Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten; Modernisierungsmaßnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Anschaffungskosten i.S.d. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG umfassen nach dem Wortlaut der Vorschrift Aufwendungen für Herstellungsarbeiten. Bei Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs dahingehend, dass er auch Aufwendungen für nach dem Zeitpunkt der Anschaffung durchgeführte Maßnahmen umfasst, ist es nur konsequent, den Anwendungsbereich des § 3 S. 2 Nr. 3 FördG auf den Fall zu erstrecken, dass dem Stpfl. durch nachträgliche Herstellungsarbeiten Anschaffungskosten entstehen.
Normenkette
FördG § 3 S. 2 Nr. 3, S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Hinblick auf ein dem Kläger (Kl.) gehörendes Vermietungsobjekt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Fördergebietsgesetz (FördG) vorliegen sowie darüber, ob für ein anderes Objekt ein Abzugsbetrag nach § 10 f Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.
Der Kl., der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er war Eigentümer zahlreicher Vermietungsobjekte. Bei einem dieser Objekte handelte es sich um das Gebäude A-Str. 1 in R (Sachsen-Anhalt). Das Grundstück mit dem ca. 1890 errichteten Gebäude hatte der Kl. mit notariellem Vertrag vom 14.02.1995 von der Gemeinde R gekauft. In dem Kaufvertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es, der Kl. erwerbe das Kaufobjekt, um das mitverkaufte Gebäude (ein ehemaliges Scheunen- bzw. Stallgebäude) um- und auszubauen, zu rekonstruieren und in demselben eine gastronomische Einrichtung zu etablieren. Als Kaufpreis wurden 42.731 DM vereinbart. Von diesem Betrag entfielen gemäß dem Wertgutachten des Bausachverständigen C vom 31.10.1994 15.519,20 DM auf das mitverkaufte Gebäude „ehemalige Scheune/Stallgebäude”). Auf das Gutachten, das der Kl. im Verlauf des Klageverfahrens übersandt hat, wird verwiesen.
Der Besitz an dem Grundstück ging – nach Zahlung des Kaufpreises – am 22.04.1996 auf den Kl. über. Er baute das Gebäude in der Folgezeit zu einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten um: In den Jahren 1996 bis 1998 wurden im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes vier Maisonettewohnungen (1. Bauabschnitt) und im Erdgeschoss in den Jahren 1999 und 2000 zwei weitere Wohnungen geschaffen (2. Bauabschnitt).
In den Jahren 1996 bis 1998 fielen für die im Ober- und Dachgeschoss durchgeführten Baumaßnahmen folgende Kosten an:
1996: |
167.574,17 DM |
1997: |
458.077,68 DM |
1998: |
112.628,92 DM |
Summe: |
738.280,77 DM. |
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für 1996 bis 2000 wurden folgende Beträge für die Absetzung für Abnutzung (AfA) und Sonderabschreibungen nach dem FördG berücksichtigt:
AfA nach § 7 Abs. 4 EStG mit jeweils 2 v.H. von 738.281 DM, d.h.:
1998: |
14.766 DM |
1999: |
14.766 DM |
2000: |
14.766 DM |
Sonderabschreibungen nach dem FördG:
1996: |
83.788 DM |
1997: |
83.232 DM |
1998: |
40.000 DM |
1999: |
0 DM |
2000: |
105.051 DM |
Für das Streitjahr machte der Kl. eine Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG von 76.384 DM geltend. Der zum 31.12.2000 – nach Abzug der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG sowie der Sonderabschreibungen nach dem FördG von dem Gesamtaufwand von 738.280,77 DM – bestehende Restwert von 381.911,77 DM sollte auf fünf Jahre verteilt werden.
Der Beklagte (Bekl.) folgte dem nicht. In dem am 16.07.2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte er einen AfA-Betrag nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von 14.766 DM. Zur Begründung nahm er auf ein vom 30.10.2002 datierendes Schreiben Bezug, das er im Hinblick auf die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide der Vorjahre verfasst hatte und in dem es heißt, dass es sich bei den durchgeführten Baumaßnahmen nicht um eine Modernisierung des bisherigen Gebäudes oder um Erhaltungsaufwendungen handele. Vielmehr sei ein anderes Wirtschaftsgut (Mehrfamilienhaus) hergestellt worden. Nach dem notariellen Kaufvertrag und einer Mitteilung des Burgenlandkreises vom 05.02.1996 sei das Grundstück mit einem Stall bebaut gewesen, der nach Angaben des Finanzamts I nicht zu Wohnzwecken gedient habe. Das Gebäude sei innerhalb der Außenmauern grundlegend umgestaltet worden. Seinem Wesen und seiner Funktion nach sei das neue Gebäude mit dem alten Gebäude nicht identisch. Zudem ergebe ein Vergleich des Wertes der Altbausubstanz (Kaufpreis 15.519 DM) mit den entstandenen Aufwendungen (738.280 DM), dass die Altbausubstanz von untergeordneter Bedeutung sei. Der Bekl. hatte sich zuvor telefonisch mit dem Finanzamt I in Verbindung gesetzt und – ausweislich eines vom 30.10.2002 datierenden Telefonververmerks – erfahren, dass das Grundstück A-Str. 1 vor dem Umbau mit einem Stall bebaut gewesen sei. Dieser habe nicht zu Wohnzwecken g...