Entscheidungsstichwort (Thema)
Eine einmalig in voller Höhe gezahlte Entschädigung für Ersatzaufforstung kann auf 20 Jahre verteilt werden
Leitsatz (redaktionell)
Erhält ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, eine einmalige Entschädigungsleistung für Ersatzaufforstung des Landes auf seinem Grund und Boden, so kann diese gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG als Einnahme in Höhe von einem Zwanzigstel auf 20 Jahre verteilt werden.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1 S. 3, § 4 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist die zeitliche Zuordnung von Erlösen aus naturrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bei den Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2005 und 2006 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines überwiegend verpachteten Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.
Die Klägerin schloss am 14./23.02.2005 mit dem Land Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb Straßenbau – eine Vereinbarung über die Duldung von Ersatzaufforstungen im Rahmen einer naturrechtlichen Ersatzmaßnahme. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte aufgrund einer Straßenbaumaßnahme Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftsgesetz NW durchzuführen. Die Klägerin räumte dem Land Nordrhein-Westfalen das unwiderrufliche Recht ein, auf einem Teilbereich des ihr gehörenden Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 13, Flurstück 426, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt Blatt 5570, Ersatzaufforstungen durchzuführen. Die für die Ersatzaufforstung bereitgestellte Teilfläche hatte eine Größe von 21.500 qm. Die Ersatzaufforstungsmaßnahme sollte durch den Straßenbaulastträger erfolgen, der auch für die ersten drei Jahre die Fertigstellungspflege übernehmen sollte. Vereinbart wurden weiter die Zahlung einer so bezeichneten „einmaligen Ertragsausfallentschädigung” in Höhe von 51.600 EUR. Dieses Entschädigungsentgelt sollte für einen Zeitraum von 20 Jahren für den entgangenen Eigenertrag der bis dahin landwirtschaftlichen Fläche durch die forstliche Bindung entrichtet werden, da erst nach dieser Zeitspanne mit einem Ertragswert der Waldfläche gerechnet werden konnte. Mit der Zahlungen des Entschädigungsbetrages erklärte sich die Klägerin in der vertraglichen Vereinbarung vom 14./23.02.2005 hinsichtlich aller aus der Umwandlung ihrer Flächen entstehenden Entschädigungsansprüche für endgültig abgefunden. Der Entschädigungsbetrag in Höhe von 51.600 EUR wurde der Klägerin zum 01.10.2005 überwiesen.
Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahmen-Überschussrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. Die Klägerin verteilte die Zahlung des Landes Nordrhein-Westfalen auf einen Zeitraum von 20 Jahren und setzte in ihrer jährlichen Gewinnermittlung jeweils 1/20 der Zahlung als Betriebseinnahme an. Der Beklagte übernahm die erklärten Werte der Klägerin in die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 ohne Beanstandung und ohne weitere Erläuterung.
Im Mai 2008 begann bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2005 für Einkommensteuer und Umsatzsteuer und für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.06.2006 bezüglich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die von dem Land Nordrhein-Westfalen an die Klägerin geleisteten Zahlungen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht zu verteilen, sondern gemäß § 11 Abs. 1 EStG zwingend im Jahr des Zuflusses in voller Höhe zu versteuern seien. § 11 Abs. 1 S. 3 EStG sei nicht einschlägig, da keine Entgelte für eine Nutzungsüberlassung eines Grundstücks, sondern einmalige Verdienstausfallentschädigungen gezahlt worden seien. Die Betriebsprüfung erfasste die Entschädigungszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen in voller Höhe im Wirtschaftsjahr 2005/2006 der Klägerin als Betriebseinnahme.
Die Betriebsprüfung erhöhte den von der Klägerin erklärten Einnahmenüberschuss für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 um 19/20 der Entschädigungszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen. Für den Veranlagungszeitraum 2005 erfasste die Betriebsprüfung auf dieser Grundlage Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG in Höhe von 25.416,41 EUR, indem sie gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG jeweils die Hälfte des Gewinns des Wirtschaftsjahres 2004/2005 und des Gewinns des Wirtschaftsjahres 2005/2006 ansetzte.
Für den Veranlagungszeitraum 2006 traf die Betriebsprüfung keine Feststellungen zur Höhe der Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft. Diesbezüglich ermittelte der Beklagte Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 25.888 EUR, indem er gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG jeweils die Hälfte des Gewinns des Wirtschaftsjahres 2005/2006 und die Hälfte des Gewinns des Wirtschaftsjahres 2006/2007 ansetzte. Bezüglich des Gewinns 2006/2007 kürzte der Beklagte den von der Klägerin erklärten Einnahmenüberschuss um die von der Kläger...