Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten bei Aufwendungen für ein während der Berufstätigkeit betriebenes erstmaliges Fachhochschulstudium
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen eines in der Personalabteilung tätigen Bürokaufmanns für ein zur Erlangung des Titels "Betriebswirt/in (FH)" führendes erstmaliges Fachhochschulstudium sind als Kosten der Berufsausbildung anzusehen, die in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
2) Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein derartiges Studium unter Freistellung von einer nichtselbständig ausgeübten Arbeit betrieben wird oder ohne Berührung der regulären Arbeitszeit neben einer solchen Berufstätigkeit.
3) Der Umstand, dass ein Fachhochschulstudium, dessen erfolgreicher Abschluss zur Erlangung des Titels "Betriebswirt/-in (FH)" führt, einer bereits ausgeübten Berufstätigkeit in aller Regel förderlich sein wird, muss bei der steuerlichen Beurteilung zurücktreten, wenn mit dem Fachhochschulbesuch ein so wesentlicher Schritt wie der Übergang zur Stellung eines Diplom-Betriebswirts angestrebt wird.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein während der Berufstätigkeit betriebenes erstmaliges Studium an einer Fachhochschule als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) abzugsfähig sind.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. erzielte in den Streitjahren 1994 und 1995 Einkünfte aus nsA. Nicht streitig ist, daß hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen i.H.v. DM im Streitjahr 1994 und DM im Streitjahr 1995 als Wk anzuerkennen sind. Für 1994 betrug die ESt -DM und für 1995 zuletzt DM.
In den ESt-Erklärungen machte der Kl. für die Streitjahre weitere Aufwendungen i.H.v. DM (1994) und DM (1995) als Wk. geltend. Hierbei ging es um folgenden Sachverhalt:
Der Kl. hatte die Schule mit der mittleren Reife abgeschlossen. Seit 1979 ist er bei der in beschäftigt. Er absolvierte dort eine Lehre als Bürokaufmann, die er im Jahr 1982 abschloß. Seit 1985 ist er in der Personalabteilung der tätig. Ab 1992 belegte er bei der Volkshochschule Kurse für die Erlangung des Fachabiturs, das er im Jahr 1994 bestanden hat.
Seit September 1994 studiert der Kl. an der Fachhochschule für Ökonomie und Management (FOM) in Essen. Die Vorlesungen finden nach einer Immatrikulationsbescheinigung mittwochs und freitags zwischen 18.00 Uhr und 21.15 Uhr statt sowie samstags von 8.30 – 15.45 Uhr. Die tägliche Arbeitszeit bei der die von 8.00 – 16.30 Uhr läuft, wird hierdurch nicht berührt. Das Studium wird mit dem Titel „Dipl.-Betriebswirt (FH)” abgeschlossen. Die aus Anlaß des Studiums entstandenen Aufwendungen errechneten sich wie folgt:
|
1994 |
1995 |
Studiengebühren DM /Monat |
DM |
DM |
|
(4 Monate) |
(12 Monate) |
Fahrtkosten |
DM |
DM |
Lerngemeinschaft |
|
|
X Tage ×qm DM ׋ km |
|
DM |
Verpflegungsmehraufwendungen |
|
|
Tage × DM |
|
DM |
|
___________________ |
___________________ |
|
DM |
DM |
Das Finanzamt (FA) lehnte den Abzug als Wk ab. Es behandelte die genannten Aufwendungen als Kosten der Berufsausbildung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (ESTG) und berücksichtigte sie in jedem der beiden Jahre nur mit dem gesetzlich vorgegebenen Höchstbetrag von 900,00 DM als Sonderausgaben (SA).
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kl. Klage erhoben. Sie machen geltend, daß die Aufwendungen aus Anlaß des Studiums des Kl. Wk darstellten, die in voller Höhe abzugsfähig seien. Im Anschluß an seine Ausbildung zum Bürokaufmann im Jahr 1982 habe er die Abteilungen Personalwesen, Vertrieb und EDV durchlaufen, um einen breitgefächerten Überblick über die speziellen Personalanforderungen des Konzerns zu erhalten. Seit 1985 bis heute sei er wieder in der Abteilung Personalwesen tätig. Seine Studienschwerpunkte lägen ebenfalls im Bereich des Personal- und Ausbildungswesens, der EDV und Organisation. Auch die Diplomarbeit werde in der Fachrichtung Personalwesen und Organisation absolviert. Hierbei profitiere er von seinen im Berufsleben gewonnenen praktischen Erfahrungen. Insofern sei sein Studium darauf gerichtet, im Wege einer Spezialisierung eine Ergänzung der bisherigen beruflichen Kenntnisse herbeizuführen.
Er, der Kl., habe sich zu dem Studium an der FOM veranlaßt gesehen, um einer drohenden Entlassung vorzubeugen. Hierdurch könne er eine zusätzliche Qualifikation erlangen, durch die letztlich sein Arbeitsplatz gesichert werden sollte. Dies habe ihm sein Arbeitgeber auch in einer Bescheinigung vom 13.11.1996 bestätigt. Bisher seien mehrere Arbeitsplätze weggefallen. Daß er, der Kl., noch nicht entlassen sei, führe er auf die Bildungsmaßnahme bei der FOM zurück.
Im Falle eines erfolgreichen Abschlusses könne er an einer führenden Position im Bereich des Personalwesens eingesetzt werden. Wenn er keine solche Zusatzqualifikation erwerbe, dürfte ihm dies wegen des Konkurrenz...