Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerhaftung
Tenor
Der Haftungsbescheid vom 5.1.1987 über Lohn- und Lohnkirchensteuer in Höhe von insgesamt 56.916,48 DM wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Streitig ist im Rahmen eines Lohnsteuer (LSt)- Haftungsbescheides, ob Dienstordnungsangestellten gewährte Beitragsnachlässe zur Krankenversicherung eine steuerpflichtige Lohnzuwendung darstellen.
Die Klägerin (Klin.) ist eine (… krankenkasse … K). Auf der Grundlage ihrer nach § 351 der Reichsversicherungsordnung ergangenen Dienstordnung beschäftigte sie sog. Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte), die den Beamten weitgehend gleichgestellt und demgemäß nicht krankenversicherungspflichtig sind, weil sie Beihilfen entsprechend den jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte erhalten. Die Klin. machte diesen DO-Angestellten das Angebot, sich freiwillig bei ihr versichern zu lassen. DO-Angestellten, die dieses Angebot wahrnahmen, gewährte die Klin. Nachlässe auf die regelmäßig zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge, indem sie bei der Beitragsberechnung von einem Grundlohn ausging, der unter dem tatsächlichen Gehalt der DO-Angestellten lag. Entsprechende Preisnachlässe gewährte die Klin. auch allen – nicht bei ihr beschäftigten – Beamten und Versorgungsempfängern. Die Bemessung der jeweiligen Nachlässe erfolgte für Beamte, Versorgungsempfänger und DO-Angestellte nach den gleichen Grundsätzen. Die Berechnung wurde anhand der tatsächlichen Aufwendungen für die Personengruppe der beamteten und beamtenähnlichen Personen aufgestellt. Die so errechnete Beitragsforderung wurde der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet. Für höhere Besoldungsgruppen wurden entsprechend der höheren Besoldung höhere Beträge errechnet. Auf diese Weise ermittelte man Beitragstabellen für den begünstigten Personenkreis, deren Anpassung jährlich erfolgte. Daraus ergaben sich jährliche Schwankungen beim Umfang der Vergünstigung. In den Streitjahren erhielten auf diese Art und Weise insgesamt 213 betriebsfremde Personen und 31 DO-Angestellte eine vergünstigte Einstufung.
Nach einer LSt-Außenprüfung im Juli und August 1985 vertrat der Beklagte (Bekl.) die Auffassung, in Höhe des Beitragsnachlasses hätten die DO-Angestellten geldwerte Vorteile erlangt, die als Lohn steuerpflichtig seien. Mit LSt-Haftungsbescheid vom 18.10.1985 für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1985 nahm das Finanzamt (FA) die Klin. über einen LSt-Betrag von 82.202,46 DM und einen Lohnkirchensteuerbetrag in Höhe von 5.754,24 DM in Anspruch. Im Anschluß an die zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärten Änderungsbescheide vom 5.1.1987 beliefen sich die LSt-Haftungssumme auf 52.422,– DM und die Lohnkirchensteuer-Haftungssumme auf insgesamt 4.494,48 DM.
Der Einspruch, mit dem die Klin. beantragte, den Haftungsbescheid aufzuheben, hatte keinen Erfolg.
Hiergegen richtet sich die folgende Klage.
Die Klin. ist der Auffassung, daß die Beitragsnachlässe für die DO-Angestellten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Schon rein rechnerisch sei kein Vorteil gegeben, da sich die einzelnen DO-Angestellten aufgrund ihres Beihilfeanspruchs für das verbleibende Eigenrisiko bereits für einen monatlichen Betrag von rund 100,– DM hätten absichern können. Eine Beitragszahlung von rund 200,– DM könne allein aus diesem Grunde zu keinem Vorteilszufluß führen. Darüber hinaus liege auch kein Arbeitslohn vor, da einer vergleichbaren Gruppe nicht bei der Klin. beschäftigter Beamter und Versorgungsempfänger gleiche Beitragsermäßigungen gewährt würden.
Die Klin. beantragt,
den Haftungsbescheid vom 5.1.1987 über Lohn- und Lohnkirchensteuer in Höhe von insgesamt 56.916,48 DM aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß bei den DO-Angestellten steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege. Steuerpflichtiger Arbeitslohnsei lediglich dann nicht gegeben, wenn im nennenswerten Umfang entsprechende Beitragsermäßigungen betriebsfremden freiwillig Versicherten gewährt würden. Insoweit reiche es nicht aus, daß die Vergünstigung freiwillig versicherten Beamten und Versorgungsempfängern gewährt, werde. Erforderlich für die Beurteilung, ob eine Beitragsermäßigung in nennenswertem Umfang an betriebsfremde freiwillig Versicherte vorliege, sei vielmehr, daß entsprechende Vergünstigungen sämtlichen freiwillig Versicherten zustehen würden. Insoweit sei es erforderlich nachzuweisen, daß entsprechende Angebote sämtlichen nicht Versicherungspflichtigen Angehörigen aller öffentlichen Kassen offenstehen würden.
Die Klage ist begründet.
Zum Arbeitslohn gehören gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG u.a. Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werd...