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FG Münster Urteil vom 01.03.2007 - 6 K 2399/04 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzberichtigung wegen Ausbuchung des Buchwerts einer Milchreferenzmenge

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird eine Milchreferenzmenge mit Gewinn veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn um den vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwert der Milchreferenzmenge zu kürzen. Dieser Buchwertabgang wirkt Gewinn mindernd und ist nicht etwa erfolgsneutral zu buchen (entgegen BMF v. 14.1.2003 - IV A 6 - S 2134 - 52/02, BStBl. I 2003, 78 Tz. 20).

2) Bilanzierungsfehler mit Gewinnauswirkung sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in der ersten noch änderbaren Bilanz richtig zu stellen. Selbst wenn die Veräußerung zeitlich vor der erstmaligen Äußerung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist, dass die Milchreferenzmenge ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden ist (BFH v. 25.11.1999 - IV R 64/98, BStBl. II 2003, 67), war es ab 1999 fehlerhaft, den Buchwertabgang nicht gewinnwirksam zu berücksichtigen und kann das erfolgswirksam bilanziell gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV R 18/07)

BFH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV R 18/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang eine Bilanzberichtigung gewinnwirksam nachgeholt werden kann, wenn in den Vorjahren eine Milchreferenzmenge ohne Gegenrechnung des Buchwertes in den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft einbezogen wurde.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1999 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn für das abweichende Wirtschaftsjahr wurde durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermittelt. Im Wirtschaftsjahr 1990/1991 veräußerten die Kläger eine Milchrefere...

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