Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Mit Wirkung zum 01.03.1990 übertrug der Vater der Klägerin, Herr A., auf diese das bebaute Grundstück … im Wege vorweggenommener Erbfolge. Eine Wohnung des Hauses nutzten die Kläger, an der zweiten Wohnung behielt sich A. für sich und seine Ehefrau ein lebenslängliches Wohnrecht vor. Eine weitere Wohnung ist wohnrechtsbelastet, eine Wohnung fremdvermietet. A. verstarb im Mai 1995.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 machten die Kläger folgende Aufwendungen als Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend:
örtl. Zeitung (Todesanzeige) |
483,00 DM |
… (Beerdigungsinstitut) |
4.728,00 DM |
Stadt… (Grabstätte und Beerdigungsgebühren) |
5.057,00 DM |
… (Grabmal) |
5.600,00 DM |
Restaurant… |
110,00 DM |
Café … (Beerdigungskaffee) |
527,30 DM |
Summe |
16.505,30 DM |
Diese Aufwendungen ließ der Beklagte bei der mit Bescheid vom 29.02.1996 durchgeführten Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt. Er vertrat die Auffassung, es handele sich um Nachlaßverbindlichkeiten gemäß §§ 1967–1969 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie seien nur zu berücksichtigen, wenn sie den Wert des Nachlasses überstiegen. Dies sei nicht der Fall, da A. das Gebäude … im Jahre 1990 auf die Klägerin übertragen habe.
Mit dem Einspruch machten die Kläger geltend, das übertragene Grundstück gehöre nicht zum Nachlaß. Allerdings sei von der Krankenkasse ein Sterbegeld in Höhe von 2.100,00 DM gezahlt worden, das noch zu berücksichtigen sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.04.1996 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die „Vorschenkung” gehöre zum Nachlaß. Es handele sich um eine vorweggenommene Erbfolge. Schon daraus folge, daß die Regelungen über die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten, also auch für die Beerdigungskosten, im Streitfall Anwendung fänden.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, der Wert des Objekts … sei den Beerdigungskosten nicht gegenüberzustellen. Eine Beteiligung des Bruders der Klägerin, Herrn …, an den Beerdigungskosten scheide aus. Dieser sei nicht leistungsfähig, da er seit langen Jahren arbeitslos sei und mindestens seit Dezember 1994 Arbeitslosenhilfe beziehe. Die Kosten für das Restaurant … und das Café … würden nicht mehr geltend gemacht.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 29.02.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.1996 die Einkommensteuer 1995 nach einem um 10.747 DM geringeren zu versteuernden Einkommen neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor: Die sittliche Verpflichtung der Klägerin zur Sorge um eine würdige Beerdigung des A. und damit zur Tragung der Beerdigungskosten ergebe sich allein aus der Tatsache, daß sie das Haus und damit das fast alleinige Vermögen beider Eltern erhalten habe. Die Übernahme der Beerdigungskosten sei zwar im Übertragungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt, jedoch werde von der Mehrzahl der gerecht Denkenden diese Übernahme erwartet, wie im Streitfall geschehen. Er verweist auf das BFH-Urteil vom 12. November 1996 III R 38/95 (BFHE 182, 64, BStBl II 1997, 387), in dem die gleichen Grundvoraussetzungen des § 33 EStG maßgeblich seien wie hier.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Beerdigungskosten stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, so wird nach § 33 EStG auf Antrag die Einkommensteuer durch Abzug des die zumutbare Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigenden Teils der Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte ermäßigt, soweit die Aufwendungen nicht zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
1. Zu den außergewöhnlichen Belastungen können Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Todesfall eines Angehörigen zählen. Die...