Entscheidungsstichwort (Thema)
Einmonatige Mindestbesteuerung inländischer Kraftfahrzeuge weder verfassungs- noch EU-rechtswidrig
Leitsatz (redaktionell)
Die - auch bei kürzerer Zulassung - mindestens einen Monat dauernde Kraftfahrzeugsteuerpflicht inländischer Fahrzeuge verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie ( Art. 14 Abs. 1 GG ) noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ( Art. § Abs. 1 GG ).
Auch das insoweit nicht harmonisierte Gemeinschaftsrecht gebietet keine taggenaue Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 S. 2; EG Art. 93-94; KraftStG § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 3-4, Abs. 2 S. 4, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des Mindestbesteuerungszeitraums auf Fälle kurzzeitiger Zulassungen.
Auf den Kläger waren die folgenden Personenkraftwagen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen:
AA 111 (Fremdzündungsmotor, 1.888 cm³ Hubraum, Schadstoffschlüssel „00”) vom 28.02.2000 bis 03.03.2000.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27.03.2000 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 790,00 DM fest. Am 27.04.2000 erging ein Endebescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Danach betrug die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 28.02.2000 bis 02.03.2000 65,00 DM.
BB 222 (Selbstzündungsmotor, 2.350 cm³ Hubraum, Schadstoffschlüssel „05”) vom 18.02.2000 bis 22.02.2000.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14.03.2000 die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 1.370,00 DM fest. Am 21.03.2000 erging ein Endebescheid, in dem die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 18.02.2000 bis 21.02.2000 auf 114,00 DM festgesetzt wurde.
Gegen die Endebescheide legte der Kläger Einspruch ein und begehrte die taggenaue Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer. Die Fahrzeuge seien jeweils nur vier Tage zugelassen gewesen, um die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung durchführen zu lassen. Die Mindestbesteuerung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. KraftStG für einen Monat sei ungerecht und rechtlich nicht nachvollziehbar. Sie gehöre als staatliche Willkürmaßnahme abgeschafft. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gebe es derartige Gesetze nicht. In der EU solle aber gleiches Recht gelten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.10.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Besteuerung entspreche dem Gesetz. Eine taggenaue Abrechnung sei nicht möglich.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf taggenaue Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer für beide Fahrzeuge vor Gericht. Er wiederholt und vertieft sein außergerichtliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Die Regelung der Mindestbesteuerung sei historisch als Vereinfachungsmaßnahme verständlich, heute aber – im Zeitalter der Computer und des EU-Rechts – überholt, ungerecht und nicht mehr hinnehmbar. Auch die Versicherungsgesellschaften rechneten die Kraftfahrzeugversicherungsprämien korrekt nach den tatsächlichen Zulassungstagen ab.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 10.04.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2000 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AA-AA 111 auf 6,00 DM festzusetzen,
- unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 21.03.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2000 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BB-B 222 auf 12,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Der Senat entscheidet gemäß § 94 a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert 1.000 DM nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der Abs. 2 bis 5 dieser Norm –, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat.
Im Streitfall hat der Beklagte diese Mindestbesteuerung für beide Fahrzeuge nach Grund und Höhe zutreffend durchgeführt. Dies ist zwischen den Beteiligten außer Streit.
2. Eine abweichende Besteuerung des Klägers ist weder von Verfassungs wegen noch aufgrund des Rechts der EU geboten.
2.1 Die Mindestbesteuerung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbs. KraftStG verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen das Grundgesetz (GG).
2.1.1 Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Fraglich ist bereits, ob die Auferlegung von Steuern den Schutzbereich dieses Grundrechts überhaupt tangiert. Jedenfalls hat die Kraftfahrzeugsteuer im Falle der Mindestbesteuerung allgemein und im konkreten Einzelfall keine das Eigentum des Steuerschuldners entwertende und jede wirtschaftliche Betätigung erdrosselnde Wirkung, was für einen Verstoß gege...