Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzänderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Bilanzänderung ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht.
2. Bei einer Bp ermittelten Mehrgewinne, die auf die Nichtberücksichtigung von nicht abziehbaren BA und auf die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlages wg. verschiedener Mängel in der Buchführung zurückzuführen sind, berühren keinen Bilanzansatz.
Normenkette
AO § 164 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 2 Sätze 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die im Kalenderjahr 1999 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger (Kl.) unterhielt im Streitjahr einen Betrieb von Taxis und Mietwagen. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In den im Februar 2001 beim Beklagten (Bekl.) eingegangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Streitjahr erklärten die Kl. bzw. der Kl. einen Gewinn von 46.847 DM. Der Kl. fügte der Einkommensteuererklärung eine Bilanz zum 31.12.1999 bei, die unter anderem eine Rücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von 23.000,– DM für die zukünftige Anschaffung eines Mercedes E 200 CDI enthielt.
Der Bekl. setzte die Einkommensteuer der Kl. für das Streitjahr entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung auf 0 DM und für den Kl. den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr auf 2 DM fest. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Am 02.10.2001 begann der Bekl. beim Kl. mit einer Betriebsprüfung (Bp). Im Rahmen der Bp gelangten die Prüfer zu der Auffassung, der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Streitjahres sei aus mehreren – hier unstreitigen – Gründen zu erhöhen. Die Gewinnänderungen beruhten auf der Nichtberücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, der Schätzung eines höheren Anteils der privaten Pkw-Nutzung und der Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags wegen verschiedener Mängel in der Buchführung. Die Prüfer nahmen an, der Kl. habe die hierauf beruhenden Mehrgewinne entnommen und berücksichtigten diese Beträge als zusätzliche Privatnahmen. Außerdem stellten sie die sich aus den Feststellungen der Bp ergebenden Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerverbindlichkeiten von 9.050,25 DM und 5.110,– DM in die Bilanz zum 31.12.1999 ein. Wegen der Einzelheiten der Bp wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 14.02.2002 Bezug genommen.
Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden setzte der Bekl. die Einkommensteuer und einen Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr unter Berücksichtigung der Feststellungen der Bp erhöht fest. Außerdem hob er die Vorbehalte der Nachprüfung auf.
Gegen diese Änderungsbescheide legten die Kl. am 03.04.2002 Einsprüche ein. Während des Einspruchsverfahrens beantragte der Kl. mit Schreiben vom 02.05.2002, in der Bilanz zum 31.12.1999 die bisher eingestellte Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG für die zukünftige Anschaffung eines Mercedes 200 CDI um 750 DM auf insgesamt 23.750 DM zu erhöhen und erstmals eine weitere Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 23.850 DM für die zukünftige Anschaffung eines Mercedes E 200 zu berücksichtigen. Ausweislich des beigefügten Investitionsplans beabsichtigte der Kl., die Fahrzeuge am 09.10.2000 und am 25.10.2001 anzuschaffen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 gab der Kl. an, er habe am 14.09.2001 einen Mercedes E 200 CDI für 24.600,– DM erworben und einen Mercedes E 200 CDI für 25.000,– DM bestellt, der im Oktober 2002 geliefert werde.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 08.07.2003 wies der Bekl. die Einsprüche als unbegründet zurück.
Die Kl. haben am 04.08.2003 Klage erhoben.
Sie behaupten, der Kl. habe bereits während der Bp im Oktober 2001 beantragt, in der Bilanz zum 31.12.1999 eine um 24.600 DM erhöhte Rücklage nach § 7g EStG zu berücksichtigen. Die Kl. sind der Auffassung, der Kl. habe sein diesbezügliches Bilanzierungswahlrecht auch noch nach Eingang der Bilanz beim Finanzamt ausüben dürfen, weil die ursprünglichen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG vor, da durch die von der Bp festgestellten Gewinnerhöhungen ein kompensierbares Volumen entstanden sei. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vergleich der Vermögensübersicht vor und nach der Bp eine Differenz, die darauf beruhe, dass die Bp die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerverbindlichkeiten erhöht und im Umfang der Gewinnerhöhungen Privatentnahmen berücksichtigt habe. Der in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.03.2004 8 K 6492/01 F (Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH): VIII B 161/04) zugrunde gelegte Ansatz, wonach Änderungen eines Kap...