rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn
Leitsatz (redaktionell)
Der Gewinn aus der Auflösung eines nach Forfaitierung von Leasingforderungen gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungspostens anlässlich einer Betriebsaufgabe ist Teil des Aufgabegewinns und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3; GewStG § 7 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gewinn aus der Auflösung eines nach Forfaitierung von Leasingforderungen gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) anlässlich einer Betriebsaufgabe wegen Wegfalls der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sowie einer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Teil des laufenden Gewinns und damit des Gewerbertrags (§ 7 Gewerbesteuergesetz – GewStG –) ist oder Teil des Aufgabegwinns.
Die Klin. wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1992 gegründet und am 20.09.1993 im Handelsregister – HR – eingetragen (nunmehr Handelsregister A des Amtsgerichts …, HRA …). Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.
Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung war die A Grundstücksvermietungsgesellschaft mbH, (A GmbH). Kommanditisten waren Frau B (50 v. H.), Herr F (25 v. H.) sowie Herr W (25 v. H.). Zur Geschäftsführung befugt war zunächst allein die A GmbH. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1992 (vgl. im Erörtungstermin vom 30.08.2007 von der Klin. vorgelegter Aktenordner mit Anlagen – nachfolgend „Anlagenordner” genannt –, dort Trennblatt 5) verwiesen.
Geschäftsgegenstand der Klin. war der Erwerb und die Bebauung eines Grundstücks sowie die Überlassung des bebauten Grundstücks an eine x Kunststofftechnik GmbH, eingetragen im beim Amtsgericht … geführten HR unter HRB … (x GmbH), zur Nutzung. An der x GmbH waren zuletzt Frau B (50 v. H.), Herrn F (32,5 v. H.) und Herr W (17,5 v. H.) beteiligt, wobei Herr W seinen Anteil treuhänderisch i. S. v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) für seine Ehefrau, Frau U, und Herr F einen Teilanteil (15 v. H.) treuhänderisch für Herrn R (15 v. H.) hielt. Geschäftsgegenstand der x GmbH war die Produktion technischer Schläuche.
Die Klin. erwarb aufgrund notariellen Vertrags vom 22.12.1992 von der Stadt … eine 17.000 qm große Grundstücksteilfläche. Nach Zusammenfassung mit einem angrenzenden Grundstück zu einem Grundstück mit einer Gesamtgröße von 18.691 qm (Grundbuch des Amtsgerichts …, Gemarkung …, Blatt …, Flur 71, Flurstück 323) erfolgte die Bebauung mit einer Produktions-/Lagerhalle sowie einem Verwaltungsgebäude; die Fertigstellung der Gebäude erfolgte zum 01.08.1994. Später errichtete die Klin. zudem eine – nach einem Produktionsverfahren benannte – Cliphalle, deren Fertigstellung zum 01.10.1996 erfolgte.
Mit Generalübernehmerveträgen vom 19./20.03.1993 (Errichtung der Produktions-/Lagerhallte sowie Verwaltungsgebäude) sowie vom 23.01./06.02.1996 (Errichtung der Cliphalle) betraute die Klin. die x GmbH als Generalübernehmerin mit der Durchführung der Bebauung des Grundstücks.
Aufgrund Immobilien-Leasingvertrages Nr. 932-2241 (nachfolgend „ILV” genannt) vom 19./20.03.1993 überließ die Klin. der x GmbH das Grundstück nach Bebauung und Übernahme zum 01.08.1994 zur Nutzung. Zum ILV wurden insgesamt 5 Nachträge vereinbart, zuletzt am 16.12./17.12.1997 (Nachtrag Nr. 5).
Die Gesamtmietzeit betrug 22,5 Jahre wovon 20 Jahre auf die 1. Mietperiode entfielen. Der ILV war beidseitig unkündbar (§ 11 Abs. 1 ILV); eine Kündigung war nur aus wichtigem Grund möglich (§ 11 Abs. 2 ILV).
Die x GmbH hatte an die Klin. u. a. eine Vormiete sowie eine Bereitstellungsentschädigung zu zahlen (§ 2 Abs. 2 ILV). Die Vormiete war eine Vergütung für die von der Klin. ausgezahlten Investitionskosten (§ 2 Abs. 2 a) ILV). Die Bereitstellungsentschädigung war eine Vergütung für die von der Klin. bereitgestellten, noch nicht ausgezahlten Investitionskosten (§ 2 Abs. 2 b) ILV).
Die Mieten waren auf Basis der endgültigen Gesamtinvestitionskosten (GIK) zu ermitteln (§ 2 Abs. 3 a) ILV); sie umfassten sämtliche aus dem Erwerb des Grundstücks sowie der Errichtung der Gebäude resultierenden (Neben-)Kosten (§ 3 ILV). Die GIK betrugen unter Berücksichtigung eines der Klin. gewährten Investitionszuschusses i. H. v. 1.057.180 DM zuletzt 8.826.848,46 DM (5. Nachtrag vom 16.12./17.12.1997 zum ILV).
Daneben hatte die x GmbH der Klin. ab dem 01.01.2005 bis zum Ende der 1. Mietperiode ein unverzinsliches Mieterdarlehen in jährlich steigenden Beträgen zu gewähren. Berechnungsgrundlage für das Mieterdarlehen waren die GIK ohne Abzug des Investitionszuschusses (vgl. Nachtrag Nr. 4, Zusatzvereinbarung Nr. 2, Ziff. 2.2). Eine Rückzahlung war nach Ablauf der 1. Mietperiode und Sicherstellung der Anschlussfinanzierung vereinbart (§ 3 Abs. 3 b) ILV).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag vom 19./20.03.1993 sowie die Nachträge Nr. 1 bis 5 hierzu verwiesen (vgl. Anlagenordner, Trennblatt 9).
Mi...