Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungszahlung wegen beeinträchtigender Schenkung, Nachlassverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Zahlung, die ein vom Vorerben Beschenkter zur Abwendung eines Herausgabeanspruches wegen beeinträchtigender Schenkung leistet, wird zur Erhaltung des Erwerbs geleistet und kann damit als Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die vom Kläger an seinen Bruder geleistete Zahlung zur Abwendung von dessen auf §§ 2113 Abs. 2 und 2287 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fußenden Herausgabe- und Zahlungsansprüchen bei der Festsetzung der Schenkungsteuer durch Bescheid vom 26.01.2004 für die Übertragung des Grundstücks A-Straße 1 in T seitens der Mutter des Klägers vom 25.02.2003 steuermindernd berücksichtigt werden kann.
Die Eltern des Klägers hatten 1994 ein Ehegattentestament errichtet. Die Erbeinsetzung lautete wie folgt:
„Der erstversterbende Ehegatte beruft den überlebenden Ehegatten zu seinem Alleinerben als befreiten Vorerben. Erben des längstlebenden Ehegatten und Nacherben des Erstverstorbenen sollen unsere gemeinsamen Kinder sein.”
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Testament, Blatt 9 der Gerichtsakte, hingewiesen. Der Kläger hat zwei Brüder, Herrn E 2 und Herrn E 3.
Nach dem Tod des Vaters 1997 legte der damalige Nachlassrichter das Testament dahingehend aus, dass die Mutter des Klägers alleine Vollerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann und er und seine beiden Brüder nach dem Tod der Mutter Schlusserben seien. Dementsprechend wurde ein Erbschein erteilt und auch das Grundbuch hinsichtlich des Grundbesitzes A-Straße 1, das den Eltern des Klägers bis zum Tod des Vaters zu je ½ gehört hatte, berichtigt und die Mutter des Klägers als Alleineigentümerin eingetragen.
Die Mutter des Klägers übertrug diesem durch notariellen Vertrag vom 17.11.2000 zunächst ein unbebautes Teilstück aus dem Grundbesitz A-Straße 1 im Wege der Schenkung. Schenkungsteuer fiel auf diesen Erwerb in Höhe von X Euro wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Freibetrages nicht an. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 25.02.2003 erhielt der Kläger dann den Grundbesitz A-Straße 1 in Gänze. Seine Mutter behielt sich das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vor. Der Bedarfswert wurde auf X Euro festgestellt.
Der Bruder E 3 erhielt den Grundbesitz B-Straße 2 in T ebenfalls durch Vertrag vom 25.02.2003.
Aufgrund der im Jahr 2003 abgegebenen Schenkungsteuererklärung setzte der Beklagte die Schenkungsteuer für die Übertragung vom 25.02.2003 durch Schenkungsteuerbescheid vom 26.01.2004 unter Berücksichtigung der Vorschenkung vom 17.11.2000 und des persönlichen Freibetrags in Höhe von 205.000 Euro auf X Euro fest. Den wegen des Nießbrauchs gemäß § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gestundeten Steuerbetrag löste der Kläger später ab.
Nachdem die Mutter des Klägers am 24.04.2011 verstorben war, wurde der 1997 erteilte Erbschein auf Betreiben des weiteren Bruders, E 2, durch Beschluss vom 12.03.2013 für kraftlos erklärt und eingezogen. Das Nachlassgericht ging nunmehr davon aus, dass die Mutter des Klägers nach dem Vater lediglich Vorerbin gewesen und mit ihrem Tod der Nacherbfall eingetreten sei. Dementsprechend wurde am 23.05.2013 ein Teil-Nacherbschein erteilt, in dem der Bruder des Klägers, E 2, zum Nacherben nach seinem Vater zu 1/3 ausgewiesen ist (vgl. Blatt 16 bis 18 Band I der Zivilprozessakte LG O O XXX/13).
E 2 nahm daraufhin seinen Bruder E 3 auf Rückauflassung des Grundbesitzes B-Straße 2 jeweils anteilig an die aus ihm und seinen Brüdern nach dem verstorbenen Vater bzw. nach der verstorbenen Mutter bestehenden Erbengemeinschaften in Anspruch. Die vor dem Landgericht O geführte Klage (O XXX/13) hatte teilweise Erfolg. E 3 wurde zur Rückauflassung eines 1/6 ideellen Miteigentumsanteils an seinen Bruder E 2 verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, aufgrund der testierten Vor- und Nacherbschaft der Eltern sei es mit dem Tod des Vaters des Klägers bei der Trennung der elterlichen Vermögensmassen geblieben. Durch die Übertragung des Grundbesitzes in 2003 habe die Mutter bezüglich des in den Nachlass nach dem Vater fallenden Grundstücksteils als Nichtberechtigte verfügt und E 3 insoweit gutgläubig das Eigentum erworben. Dagegen bestehe hinsichtlich der aus dem Vermögen der Mutter übertragenen Grundstückshälfte gemäß § 2287 BGB, der auf letztwillige wechselbezügliche Ehegattenverfügungen entsprechend anzuwenden sei, ein Anspruch auf anteilige Rückauflassung in der Höhe, in der E 2 Erbe geworden sei. Zu den Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts O vom 07.04.2014 (Blatt 179 ff Band I der Gerichtsakte O XXX/13 – U XX/14) Bezug genommen.
In dem daraufhin angestrengten Berufungsverfahren U XX/14 vor dem Oberlandesgericht wies das Gericht in der mündlich...