Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen und Mitarbeitern in einer Reha-Klinik
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Stpfl. ist durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegenüber Begleitpersonen von Patienten und durch die Verpflegung von Mitarbeitern in den von ihr betriebenen Reha-Kliniken im Rahmen eines BgA i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG tätig geworden und handelt daher insoweit als Unternehmerin.
2. Bei der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern handelt es sich um eine nachhaltige und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit. Dabei ist unerheblich, ob die Stpfl. nach dem Selbstkostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Die Umsätze die Unterkunft und Verpflegung betreffend sind nicht nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG steuerfrei, da diese Dienstleistungen keine Leistungen der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit darstellen, da es sich nicht um mit der medizinischen Rehabilitation eng verbundene Leistungen handelt.
Normenkette
UStG §§ 2, 4 Nr. 15 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2004 bis 2007, ob Umsätze betreffend die Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen von Patienten hoheitlich und somit nicht umsatzsteuerbar sind oder ob diese Umsätze nicht jedenfalls gemäß § 4 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Umsätze eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung gegenüber Versicherten oder als mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei sind. Außerdem ist streitig, ob Umsätze betreffend die Verpflegung von Mitarbeitern als Umsätze eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung gegenüber Versicherten im Sinne des § 4 Nr. 15 UStG umsatzsteuerfrei sind.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung im Sinne von § 29 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV und nimmt als Regionalträger Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland wahr. Zu den Aufgaben der Klägerin gehören nach § 9 SGB VI die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 SGB VI an verschiedenen Orten Reha-Kliniken (X1 in C, X2 auf der Insel O, X3 in T, X4 in F und X5 in U) als eigene unselbstständige Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit.
Im Rahmen dieser Reha-Kliniken erbrachte die Klägerin krankenhausübliche Nebenleistungen, wie z.B. die Zurverfügungstellung von Telefonen und Fernseher. Zu diesen krankenhausüblichen Nebenleistungen gehörten auch die Verpflegung von Begleitpersonen durch die Kantinen der Kliniken und die Aufnahme der Begleitpersonen, in der Regel mit Zusatzbett im Patientenzimmer, gelegentlich in Gästezimmern. Die Unterbringung von Begleitpersonen wurde auf den Internetseiten der jeweiligen Kliniken der Klägerin gesondert angeboten und beworben. Je nach Klinik sahen die Aufnahmeverträge bzw. Buchungen vor, dass der Patient für die Begleitperson oder die Begleitperson für sich selbst eine verbindliche Anmeldung abzugeben hatte.
Die Klinik X2 verwendete im Streitzeitraum ein als „Vertrag” betiteltes Muster, das der Patient im eigenen Namen abzuschließen hatte. Das Vertragsmuster enthielt die folgende Regelung:
„Der Mehrpreis für die Übernachtung mit Vollverpflegung meiner Begleitung beträgt täglich 62,00 EUR. Hiermit verpflichte ich mich, den zuvor genannten Tagessatz an die Klinik X2 zu zahlen.”
Die X3 verwendete ein Buchungsmuster, das eine Vereinbarung über die Aufnahme der Begleitperson mit dem Patienten oder unmittelbar mit der Begleitperson selbst erlaubte:
„Hiermit beantrage ich
( ) für mich selbst
( ) für die o.g. Begleitperson
die Aufnahme in die X3 als Begleitperson.”
Das Buchungsmuster sah folgende Vereinbarung vor:
„Die Unterbringung erfolgt in der Regel in Einzelzimmern. Der Service erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten des Klinikbetriebs und entspricht dem Standard, der für die Patienten maßgebend ist. Das gilt insbesondere auch für die Beköstigung, die sich in erster Linie an den medizinischen und diätischen Bedürfnissen der Patienten in der Klinik orientiert. Der Unterbringungssatz hierfür beträgt für eine med. nicht notwendige Begleitperson täglich: 57,00 Euro. Hiermit verpflichte ich mich, den zuvor genannten Tagessatz an die X3 zu zahlen.”
Die Klinik X1 verwendete ein als „Verbindliche Anm...