Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuer-Bescheides 1993 vom 22.04.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.1994 wird die Einkommensteuer 1993 auf … DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu, 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
Der Streitwert … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Kuraufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Am 26.01.1993 beantragte der ledige Kläger bei der Techniker Krankenkasse, Geschäftstelle …, die Bewilligung einer ambulanten Kurmaßnahme für seinen Sohn … (geb. 04.07.1984) im Sinne des § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) in … Die Krankenkasse bewilligte die ambulante Kurmaßnahme antragsgemäß am 24.02.1993. Danach übernahm die Krankenkasse die Konten der Vertragsbadeärztlichen Behandlung, der ärztlich verordneten Arznei- und Verbandmittel sowie Kurmittel und zahlte zur Abgeltung aller Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe, Fahrtkosten usw. einen Zuschuß bis zu 15 DM für jeden nachgewiesenen Kurtag. Am 13.05.1993 bestätigte der Amtsarzt die dem Antrag des Klägers an die Krankenkasse beigefügten Angaben des Hausarztes. Der Sohn führte die Kurmaßnahme vom 31.07. bis 21.08.1993 während der Sommerferien durch. In dieser Zeit bewohnten der Kläger, sein Sohn und dessen Mutter eine Ferienwohnung in … Die ärztliche Überwachung des Kurerfolgs fand unstreitig statt.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 machte der Kläger die Aufwendungen anläßlich der Kur seines Sohnes in Höhe von insgesamt 3.694,67 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte ließ diesen Betrag bei der mit Bescheid vom 22.04.1994 durchgeführten Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 20.67.1094 führte der Beklagte aus, grundsätzlich lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für die Kurreise vor. Bei Kindern, die während der Kurmaßnahme privat untergebracht seien, sei aber zusätzlich eine vor Angriffe der Kur erstellte amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergebe, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheimes gewährleistet sei (BFH-Urteil vom 12.06.1991 III. R 102/09, BStBl, II 1991, 763). Dieser Nachweis fehle.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, er habe sich vor Antritt der Kur bei dem Beklagten erkundigt, welche Voraussetzungen zur Anerkennung der Kosten als Außergewöhnliche Belastung zu erfüllen seien. Dies sei auf dem Hintergrund geschehen, daß bereits Kuraufenthalte zuvor stattgefunden hätten, die im nachhinein nach Schwierigkeiten steuerlich anerkannt worden seien. Der zuständige Sachbearbeiter habe den Kläger aufgeklärt, daß die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung erforderlich sei. Mit keinem Wort sei erwähnt worden, daß der Amtsarzt bei Unterbringung außerhalb eines Kinderheimes die. Gewährleistung des Kurerfolges bescheinigen müsse. Bei Kenntnis der notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen hätte der Amtsarzt, der die erforderliche Bescheinigung für den Sohn ausgestellt habe, auch diese Zusatzbescheinigung ausgestellt. Darüber hinaus gehe die Ansicht des Beklagten fehl, daß der Kurerfolg nur kontrollierbar sei, wenn das Kind in einem Kinderheim untergebracht werde, vorliegend sei der Kurerfolg gewährleistet gewesen, da die ärztliche Überwachung am Kurort unzweifelhaft stattgefunden haue. Der Kurerfolg werde gegenüber der Unterbringung in einem Kinderheim nicht beeinträchtigt, weil er, der Kläger, als Vater anwesend gewesen sei. Seine Lebensgefährtin, die Kindesmutter, habe sie an zwei Wochenenden besucht.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuer-Bescheides 1993 vom 22.04.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.1994 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 5.262,00 DM (abzüglich der Eigenbelastung) zu berücksichtigen.
Ger Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, der Hinweis des Klägers auf eine Nachfrage bei dem zuständigen Sachbearbeiter führe zu keiner anderen Beurteilung, da es sich in keinem Falle um eine verbindliche Auskunft gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag auf ambulante Kurmaßnahmen und das Bewilligungsschreiben der Krankenkasse, die Kostenbelege, die Einspruchsentscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat am 24.05.1996 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift wird verwiegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.
1. Nach § 33 Abs. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleic...