Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustfeststellung nach Einkommensteuerbescheid auf 0 €
Leitsatz (redaktionell)
Wird erst nach dem Erlass eines Einkommensteuerbescheides geltend gemacht, dass tatsächlich ein höherer Verlust erzielt worden ist, kann ein (erstmaliger) Verlustfeststellungsbescheid nur ergehen, wenn der Einkommensteuerbescheid noch geändert werden könnte.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 4 Sätze 4, 1
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Höhe die erstmalige Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs noch möglich ist.
Der Kläger ist selbständiger Ingenieur und war Alleingesellschafter der … GmbH, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Dezember 1999 mangels Masse abgelehnt wurde. Der Bevollmächtigte des Klägers, Steuerberater D aus …, legte mit Schreiben vom 14.12.2000 namens des Klägers gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das IV. Kalendervierteljahr 1999 unter Hinweis auf die Insolvenz der … GmbH Einspruch ein. Auf die beigezogenen Veraltungsvorgänge wird verwiesen.
Da die Kläger (Kl.) für den Veranlagungszeitraum 1999 zunächst keine Steuererklärung abgegeben hatten, schätzte das Finanzamt (FA) die Einkünfte der Kl. und setzte mit Schätzungsbescheid vom 23.10.2001 die Einkommensteuer (ESt) auf 5.084,00 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Folgezeit reichten die Kl. durch den Bevollmächtigten D die ESt-Erklärung 1999 ein. Darin wurden zunächst keine Verluste des Klägers aus der Beteiligung an der der GmbH geltend gemacht. Der Beklagte (Bekl.) setzte mit Änderungsbescheid vom 12.04.2002 die ESt auf 0,00 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) änderte der Bekl. den ESt-Bescheid 1999 am 19.10.2004 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 84.100,00 DM erhöhte und die ESt auf 7.931,16 EUR heraufgesetzt wurde. In Rahmen eines dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens machte der Kl. durch den Bevollmächtigten D Verluste aus der Beteiligung an der GmbH i. H. v. 646.208,13 DM geltend. Daraufhin erließ der Bekl. unter dem 01.04.2005 einen Abhilfebescheid. Als Änderungsvorschrift gab er § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO an. Er setzte bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 84.100,00 DM an, die ESt wieder auf 0,00 EUR fest und wies auf den Änderungsrahmen gem. § 177 AO hin. Die u.a. hiergegen eingelegte Klage vom 21.04.2005 unter dem Az. 6 K 4337/05 E, F vor dem Finanzgericht Münster wurde durch inzwischen rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 26.10.2005 abgewiesen. Ein gleichzeitig dazu gestellter Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1999 bei Gericht wurde ebenfalls mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2005 als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.
Parallel dazu stellten die Kl. am 21.04.2005 beim Bekl. einen Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1999 i. H. v. 562.108,13 DM. Der Bekl. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.04.2005 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der ESt-Bescheid 1999 nicht weiter geändert werden könne und somit die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vorlägen.
Die Kl. haben mit Schreiben vom 27.05.2005 hiergegen Einspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass der ESt-Bescheid des Jahres 1999 noch gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden könne. Die Kl. treffe kein grobes Verschulden daran, dass sie die Verluste nicht schon im Rahmen der ESt-Erklärung geltend gemacht hätten. In den entsprechenden Formularen der Steuererklärung werde nicht ausdrücklich nach Verlusten gefragt. Insoweit könne den Kl. keine Sorgfaltspflichtverletzung unterstellt werden.
Der Bekl. hat mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.11.2005 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG nicht vorlägen, da der zugrunde liegende ESt-Bescheid 1999 nicht geändert werden könne. Die Kl. träfe ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Verluste. Die Kl. seien während der ESt-Veranlagung steuerlich beraten gewesen. Ein Verschulden des Beraters sei den Kl. insoweit zuzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die EE des Bekl. vom 07.11.2005 verwiesen, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet.
Mit ihrer am 08.12.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass die Verluste in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Insbesondere sei auch eine Bürgschaft vom 04.06.1998 i. H. v. 300.000,00 DM zu berücksichtigen, da es sich um eine Krisenbürgschaft gehandelt habe.
Die Kl. beantragten,
den Ablehnungsbescheid vom 25.04.2005 aufzuheben und den Verlustabzug nach § 10 d EStG zum 31.12.1999 auf 562.108,13 DM festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuw...