rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer-Haftung 1980–1982
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 27.12.1991 und die Einspruchsentscheidung vom 14.10.1992 werden zwecks weiterer Sachaufklärung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Beschluß:
Der Streitwert beträgt bis 10.06.1994 4.786.168 DM und danach 2.864.380 DM.
Gründe
Streitig ist eine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, insbesondere unter dem Aspekt der Festsetzungsverjährung bei Fortsetzungszusammenhang, des mitwirkenden Verschuldens aus säumiger Beitreibung und des Grundsatzes der anteiligen Haftung.
Der Kläger (Kl) war Leiter der Finanzbuchhaltung bei der Firma A. und für die Erstellung der Umsatzsteuer(USt)-Anmeldungen zuständig. Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der A. war im Haftungszeitraum die Vermittlung von Eigentumswohnungen, insbesondere sog. NATO-Wohnungen, an Kaufinteressenten mithilfe eines von der BGA konzipierten Ersterwerbermodells. Dabei übernahm die BGA gegenüber den Käufern Betreuungs- und umfangreiche andere Geschäftsbesorgungsleistungen.
Für die Jahre 1980, 1981 und 1982 wurden USt-Jahreserklärungen nicht abgegeben, sondern nur monatliche Voranmeldungen, die von den drei Geschäftsführern der A. und auch vom Kl. unterschrieben waren. Bei einer am 15.03.1982 begonnenen USt-Sonderprüfung (Sp) wurde aufgedeckt, daß diese Voranmeldungen in erheblichem Ausmaß unvollständig waren, woraufhin USt-Nachforderungsbescheide gegen die A. für 1980 und 1982 am 18.02.1983 und für 1981 am 01.08.1983 ergingen.
Ende 1983 ist der Kl. aus der A. ausgeschieden. Über das Vermögen der … wurde im November 1984 das Konkursverfahren eröffnet, das Anfang 1987 mangels Masse eingestellt wurde.
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts B. vom 18.03.1991 wurde der Kl – ebenso wie zwei mitangeklagte Geschäftsführer der A. – wegen Beihilfe zur USt-Hinterziehung des zuvor bereits rechtskräftig verurteilten alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen sind in den USt-Voranmeldungen der A. im Haftungszeitraum für die im Urteil genannten Objekte die Umsätze aus den Geschäftsbesorgungsleistungen, über die gegenüber den Erwerbern in sog. Werbungskosten- und Objektkostenrechnungen abgerechnet worden ist, auf Anweisung des G. wegen Liquiditätsschwierigkeiten ausnahmslos nicht erklärt worden. Darauf entfiel eine USt von insgesamt 4.786.168 DM. Der Kl hat nach dem Urteil Beihilfe zur USt-Hinterziehung dadurch begangen, daß er es in Kenntnis der Steuerverkürzung und des Umstandes, daß er durch seine Vorarbeiten im Rahmen der Erstellung der USt-Voranmeldungen die Grundlage für die unrichtigen Voranmeldungen geschaffen hatte, unterlassen hat, seine Mitarbeit in diesem Bereich einzustellen oder seine Position in der A. ganz aufzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Strafurteil Bezug genommen.
Aufgrund dieser Verurteilung hat das Finanzamt (FA) den Kl gemäß § 71 Abgabenordnung (AO) mit Haftungsbescheid vom 27.12.1991 in Höhe des hinterzogenen Betrages in Anspruch genommen.
Mit der Klage macht der Kl im wesentlichen geltend, daß sein Tatbeitrag mangels hinreichender Förderung der von C. begangenen Steuerhinterziehung keine Beihilfe darstelle, daß der Kl seinerzeit ein Geständnis lediglich zur Verkürzung des Strafprozesses abgelegt habe, daß das FA angesichts der seit 1980 bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten der A. den Grundsatz der anteiligen Haftung nicht berücksichtigt und das im Haftungsverfahren vorgeschriebene pflichtgemäße Ermessen nicht hinreichend, ausgeübt habe, zumal das FA schuldhaft eine rechtzeitige Beitreibung bei der Steuerschuldnerin verabsäumt habe. Gegen die Höhe der verkürzten USt erhebe der Kl Einwände, könne diese aber mangels ihm vorliegender Unterlagen (Prüfungsberichte) nicht konkretisieren.
Der Kl beantragt,
den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es meint, daß eine quotenmäßige Beschränkung der Haftung des Kl nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Betracht komme, da ernsthafte Liquiditätsprobleme, wie eine vom FA vorgelegte Vermögensaufstellung für die A. ergebe, in den fraglichen Vorauszahlungszeiträumen nicht erkennbar seien.
Im Anschluß an einen Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 10.06.1994 und unter Hinweis auf die Gründe des gerichtlichen Beschlusses vom 20.01.1993 im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (Az.: 5 V 4754/92 U) hat das FA mit Änderungsbescheid vom 23.09.1994 die Haftungssumme um die auf 1980 entfallende USt (1.921.788 DM) gemindert auf 2.864.380 DM.
Der Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid, § 90 a Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klage führt zur Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides, ohne daß das Gericht eine abschließende Sachentscheidung treffen kann.
1. Dem Grunde nach zu Recht hat das FA den Kl für rückständige USt der … g...