Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Berufspilotenlizenz sind Ausbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen einer Flugbegleiterin für die Ausbildung zur Berufsflugzeugführerin sind den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen und nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges als Ausbildungskosten zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nrn. 1, 1 S. 2, § 10 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin (Klin.) für den Erwerb von Flugzeugführerlizenzen Ausbildungs- oder Fortbildungskosten sind.
Die am 04.02.1971 geborene Klägerin (Klin.) war vom 01.04.1994 bis zum 31.08.1996 bei der A. u. B. GmbH (AB) als Flugbegleiterin (Stewardess) fest angestellt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 01.09.1996 bis zum 02.09.1997 war sie dort freie Mitarbeiterin und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Februar 1996 erwarb sie nach einer zweimonatigen Schulung in den USA eine Privatflugzeugführerlizenz. Die Kosten in Höhe von insgesamt 11.410,– DM wurden von ihr getragen. Ab dem 02. September 1996 nahm sie an einer Schulung zur Verkehrsflugzeugführerin teil, die im Oktober 1997 mit dem Erhalt der Commercial-Pilot-Licence (= Lizenz Berufsflugzeugführer 2. Klasse – CPL) abgeschlossen wurde. Daran schloss sich eine Schulung zum Erwerb einer Flugberechtigung für Flugzeuge des Typs Boing 737 nebst eines Crew-Coordination-Concepts (CCC) an. Zum Abschluss wurde der Klin. im Januar 1998 die Airline Transport Pilot Licence (Berufsflugzeugführer 1. Klasse – ATPL) erteilt. Die Kosten für die Schulungen wurden von der Klin. getragen. Insgesamt entstanden ihr einschließlich der Kosten für den Erwerb der Privatflugzeugführerlizenz im Jahr 1996 Aufwendungen in Höhe von 35.556,– DM und im Jahr 1997 Aufwendungen in Höhe von 78.061,– DM. Seit dem 06.03.1998 ist die Klin. als Copilotin bei der Fluggesellschaft C. GmbH & Co. Luftverkehrs KG tätig. Diese hatte ihr mit Schreiben vom 15.04.1999 bestätigt, dass sie ihr eine Einstellung als Copilotin in Aussicht gestellt habe, unter der Voraussetzung, dass sie die Musterberechtigung für die Boing 737 im Vorfeld absolviere.
Die Klin. machte die ihr entstandenen Aufwendungen als Fortbildungskosten steuermindernd geltend. Der Bekl. erkannte davon in den Einkommensteuer (ESt) -Bescheiden für 1996 und 1997 vom 14.01.1999, auf die verwiesen wird, jährlich nur 2.400,– DM als Ausbildungskosten an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den Aufwendungen, die zur Ausbildung als Pilotin angefallen seien, um Ausbildungskosten in einem (bisher) nicht ausgeübten Beruf handele. Die Berufsart (Flugbegleiterin – Pilotin) habe sich wesentlich geändert. Die Kosten stellten auch keine vorweggenommenen Werbungskosten dar. Die ESt für 1996 wurde auf 2.883,– DM festgesetzt. Es erging ferner ein Bescheid zum 31.12.1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt. Darin wurde festgestellt, dass keine gesonderte Feststellung nach § 10 d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchzuführen sei, weil kein verbleibender Verlustabzug mehr bestehe. Die ESt für 1997 wurde auf 0,– DM festgesetzt. Der Bescheid weist einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 13.400 DM aus. Es erging ferner ein Bescheid zum 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Velustabzugs zur Einkommensteuer, in dem ebenfalls festgestellt wurde, dass keine gesonderte Feststellung durchzuführen sei, weil kein verbleibender Verlustabzug bestehe.
Mit ihren gegen die ergangenen Bescheide erhobenen Einsprüchen trug die Klin. vor: Die streitigen Aufwendungen stellten keine Ausbildungs-, sondern Fortbildungskosten dar. Die Weiterbildungsmaßnahmen hätten dem Zweck gedient, sich beruflich zu qualifizieren, um eine dauerhafte Anstellung zu finden und entsprechende Einnahmen zu erzielen. Die allgemeine Ausbildung sei mit ihrem Schulabschluss abgeschlossen gewesen. Nach der Ausbildung zur Stewardess sei ferner eine erste Ausbildung beendet gewesen. Die Aufwendungen für die Pilotenausbildung seien daher steuermindernd zu berücksichtigen.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung des Bekl. vom 29.03.2000, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei den streitigen Aufwendungen handele es sich um als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähige Ausbildungskosten. Ein inhaltlich-materieller Bezug der Tätigkeit der Klin. als Flugbegleiterin zu ihrer Tätigkeit als Pilotin sei objektiv nicht ersichtlich. Für die beiden Berufssparten bestünden divergierende Anforderungen und Voraussetzungen, die im Detail nicht miteinander vergleichbar seien. Die Tätigkeit als Flugbegleiterin stelle keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Beruf des Piloten dar. Es liege auch keine Fortbildungsmaßnahme vor. Die Pilotenausbildung eröffne vielmehr den Wechsel in eine neue Ber...