Entscheidungsstichwort (Thema)
"Drei-Objekt-Grenze" gilt auch für Mehrfamilienhäuser; Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
Auch bei der Veräußerung von Mehrfamilienhäusern gilt die sog. "Drei-Objekt-Grenze" (gegen BMF v. 20.12.1990, BStBl. I 1990, 884).
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 2
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 05.08.1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.1994 wird die Einkommensteuer 1991 auf 0,00 DM festgesetzt.
2. Unter Abänderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1991 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.1994 wird der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1991 auf 227.422,– DM festgesetzt.
3. Der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 10.12.1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.1994 wird ersatzlos aufgehoben.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Beschluß:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger (Kl.) aus der Veräußerung von Grundbesitz im Streitjahr 1991 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt haben und davon abhängig ein Verlust gemäß § 10d EStG festzustellen ist oder nicht.
Die Kl. sind Eheleute und seit 1978 verheiratet. Seit 1970 betrieb der Kl. ein Tabakwarengeschäft in … Im Jahre 1983 eröffnete er zusätzlich ein Spielwarengeschäft. Die Klägerin (Klin.) war als Angestellte im Betrieb des Kl. tätig. Zum 01.01.1989 übertrug der Kl. das Spielwarengeschäft auf seinen Schwiegersohn X (X). Das Tabakwarengeschäft wurde zum 30.06.1987 veräußert.
Der Kl. bzw. die Kl. waren und sind Eigentümer nicht unerheblichen Grundbesitzes. Die An- und Verkäufe des Grundbesitzes sowie der Bestand des Grundbesitzes stellen sich dabei im einzelnen wie folgt dar:
1. Grundstück A
Bei dem Gebäude handelte es sich um ein Zweifamilienhaus (ZFH). Eigentümer war der Kl. Das Gebäude wurde im Jahre 1973 zu einem Kaufpreis von 175.000,00 DM angeschafft und im Jahre 1979 zu einem Preise von 360.000,00 DM verkauft. Es wurde von den Kl. selbst genutzt.
2. Grundstück B
Eigentümer ist der Kl. Es handelt sich um ein Mietwohngrundstück, das im Jahre 1976 angeschafft und bisher nicht veräußert worden ist. Im Streitjahr 1991 erzielte der Kl. einen Mietüberschuß von 16.615,00 DM.
3. Grundstück C
Eigentümer waren die Eheleute. Es handelte sich um ein Einfamilienhaus (EFH). Das Grundstück war im Jahre 1980 unbebaut zu einem Preis von 356.000,00 DM erworben und mit einem Aufwand von 1,292 Mio. DM mit dem EFH bebaut worden. Im Jahre 1988 wurde es zu einem Preis von 893.000,00 DM veräußert. Das Gebäude wurde von 1980 bis 1983 von den Kl. selbst genutzt, danach vermietet.
4. Grundstück D
Eigentümer waren die Kl. Das mit einem EFH bebaute Grundstück wurde im Jahre 1983 angeschafft zu einem Preis von 239.836,00 DM und im Jahre 1985 wieder veräußert. Es wurde in dieser Zeit von den Kl. selbst als Ferienhaus genutzt.
5. Grundstück E. Nr. 1 und 2
Eigentümer des mit zwei Wohnhäusern á sechs Wohnungen bebauten Grundstücks waren die Kl. Es handelt sich um ein Doppelhaus mit einheitlicher Fassadenfront, welche mit nur einer Heizungsanlage betrieben wird. Das Grundstück war im Jahre 1987 zu einem Preis von 720.000,00 DM erworben und im Jahre 1991 an verschiedene Käufer für insgesamt 810.000,00 DM veräußert worden. Die Häuser 1 und 2 waren als selbständige Einheit bewertet worden. Das Grundstück mit samt beiden Gebäuden wurde im Grundbuch von F auf Blatt … geführt. Nach der Veräußerung im Jahre 1991 wurde für den Grundstücksteil mit dem aufstehenden Gebäude E, Nr. 2 ein neues Grundbuchblatt… eingerichtet. Dies hatte offensichtlich seinen Grund darin, daß der mit dem Gebäude E, Nr. 1 bebaute Grundstücksteil zu je ½ in das Miteigentum der Käufer, einem Ehepaar, übergehen sollte, der mit dem Gebäude E, Nr. 2 bebaute Grundstücksteil aber in das Alleineigentum eines anderen Käufers (Bruder der Ehefrau der Erwerber E, Nr. 1). Das Gebäude wurde in einem einheitlichen Kaufvertrag (Urkundenrolle Nr. …/91 des Notars … in …) zu einem einheitlichen Kaufpreis veräußert. Die zu veräußernden Teilflächen werden in dem Vertrag näher umschrieben. Die Teilung und Vermessung des Grundstücks wird im Namen und auf Kosten der Käufer beantragt. In dem Kaufvertrag wird auch bestimmt, welche Beträge des Gesamtkaufpreises auf den Erwerber der jeweiligen Teilflächen entfallen.
6. Grundstück G
Das mit einem EFH bebaute Grundstück befand sich im Eigentum der Kl. Es wurde im Jahre 1987 für 350.000,00 DM erworben und im Jahre 1991 für 450.000,00 DM veräußert. Das EFH w...