Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Wertabgabe
Leitsatz (redaktionell)
Der Liefergegenstand i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG deckt sich nicht mit dem Gegenstandsbegriff des Zivilrechts. Gegenstand der Lieferung oder einer unentgeltlichen Wertabgabe kann danach auch eine Strasse oder ein Kreisverkehr sein, unabhängig davon, dass es sich zivilrechtlich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks ( § 94 Abs. 1 BGB) handelt.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der vom Kläger auf eigene Kosten errichtete Kreisverkehrsplatz auf einer öffentlichen Straße als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Zwischen dem Kläger und der N GmbH besteht umsatzsteuerlich ein Organschaftsverhältnis mit dem Kläger als Organträger.
Im Juli 1999 begann der Kläger mit der Errichtung eines Imbissbetriebes (C- Restaurant) und einer Tankstelle auf seinem Grundstück in J-Stadt, N-strasse 2.
Zuvor hatte am 2. Juli 1999 die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung – vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit dem Kläger vereinbart, dass notwendige Voraussetzung zur ordnungsgemäßen verkehrlichen Anbindung des Grundstücks die Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes (nachfolgend: Kreisverkehr) sei und sämtliche Kosten, die mit dem Bau des Kreisverkehrsplatzes verbunden seien, zu Lasten des Klägers gingen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 2. Juli 1999 Bezug genommen. Die Auflagen, Hinweise und Bedingungen dieser Vereinbarung waren auch Bedingung für die von der Stadt J-Stadt am 12. Juli 1999 erteilte Teilbaugenehmigung.
Das Restaurant wurde ab Fertigstellung unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an die NGT – N G T C- Betriebsgesellschaft mbH zu einem monatlichen Mietzins von 16 v.H. des im jeweiligen Vormonats erzielten Umsatzes, mindestens aber monatlich DM 35.000,– DM zzgl. Umsatzsteuer (USt) vermietet.
Die Tankstelle wurde ab Fertigstellung an die GG Deutschland GmbH umsatzsteuerpflichtig vermietet. In § 2 Unterabsatz 5 des Mietvertrages ist geregelt, dass zum Leistungsumfang des Vermieters die Errichtung eines Kreisverkehrs auf der Bundesstraße B im Bereich der Autobahn-Anschlussstelle und der Zu- und Abfahrt des Mietgrundstückes gehört und dass die Kosten für die Projektierung und den Bau dieser Anlage in die Baukosten zur Mietberechnung gem. § 7 Ziffer 7.1.b) eingehen.
Der jährliche Mietzins beträgt 300.000,– DM für das Mietgrundstück (§ 7 Ziffer 7.1.a) sowie 8,25 % der Kosten für die Errichtung der Tankstelle mit Nebenanlagen (§ 7 Ziffer 7.1.b). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Bezug genommen.
Der Kläger machte alle ihm im Zusammenhang mit der Baumaßnahme in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge in den entsprechenden Voranmeldungszeiträumen geltend.
Anlässlich einer USt-Sonderprüfung für den Zeitraum Januar 1999 bis 1. Quartal 2000 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Kläger auf dem Grundstück des Hoheitsträgers die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen (Kreisverkehr und Zufahrt zum Landschaftsverband) auf eigene Kosten erstellt habe, die anschließend unentgeltlich an den Hoheitsträger übertragen worden seien. Der Kläger habe mit der unentgeltlichen Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe „Erschließungsmaßnahme Kreisverkehr” für die Bundesstraßenverwaltung keine Leistung im Rahmen seines Unternehmens erbracht, so dass der Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen des Kreisverkehrs nicht eröffnet sei. Die Vorsteuern für die Voranmeldungszeiträume April, August und Oktober 1999 seien entsprechend um 2.758,62 DM, 42.400,– DM sowie 6.421,26 DM (insgesamt 51.579,88 DM) zu kürzen.
Entsprechend den Ausführungen im Bericht über die USt-Sonderprüfung vom 5. Juli 2000, auf den Bezug genommen wird, erließ der Beklagte geänderte USt-Vorauszahlungsbescheide.
Die Einsprüche hiergegen begründete der Kläger dahingehend, dass die Errichtung des Kreisverkehrs unmittelbar Bestandteil des Mietvertrages mit der GG Deutschland GmbH gewesen sei. Der Mietvertrag sei zudem unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass die Baugenehmigung für den Kreisverkehr erteilt werde. Er habe zwar mit der Herstellung des Kreisverkehrs eine hoheitliche Aufgabe erfüllt, diese sei aber eine Bedingung für das Zustandekommen des Mietvertrages gewesen. Er vertrat daher die Auffassung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zur Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen durch die Errichtung des Kreisverkehrs gegeben und daher der Vorsteuerabzug zu gewähren sei und verwies zur weiteren Begründung auf das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1977.
Der Beklagte wies daraufhin mit Schreiben vom 9. April 2001 auf den im Zuge der Neuordnung der Eigenverbrauchsbesteuerung ab dem 1. April 1999 neu eingefügten § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG sowie das BMF-Schreiben vom 4.12.2000 hin. Danach sei der Fall der Herstellung von Erschließungsmaßnahmen durch e...