Entscheidungsstichwort (Thema)
Gaststättenname keine Firma
Leitsatz (redaktionell)
1) Wird ein bloßer Gaststättenname fortgeführt, scheidet eine Haftung nach § 25 HGB aus.
2) Eine die Haftung begründende Firma liegt nur dann vor, wenn einer der in § 19 HGB genannten Zusätze enthalten ist.
Normenkette
HGB § 17 Abs. 1, § 1 Abs. 2, §§ 19, 18; AO § 191; HGB § 25
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme nach § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) für Steuerschulden eines von der Klägerin gepachteten Chinarestaurants, die vor Pachtbeginn entstanden waren.
Die D & Z GbR (im Folgenden: DZ GbR) betrieb bis zum 31.8.2007 das Chinarestaurant „…” an der … Straße … in …. Die beiden Gesellschafter, Frau D. und deren Vater, Herr Z., sind je zur Hälfte Miteigentümer des Betriebsgrundstücks.
Mit Pachtvertrag vom 26.7.2007 verpachteten die Gesellschafter die gewerblich genutzten Räume im Erdgeschoss des Gebäudes und das Inventar ab dem 1.8.2007 an die Klägerin. Diese ist die Schwiegertochter des Herrn Z bzw. die Schwägerin der Frau D. Die in dem Gebäude befindlichen Wohnräume wurden nicht mit verpachtet. Die DZ GbR meldete ihr bisheriges Gewerbe (Schank- und Speisewirtschaft „…”) zum 31.8.2007 ab, und die Klägerin meldete zum 1.9.2007 unter derselben Bezeichnung ein Gewerbe an.
Wegen rückständiger Lohn- und Umsatzsteuern der DZ GbR stellte der Beklagte eine Voranfrage hinsichtlich einer beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme nach § 25 HGB an die Klägerin. Hiergegen wendete die Klägerin ein, dass eine Haftung nicht in Betracht komme, weil das übernommene Restaurant keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, sondern lediglich ein Kleingewerbe darstelle. Es werde keine überregionale Tätigkeit ausgeübt, die Waren würden lediglich von einem einzigen Lieferanten bezogen, es existierten lediglich eine Betriebsstätte und eine Bankverbindung und 2-3 der 4-5 Beschäftigten seien Aushilfen. Der überwiegende Barzahlungsverkehr erfordere eine Dokumentation der Geschäftsvorfälle lediglich über das Kassenbuch und die Bankauszüge.
Der Beklagte nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 16.5.2008 gemäß § 25 HGB für rückständige Lohn- und Umsatzsteuern zzgl. Nebenleistungen der DZ GbR in Höhe von insgesamt 238.303,47 EUR in Anspruch. Bei dem übernommenen Restaurant handele es sich um ein vollkaufmännisches Handelsgeschäft, da es nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB erfordere. Aus dem hohen Jahresumsatz (453.423,– EUR im Jahr 2006) ergebe sich, dass eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen angefallen sei, die zu einem hohen Organisationsbedürfnis führten. Auch die Vielzahl der Kredite und die Zahl der Angestellten sprächen dafür. Das Handelsgeschäft sei nach dem Gesamteindruck mit allen wesentlichen Teilen fortgeführt worden. Auch die Firma „” sei fortgeführt worden. Neben der Klägerin nahm der Beklagte auch Frau D und Herrn Z als Gesellschafter der DZ GbR in Haftung.
Ihren am 23.5.2008 eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass „Chinarestaurant „ keine Firmen-, sondern lediglich eine Geschäftsbezeichnung sei, da ein Hinweis auf den Geschäftsinhaber fehle. Die Firma der Vorgängerin habe vielmehr „D/Z GbR” gelautet.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9.2.2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Da die DZ GbR nur unter der Bezeichnung „” in Erscheinung getreten sei, sei dies die Firma im Sinne von § 17 HGB. Daran habe sich nach der Übernahme durch die Klägerin nichts geändert. Zudem sei der ehemalige Mitgesellschafter Herr Z weiterhin als Koch bei ihr angestellt. Für das Vorliegen eines Handelsgeschäfts spreche, dass eine elektronische Registrierkasse erforderlich sei. Die Übernahme bestimmter Tätigkeiten (z.B. Lohnsteueranmeldungen) durch ein Steuerbüro ändere am Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs nichts. Zudem seien laut Pachtvertrag zwei Büroräume vermietet worden.
Die Klägerin hat am 24.2.2009 Klage erhoben. Dass der Gaststättenname „Chinarestaurant „ keine Firmenbezeichnung sei, werde auch daran deutlich, dass selbst der Beklagte weder die DZ GbR noch die Klägerin unter diesem Namen geführt habe. Auch personell könne nicht von einer Fortführung ausgegangen werden, da die Klägerin selbst Bewerbungsgespräche mit den Beschäftigten der DZ GbR geführt habe. Die Weiterbeschäftigung des ehemaligen Gesellschafters als Koch habe lediglich eine Übergangslösung dargestellt, da sich die Einstellung des neuen Kochs wegen dessen langwierigen Ausreiseverfahrens aus der Volksrepublik China verzögert habe. Zudem seien das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung des Restaurants teilweise erneuert worden. Die Klägerin habe sich den Gästen in den ersten Wochen als neue Betreiberin vorgestellt. Die im Pachtvertrag genannten Büroräume würden als Abstellkammer und als Stauraum genutzt.
Die Klägerin beantragt,
den Haftungsbescheid vom 16.5.2008 in Gestalt der E...