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FG Münster Urteil vom 23.07.2003 - 10 K 4968/02 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Ansparrücklage eines bilanzierenden Landwirts

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine für die geplante Anschaffung von Milchkühen gebildete Ansparrücklage eines bilanzierenden Landwirts ist nicht um den Schlachtwert der Kühe zu kürzen.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen IV R 26/05)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 (Streitjahr) die Höhe

einer Rücklage gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger erzielte im Wesentlichen Einkünfte als Landwirt aus der Aufzucht von Rindern und Schweinen. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 1 EStG.

In der Bilanz des Jahres 1998/1999 wies der Kläger eine Ansparrücklage in Höhe von 54.900,– DM aus. In diesem Betrag enthalten war eine gewinnmindernde Rücklage für die geplante Aufzucht von 15 Kühen, die der Kläger – bei Herstellungskosten pro Kuh von 1.600,– DM – mit 12.000,– DM ermittelt hatte (15 × 1.600 × 50%). Der Beklagte minderte die Herstellungskosten pro Kuh um den Schlachtwert (1.100,– DM) und errechnete vom verbleibenden Wert von 500,– DM eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von 3.750,– DM. Entsprechend kürzte er die geltend gemachte Rücklage und berücksichtigte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 51.218,– DM.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Kläger meinen, eine Kürzung der Ansparrücklage um den Schlachtwert der Rinder sei nicht gerechtfertigt. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthalte seinem Wortlaut nach keine derartige Begrenzung. Dass sie im Verkaufsfall einen Restwert (hier: Schlachtwert) erhielten, sei für die Berechnung der Höhe der Rücklage ohne Bedeutung.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 idF der Einsp...

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