Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens wegen Einkommensteuer tragen die Kläger zu 2., wegen Gewerbesteuer-Meßbescheide der Kläger zu 1.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist noch die steuerliche Beurteilung von Verlusten aus dem Handel mit Wertpapieren und aus Devisenterimngeschäften.
Der verheiratete Kläger betreibt seit 1983 eine Ehe- und Partner-Vermittlung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mitte 1988 begann er mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren und der Durchführung von Devisentermingeschäften in der Form von Differenzgeschäften auf eigene Rechnung. Die Kenntnisse für dieses Geschäft erwarb er ausschließlich im Selbststudium. Von 1988 bis 1992 führte er 21 An- und Verkaufsgeschäfte mit Aktien, 16 Devisentermingeschäfte und 14 An- und Verkäufe mit Aktien- und Dollaroptionsscheinen durch. Wegen der einzelnen Geschäfte wird auf die Aufstellungen Bl. 33 ff. d.A. verwiesen. Die Verluste aus diesen Geschäften sowie die Gewinne aus der Partnervermittlung (nach Abzug der Gewerbesteuer-Rückstellung) beliefen sich
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Wertpapierhandel |
Partnervermittlung |
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(Verluste) |
(Gewinne) |
1988 |
auf |
157.684 DM |
50.384 DM |
1989 |
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181.663 DM |
26.399 DM |
1990 |
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231.530 DM |
89.244 DM |
1991 |
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75.950 DM |
74.877 DM |
1992 |
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201.809 DM |
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1993 |
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121.011 DM |
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Er hatte im einzelnen folgende Aufwendungen und Erlöse:
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Erlöse |
Aufwendungen |
1988 |
10.856.252,40 DM |
11.013.936,68 DM |
1989 |
14.023.441,90 DM |
14.205.105,55 DM |
1990 |
15.022,00 DM |
246.627,89 DM |
1991 |
194.268,28 DM |
270.219,11 DM |
Die ausschließliche Fremdfinanzierung der Geschäfte erfolgte zunächst über Kontokorrentkredite bei der Volksbank … (ab 1988) und der Deutschen Bank … (ab 1989). Zum 30.05.1990 stellte der Kläger das … Kontokorrentkonto bei der Volksbank bei einem Stand von ./. 486.916,18 DM durch Darlehensaufnahme glatt. Die Besicherung erfolgte auf teilweise zum Betriebsvermögen und teilweise zum Privatvermögen gehörenden Grundstücken des Klägers. Die Zinsaufwendungen 1988 bis 1991 belaufen sich auf
1988 |
6.471,93 DM |
1989 |
32.102,25 DM |
1990 |
54.660,50 DM |
1991 |
73.931,92 DM |
Der Kläger erfaßte die Geschäfte buchmäßig in einem von der Buchführung für die Partnervermittlung getrennten amerikanischen Journal und ordnete die Verluste aus Wertpapierhandel seinem Gewerbebetrieb Partnervermittlung zu und erklärte für die Streitjahre 1988, 1990 und 1991 bei der Einkommensteuer und für die Streitjahre 1990 und 1991 folgende Gewinne aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeerträge:
Gewinn |
/ |
Gewerbeertrag |
1988 |
./. |
104.999 DM |
1990 |
./. |
134.480 DM |
1991 |
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5.426 DM |
Der Beklagte führte 1990 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung u.a. für das Streitjahr 1988 durch. Die Prüferin vertrat die Auffassung, der Wertpapierhandel könne nicht dem betrieblichen Bereich der Partnervermittlung zugerechnet werden, da es sich um branchenfremde Geschäfte mit spekulativem Charakter handele. Der Wertpapierhandel führe auch nicht zur Begründung eines neuen Betriebs, da keine Marktleistung erbracht werde und es an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehle. Dollar-Termingeschäfte seien als Spiel zu werten.
Entsprechend ließ der Beklagte bei den Veranlagungen die Verluste aus dem Wertpapierhandel unberücksichtigt und setzte die Einkommensteuer bzw. den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag wie folgt fest:
Einkommensteuer |
Bescheiddatum |
1988 |
4.656 DM |
18.10.1990 |
1990 |
7.640 DM |
15.09.1992 |
1991 |
10.074 DM |
15.09.1993 |
Gewerbesteuermeßbetrag
1990 |
3.375 DM |
24.08.1992 |
1991 |
4.020 DM |
13.09.1993 |
Gegen diese Bescheide legten die Kläger bezüglich der Einkommensteuer und der Kläger bezüglich der Gewerbesteuer-Meßbescheide Einsprüche ein. Mit Einspruchsentscheidungen vom 08.04.1994 wegen Einkommensteuer und vom 18.03.1994 wegen Gewerbesteuer-Meßbescheide setzte der Beklagte die. Einkommensteuern und die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1990 und 1991 anderweitig fest:
Einkommensteuer
1990 |
10.930 DM |
1991 |
7.180 DM |
Gewerbesteuermeßbetrag
1990 |
2.665 DM |
1991 |
1.940 DM |
Er verblieb bei der Nichtanerkennung der Verluste aus dem Wertpapierhandel als solche aus Gewerbebetrieb, im wesentlichen mangels Gewinnerzielungsabsicht und mangels Überschreitung der Grenzen einer privaten Vermögensverwaltung.
Mit der Klage tragen die Kläger zur Einkommensteuer bzw. der Kläger wegen der Gewerbesteuer-Meßbescheide vor: Er, der Kläger, habe diese Aktivitäten von Anfang an dem betrieblichen Bereich zugeordnet. Er habe sich aufgrund rückläufiger Betriebseinnahmen im Bereich Partnervermittlung und deren negative Darstellung in den Medien entschlossen, zweigleisig ein neues Geschäft aufzubauen. Hierfür sei ihm das Wertpapier- und Devisentermingeschäft als der geeignete Geschäftszweig erschienen, da er neben dem Aufbau dieses Geschäfts die Partnervermittlung weiter habe betreiben können, um den Lebensbedarf seiner Familie sicherzustellen. Bedingt durch die hohen Verluste der Anfangsphase sei er bis heute nicht dazu ...