur Vertretung der Firma G. auf dem ungarischen Markt gehabt. Die erworbene Ware habe die Firma G. nach Kenntnis der Klägerin anschließend an die ungarische Gesellschaft C. weiter veräußert. An die von G. in Ungarn genutzte Adresse sei die Handelsware auch tatsächlic...