Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verbindliche Bestellung bei noch zu eröffnendem Betrieb notwendig
Leitsatz (redaktionell)
Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei einem noch zu eröffnenden Betrieb. Eine verbindliche Bestellung ist zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht notwendig.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a; SGB V § 103 Abs. 4; EStG § 7g Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger im Streitjahr 2008 ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er erzielte neben Einkünften aus seiner anwaltlichen Tätigkeit u.a. auch Einkünfte aus der Vermietung eines Reiterhofes in M.. In der Einkommensteuererklärung 2008 erklärte er außerdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 48.000 EUR aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in M.. Diese ergaben sich aus einem von dem Kläger geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 40% von 120.000 EUR.
Tatsächlich bestellte der Kläger im Jahr 2010 eine Photovoltaikanlage. Außerdem erteilte er den Auftrag zur Errichtung einer Halle. Mit dem Bau wurde im Jahr 2010 begonnen. Die Anlage wurde vor dem 30. Juni 2010 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Hierbei handelt es sich um eine Photovoltaikanlage, die auf einer bestehenden Reithalle sowie dem neu errichteten Reitstall und der Lagerhalle installiert wurde. Die Anlage hat eine Kapazität von ca. 200 Kw bei einem Preis von 2.500 EUR/Kw.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 29. März 2010 fest. Dabei berücksichtigte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers in Höhe von 0 EUR. In den Erläuterungen des Bescheides führte er unter Hinweis auf Tz. 29 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009 (Az. IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2009/0294464) aus, dass eine Berücksichtigung der „für die Photovoltaikanlage in M. gebildeten Rücklage nach § 7g EStG” nicht möglich sei. Entsprechende Nachweise seien nicht vorgelegt worden.
Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers. Der geltend gemachte Investitionsabzug beziehe sich – so der Kläger – auf die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Reitstall in M.. Aus diesem Objekt erziele er bislang Vermietungseinkünfte. Die Nutzung der Photovoltaikanlage sei letztlich Ausfluss der Vermietungstätigkeit. Die Investition erfolge im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt. Bei diesem Vorhaben handele es sich daher offensichtlich nicht um eine Betriebsneugründung, auf die sich das zitierte BMF-Schreiben beziehe.
Der Kläger legte hierzu zwei Angebote der Firma I. vom 18. Dezember 2009 vor. Ein Angebot bezog sich auf eine Photovoltaikanlage (45,36 Kwp, 2.181,83 EUR/Kwp, Grundpreis: 98.967,87 EUR netto, optionale Leistungen: 14.505,20 EUR netto), das andere Angebot auf die Errichtung einer Halle (Angebotssumme: 98.238,00 EUR netto). Wegen der Einzelheiten wird auf die Angebote Bezug genommen. Die Errichtung einer Heu- und Strohlagerhalle sei – so der Kläger – seit geraumer Zeit zur Arrondierung des Gesamtgeländes geplant. Mit der Auslastung des Reitstalles lasse sich das Bauvorhaben nunmehr realisieren. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Investition sei die Errichtung einer Photovoltaikanlage von Anfang an berücksichtigt worden. Das belege, dass sie auch von Anfang an beabsichtigt gewesen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2011 zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – so der Beklagte – müsse die voraussichtliche Investition hinreichend konkretisiert sein. In den Fällen der Anschaffung einer wesentlichen Betriebsgrundlage eines noch zu eröffnenden Betriebes bedeute dies, dass das Wirtschaftsgut am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sein müsse. Hieran fehle es, denn der Kläger habe am 18. Dezember 2009 lediglich ein Angebot eingeholt.
Die hiergegen gerichtete Klage begründet der Kläger im Wesentlichen ergänzend damit, dass der Beklagte verkenne, dass die Konzeption des § 7g EStG durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 grundlegend geändert worden sei. Durch die ab 2007 geltende Neuregelung könne nur noch ein Investitionsabzugsbetrag und damit eine Gewinnminderung geltend gemacht werden. Werde die Investition nicht durchgeführt, so sei der Abzugsbetrag zu korrigieren, d.h. die Gewinnminderung rückgängig zu machen. Zudem sei die Steuernachzahlung zu verzinsen. Eine Sonderregelung für Existenzgründer bestehe nicht mehr. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich hervorgehoben, dass im Rahmen der Neuregelung auf die sog. Existenzgründerrücklage verzichtet werden könne. Damit könne nur gemeint sein, dass auch auf entsprechende Sonderregelungen für einen Investitionsabzugsbetrag in Jahren vor der Betriebseröffnung verzichtet werden könne.
Aus dem im Klageverfahren eingereichten Angebot der Firma T1. vom 19. November 2008 über die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der bestehenden Reithalle (122,5 Kw; ca. 3.700 EUR/Kw, Angebotssumme brutto: 544.121,55 EUR) ergebe sich, dass er bereits im Streitjahr eine entsprechende...