Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rückerstattungspflicht gegenüber der Familienkasse bei tatsächlichem Nichterhalt des Kindergeldes; keine Anzeigepflicht hinsichtlich Kontokündigung
Leitsatz (redaktionell)
1) Überweist die Familienkasse das Kindergeld auf ein gemeinsames Konto der inzwischen getrennt lebenden Ehegatten, über das der nicht (mehr) mit dem Kind zusammenlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Zahlungseingangs nicht mehr verfügungsberechtigt war und auch tatsächlich nicht mehr verfügt hat, ist er mangels Erhalt der Leistung zu deren Rückgewähr nicht verpflichtet.
2) Eine Rückerstattungspflicht wird auch nicht durch die unterlassene Mitteilung der Kontokündigung gegenüber der Familienkasse begründet.
Normenkette
AO 1977 § 37 Abs. 2 EStG, Abs. 2 S. 1 EStG; EStG § 31 S. 3
Nachgehend
Gründe
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) verpflichtet ist, Kindergeld für den Monat August 2001 zurückzuzahlen, nachdem die Kindergeldfestsetzung aufgehoben worden ist.
Der Kl. ist seit dem 29.09.1995 verheiratet. Aus dieser Ehe sind die am 25.08.1997 und 07.05.2000 geborenen Söhne Q und G hervorgegangen. Für diese Kinder hatte der Beklagte (Bekl.) Kindergeld für den Kl. bewilligt und auf das gemeinsame Konto Nr. 001 der Eheleute bei der Sparkasse H überwiesen.
Seit dem 27.07.2001 leben die Eheleute getrennt. Die Kinder leben bei der Ehefrau des Kl. Mit Bescheid vom 12. November 2001 hob der Bekl. die Kindergeldfestsetzung für den Kl. ab August 2001 auf. Gleichzeitig forderte er den Kl. auf, das am 13.08.2001 überwiesene Kindergeld für den Monat August in Höhe von 540,00 DM zurückzuzahlen.
Gegen den Rückzahlungsbescheid legte der Kl. Einspruch ein, den der Bekl. als unbegründet zurückwies.
Mit der Klage macht der Kl. geltend, dass er das Kindergeld nicht erhalten habe und deshalb auch nicht zu dessen Rückzahlung verpflichtet sei.
Er trägt vor, am 16.07.2001 um 8.40 Uhr habe er das mit seiner Ehefrau gemeinsame Konto Nr. 001 bei der Sparkasse H gekündigt und seine Scheckkarte zurückgegeben. Gleichzeitig habe er ein neues privates Girokonto bei der Sparkasse H eröffnet. Das Kindergeld für den Monat August 2001 sei von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau vereinnahmt worden. Daher sei er nicht zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet.
Der Kl. beantragt,
- den Rückforderungsbescheid des Arbeitsamts – Familienkasse – vom 12.11.2001 sowie den Einspruchsbescheid desselben Arbeitsamtes vom 10.12.2001 aufzuheben;
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Kl. sei verpflichtet, das Kindergeld für den Monat August 2001 in Höhe von 540,00 DM zurückzuzahlen, weil er nicht nachgewiesen habe, dass er das Geld an die Kindesmutter weitergeleitet habe. Darüber hinaus habe der Kl. das Kindergeld aber auch erhalten, weil es auf ein gemeinsames Konto des Kl. mit seiner Ehefrau geleistet worden sei. Der Kl. habe die Familienkasse nicht davon unterrichtet, dass sich seine Kontonummer geändert habe. Damit stelle die Überweisung aber eine zielgerichtete, bewusste und zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens des Kl. dar. Eine Leistung an die Ehefrau und somit eine Erfüllung der Verbindlichkeit des Bekl. gegenüber der Ehefrau könne deshalb in keinem Falle vorliegen, weil bei der Geldüberweisung dem Bekl. der Berechtigtenwechsel überhaupt nicht bekannt gewesen sei. Der Kl. bleibe deshalb zur Erstattung verpflichtet und könne in der Folge auf zivilrechtlichem Wege diesen Betrag von der Kindesmutter zurückfordern, sofern sie das Geld erhalten haben sollte. Im Verhältnis des Kl. zum Bekl. sei aber der KI. bei der Rückabwicklung als Leistungsempfänger anzusehen. Dies erscheine schon deshalb gerechtfertigt, weil er es versäumt habe, die Änderung in seinen Verhältnissen rechtzeitig mitzuteilen, so dass der Bekl. das Kindergeld für August 2001 gleich zielgerichtet auf ein Konto der Ehefrau hätte zahlen und auch ihr gegenüber festsetzen können. Diese Benachrichtigung durch den Kl. sei nicht erfolgt. Deshalb habe der Kl. das an ihn als Leistungsempfänger gezahlte Kindergeld zurückzuerstatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die im Laufe des Verfahrens gewechselten Schriftsätze sowie die Kindergeldakte des Bekl. verwiesen. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen T Beweis darüber erhoben, ob der Kl. im Monat August 2001 über das Konto Nr. 001 bei der Sparkasse H verfügungsberechtigt war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Der Bekl. war nicht berechtigt, vom Kl. die Rückzahlung des Kindergeldes für den Monat August 2001 in Höhe von 540,00 DM zu verlangen. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf d...