rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung von Anschaffungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob die Gesamtanschaffungskosten für 2 Eigentumswohnungen von den Vertragsparteien willkürlich verteilt worden sind.
Normenkette
EStG §§ 9, 21
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1998, ob Finanzierungskosten teilweise auf eine eigengenutzte Wohnung entfallen.
Die Kläger (Kl.) verkauften im August 1998 ihre Eigentumswohnung (ETW) B Straße für 305.500 DM.
Sie kauften am 18.09.1998 die beiden ETW W, Fweg. Die Eheleute M hatten im Erbbaurecht das Gebäude errichtet und ebenfalls am 18.09.1998 in zwei ETW aufteilen lassen.
Die Erdgeschoss-Wohnung umfasst 127,09 qm verbunden mit 560/1000 Miteigentum, die Obergeschoss-Wohnung 103,43 qm verbunden mit 440/1000 Miteigentum an dem Grundstück. Der Kaufpreis für die Erdgeschoss-Wohnung betrug 300.000 DM, der für die Obergeschoss-Wohnung 265.000 DM, insgesamt 565.000 DM. In das Erdgeschoss zogen die Kl. im Februar 1999, die Wohnung des Obergeschosses vermieteten sie ebenfalls von Februar 1999 an.
Im Ergebnis nahmen die Kl. ein Darlehn über 200.000 DM bei der Hypothekenbank und von 65.000 DM bei der Volksbank (VB) auf. Diesen waren Zwischenfinanzierungen vorgeschaltet, mit denen sie am 29.10.1998 den Kaufpreis an die Eheleute M bezahlten, und zwar mit
300.000 DM aus dem Darlehn VB Nr. … 421,
100.000 DM aus dem Darlehn VB Nr. … 431 und
165.000 DM aus dem Darlehn VB Nr. … 420, insgesamt
565.000 DM.
Die Verträge stammen vom 30.09.1998. In denen mit den Nr. … 431 und … 420 war als Verwendungszweck „Kauf verm. ETW” genannt, in dem mit der Nr. … 421 „Zwifin Verkaufserlös”.
Die VB ließ sich für 400.000 DM Grundschulden auf beiden Eigentumsrechten eintragen.
Den Kaufpreis für die von ihm verkaufte ETW B Straße erhielt der Kl. am 03.12.1998. Er zahlte damit das Darlehn VB Nr. …421, das am 30.12.1998 fällig war, zurück.
Das Darlehn VB Nr. … 420 über 165.000 DM zahlte er am 03.12.1998 zurück, und zwar mit dem ihm am 03.12.1998 ausgezahlten Darlehn der Hypothekenbank von 200.000 DM. In dem Vertrag ist als Beleihungsobjekt „Fweg” genannt. Das Darlehn ließ sich die Bank sichern durch Teilabtretung der zugunsten der VB bestellten Gesamtbriefgrundschuld.
Das Darlehn Volksbank Nr. …431 änderte die Bank am 09.12.1998 auf lediglich 65.000 DM ab.
Die gesamten Geldbewegungn liefen über das Girokonto der Kl. bei der VB (Nr. … 405).
An Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung entstanden in 1998:
Grundschuldbestellung |
852,60, |
Amtsgericht |
320,00, |
Amtsgericht |
140,00, |
Zinsen Hypothekenbank |
886,11, |
VB |
441,75, |
Zwischenfinanzierungszinsen VB |
1.354,72 DM. |
In ihrer ESt-Erklärung machten die Kl. aus der Vermietung der Obergeschoss-Wohnung einen Verlust von 11.680 DM geltend, den das Finanzamt (FA) nur mit 10.103 DM anerkannte. Es kürzte dabei – soweit hier interessierend – die Finanzierungskosten auf nur absetzbare 44,78%; das ist der Anteil der Obergeschossfläche an der Wohnfläche. Der Einspruch war insoweit erfolgreich, als es die Zwischenfinanzierungskosten, die der Kl. bisher nicht als Werbungskosten (WK) geltend gemacht hatte, mit 44,78% einbezogen. Es ergab sich so ein Verlust von 10.710 DM.
Das FA führte dabei in der Einspruchsentscheidung (EE) im Wesentlichen aus, die Kl. hätten nicht nachweisen können, dass die ausgezahlten Darlehen ausschließlich für die vermietete Wohnung verwendet worden seien. Der Finanzierungsvertrag mit der Hypothekenbank enthalte keine Zuordnung gerade zur vermieteten Wohnung. Die Beträge seien auch auf dasselbe Girokonto (VB Nr. … 405) geflossen. Dadurch, dass die Darlehnsmittel alle auf einem Konto – dem Girokonto – zusammengeflossen seien, sei es nicht möglich, sie einer der beiden ETW zuzuordnen. Eine solche Zuordnung wäre nur möglich gewesen, wenn der Kaufpreis direkt von den verschiedenen Darlehenskonten gezahlt worden wäre oder wenn die Kl. zwei Girokonten getrennt für jede ETW eingerichtet hätten.
Mit der Klage bringen die Kl. vor, das Girokonto sei zwischen die Darlehenskonten und die Überweisungen an den Veräußerer geschaltet gewesen. Mit einem Teil des Kaufpreises (116.963,18 DM) sei eine Schuld der Veräußerer bei der Bank abgelöst worden. Zufluss durch die Darlehen und Abfluss durch die Bezahlung an die Veräußerer seien am selben Tag geschehen. In den Darlehensverträgen Nr. … 420 und Nr. … 431 sei als Verwendungszweck der Kauf einer vermieteten ETW angegeben. Dieser Bezeichnung komme entscheidende Bedeutung zu.
Die Kl. beantragen sinngemäß,
die Finanzierungskosten vollständig anzuerkennen.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Es bezieht sich auf seine EE und fügt hinzu, es sei nicht entscheidungserheblich, dass die auf dem Girokonto gutgeschriebenen Darlehensbeträge am selben Tage an den Veräußerer weitergeleitet worden seien. Erheblich sei vielmehr, dass die Verwendung der Darlehensmittel und die Zuordnung der Kaufpreiszahlung vom...