Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug von Zeitschriftenkosten ohne Fachtitel ausweisenden Beleg
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Werbungskostenabzug mit der Behauptung, es handle sich um Fachliteratur, ist zu versagen, wenn lediglich Quittungen und Kassenbons vorgelegt werden können, in denen jeweils "Presseerzeugnisse" oder "Fachzeitschriften" vermerkt ist. Eine frühere Anerkennung durch das Finanzamt, die auf arbeitsökonomischen Prinzipien beruht hat, schafft insoweit keine Bindungswirkung.
2) Darüber hinaus ist bei gemischt nutzbaren Zeitschriften darzulegen, dass diese weit überwiegend beruflich verwendet werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für Zeitschriften als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen darf.
Der Kläger ist ledig und wird zur Einkommensteuer einzeln veranlagt. Er erzielt als angestellter Netzwerkadministrator Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von insgesamt 2.416,00 EUR geltend. Die Werbungskosten entfielen auf Fachliteratur (896,00 EUR), Fachzeitschriften sowie diverse andere Positionen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuererklärung, Anlage N, des Klägers Bezug genommen.
Am 04.02.2013 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid für 2008, mit welchem er die Einkommensteuer auf 11.797,00 EUR festsetzte. Hierin erkannte er von den weiteren Werbungskosten lediglich einen Teilbetrag von 676,80 EUR an. In der Begründung des Einkommensteuerbescheids führte der Beklagte aus, dass nur diejenigen Positionen berücksichtigt wurden, die der Kläger namentlich benannt habe. Durch den Beklagten anerkannt wurden die Positionen „Abo PC-Magazin”, „Abo PC-Welt”, „Abo c't”, „Abo ELV”, Steuerberatung, Kontoführung, PC-Zubehör, Büro-Material; nicht anerkannt wurden die Positionen, die in der Einkommensteuererklärung des Beklagten mit den Begriffen „Fachzeitschriften” oder „Fachliteratur” bezeichnet waren.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.03.2013 Einspruch ein. Hierin wandte sich der Kläger gegen die Auffassung des Beklagten, dass nur namentlich benannte Werbungskosten berücksichtigt werden dürften. Es entspreche nicht der Praxis des Fachzeitschriftenhandels, Belege auszustellen, in denen die einzelnen erworbenen Titel namentlich benannt würden. Die geltend gemachten Ausgaben beträfen verschiedene Fachzeitschriften zum Thema Elektronik, Kommunikation, Netzwerktechnik und EDV. Die Bandbreite sei groß und umfasse z.B. Titel wie COM!, PC go, Computerbild, Chip und PC Professionell, aber auch Sonderhefte der von ihm abonnierten Titel. Der Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 03.06.2013 u.a. darum, sämtliche Belege über die Werbungskosten vorzulegen und darzulegen, inwieweit die Zeitschriften für seinen Beruf von Bedeutung sind. Außerdem wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid durch die Einspruchsentscheidung auch zu seinem Nachteil geändert werden könne.
Am 26.07.2013 erließ der Beklagte die Einspruchsentscheidung, mit welcher er die Einkommensteuer zu Ungunsten des Klägers auf 11.878,00 EUR festsetzte. Die Erhöhung der Einkommensteuer beruhte darauf, dass der Beklagte für die Werbungskosten für Zeitschriften die Anerkennung gänzlich versagte. Anzuerkennen seien lediglich die Ausgaben für Steuerberatung, Kontoführung, PC-Zubehör und Büromaterial in Höhe von insgesamt 472,95 EUR. Die Belege zum Nachweis der Werbungskosten habe der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt.
Zur Begründung der daraufhin erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass er beruflich als Netzwerkadministrator und Netzwerktechniker bei einem weltweit operierenden Unternehmen der … tätig sei. Weiterhin sei er für die Server- und Speichersysteme, die mobilen Endgeräte und die Telefon- und Videokonferenzanlage zuständig. Er verwalte Serviceverträge und bereite Betriebsvereinbarungen vor und sei mit Produktauswahl und Beschaffung von Hard- und Software befasst. Diese Tätigkeiten erforderten Weiterbildung und Informationssammlung in allen IT-Bereichen. Aus diesem Grund habe er diverse Zeitschriften abonniert. Desweiteren erwerbe er Zeitschriften im örtlichen Zeitschriftenhandel. Eine Einzelaufstellung der erworbenen Zeitschriften zu jeder einzelnen Quittung sei ihm im Nachhinein nicht möglich. Es handele sich bei den Zeitschriften um Fachliteratur. Dem stehe nicht entgegen, dass die Titel im allgemeinen Zeitschriftenhandel erhältlich seien. Es komme nicht darauf an, wo die Zeitschriften erworben würden, sondern darauf, zu welchem Zweck dies geschehe.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 04.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2013 dergestalt zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 1.888,20 EUR berücksichtigt werden.
Der Be...