Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für private Telekommunikation der Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG) nicht auch für Freiberufler anzuwenden
Leitsatz (redaktionell)
1) Privat veranlasste Telefonkosten eines Freiberuflers sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie erhöhen den nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn und sind nicht gem. § 3 Nr. 45 EStG als steuerfrei zu betrachten. Die Steuervergünstigung steht nur Arbeitnehmern, nicht aber Gewerbetreibenden und Freiberuflern zu.
2) Die Zielsetzung einer Vereinfachungsbefreiung kann nur bei Arbeitnehmern erreicht werden, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht dagegen bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften. Art. 3 GG gebietet keine Gleichbehandlung beider Berufsgruppen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3, § 12 Nr. 1, § 3 Nr. 45
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist noch, ob bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus selbstständiger Arbeit ein privater Anteil an den Telefonkosten gewinnerhöhend anzusetzen ist.
Der Kl. ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig. In seiner Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) setzte er selbst einen privaten Anteil an den Telefonkosten in Höhe von 30 v. H. = 798 DM gewinnerhöhend an. Dementsprechend führte das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung der Kl. durch. Durch Bescheid vom 28.03.2003 setzte es die ESt für das Kalenderjahr 2001 auf 6.805,29 Euro unter Berücksichtigung von Einkünften des Kl. aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 16.804 DM fest. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kl. Einspruch, der durch die Einspruchsentscheidung (EE) des FA vom 30.05.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen haben die Kl. Klage erhoben, mit der sie jetzt nur noch geltend machen, die Einkünfte des Kl. aus selbstständiger Arbeit seien nicht um einen privaten Telefonkostenanteil zu erhöhen. Der von dem Kl. in der Gewinnermittlung angegebene Betrag von 798 DM müsse außer Ansatz bleiben. Zum 01.01.2000 habe der Gesetzgeber die private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer mit Einführung des § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei gestellt. Der Gesetzgeber habe damit die private Nutzung moderner Telekommunikationstechnologie fördern wollen. Wegen dieser Begründung des Gesetzgebers gebe es keinen sachlichen Grund, Selbstständige von dieser Steuerfreiheit auszuschließen. Die private Nutzung durch Selbstständige fördere den Umgang mit moderner Telekommunikationstechnologie ebenso wie die private Nutzung durch Arbeitnehmer. Die Ausschließung von Selbstständigen von der Steuerfreiheit verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Die Kl. beantragen jetzt noch,
die ESt für das Kalenderjahr 2001 unter Berücksichtigung von Einkünften des Kl. aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 16.006 DM festzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, der private Anteil der Telefonkosten des Kl. sei nicht nach § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst. Er betreffe vielmehr die private Lebensführung des Kl. und könne daher gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht abgezogen werden. Diese zutreffende Behandlung sei nicht im Hinblick auf § 3 Nr. 45 EStG zu korrigieren. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber nur den geldwerten Vorteil von Arbeitnehmern aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei gestellt. Der Unternehmer, der seinen Arbeitnehmern betriebliche Telekommunikationsgeräte zu privaten Zwecken überlasse, gewähre den Arbeitnehmern geldwerte Vorteile, die Teile des Arbeitslohnes seien. Die darauf entfallenden Telefonkosten seien als Lohnaufwendungen betrieblich bedingt und daher als Betriebsausgabe stets steuermindernd abzugsfähig, unabhängig davon, ob der geldwerte Vorteil bei dem einzelnen Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen oder steuerfreien Einnahmen führe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die EE und die Steuerakten verwiesen. Die Sach- und Rechtslage wurde am 28.01.2005 vom Berichterstatter mit den Beteiligten erörtert. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die privat veranlassten Telefonkosten des Kl. stellen keine Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG dar. Nach dieser Vorschrift sind Betriebsausgaben nur die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die privat veranlassten Telefonkosten des Kl. betreffen vielmehr seine private Lebensführung und sind deshalb nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. Nach dieser Bestimmung dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden.
Dieses Ergebnis ist nicht im Hinblick auf § 3 Nr. 45 EStG zu ändern. ...