Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Israelreise einer Religionslehrerin
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das auslösende Moment, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen.
2. Wenn eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so ist der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Dieser Anteil ist ggf. zu schätzen.
3. Wenn berufliche und private Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist und es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt, dann kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.
4. Es steht der privaten Mitveranlassung einer Israelreise, an welcher ausschließlich Religionslehrer/innen als homogene Gruppe teilnehmen, nicht entgegen, dass die Reise vom zuständigen Bistum organisiert worden ist.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 Sätze 1-2, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Kosten für eine Auslandsreise.
Die Klägerin war im Streitjahr 2019 als Lehrerin für die Fächer Religion, Geschichte und Erdkunde am B-Gymnasium in O tätig. Hierbei handelt es sich um ein katholisches Privatgymnasium in Trägerschaft des Bistums N. Die Klägerin nahm vom 18. bis zum 26.10.2019 an einer vom Schulträger organisierten Studienfahrt nach Israel teil. Die ausschließlich für Religionslehrer/innen veranstaltete Reise umfasste das folgende Programm:
Freitag, 18.10 |
Hinflug |
Samstag, 19.10 |
Besuch der Hirtenfelder bei Bet Sahur Gottesdienst Betlehem Besuch im Caritas-Babyhospital |
Sonntag, 20.10. |
Umzug nach Jerusalem Fahrt auf den Ölberg Gottesdienst bei den Benediktinerinnen Abgang: Dominus Flevit-Maria Magdalena – Garten Gethsemane – Kirche der Nationen Altstadt: St. Anna – Via Dolorosa hin zur Grabeskirche |
Montag, 21.10. |
Gang durch die Altstadt: christliches und armenisches Viertel Dormitio – Davidsgrab – Abendmahlsaal – St. Peter in Galicantu Tempelberg – Klagemauer – Jüdisches Viertel |
Dienstag, 22.10. |
Massada – En Gedi – Qumran – Totes Meer |
Mittwoch, 23.10. |
Yad Vashem Fahrt nach Galiläa: Georgskloster- Jericho – Tabgha, Yardenit – Tiberias – Ankunft in Tabgha |
Donnerstag, 24.10. |
See Genezareth: Tabgha – Kapernaum – Berg der Seligpreisungen Gottesdienst auf dem Berg der Seligpreisungen Bootsfahrt auf dem See Kibbuz Nof Kinossar |
Freitag, 25.10. |
Haifa – Akko – Nazareth – Kana Abschlussgottesdienst in Kana |
Samstag, 26.10. |
Rückflug |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Programm / die Dokumentation der Reise (Bl. 22-27 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Klägerin machte die Aufwendungen für die Reise in Höhe von 1.741 € (1.285 € Reisekosten und 456 € Mehraufwendungen für Verpflegung) in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2019 neben weiteren unstreitigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Der Beklagte erließ einen Einkommensteuerbescheid für 2019, in dem er diese Aufwendungen nicht anerkannte, da sich die Reise nicht von einer allgemein-touristischen Reise unterscheide und nicht festgestellt werden könne, in welcher Weise sie konkret für den Unterricht erforderlich gewesen sei.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs verwies die Klägerin auf § 57 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NW), wonach Lehrer/innen zur Fortbildung verpflichtet seien. Unter Berücksichtigung ihrer Fächerkombination stelle die Reise eine sehr gute Fortbildungsmöglichkeit dar, mit der sie die Qualität ihres Unterrichts noch weiter habe optimieren können. Dem Konzept der Studienreise sei zu entnehmen, dass die Inhalte weit über eine touristische Reise hinaus gingen und auch thematisch mit den Aufgaben und Zielen sowohl des Kernlehrplans für Gymnasien in Nordrhein-Westfalen als auch des schulinternen Lehrplans des B-Gymnasiums übereinstimmten. Beide Pläne wurden der Einspruchsbegründung beigefügt.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der Israelreise der Klägerin habe kein unmittelbarer beruflicher Anlass, wie etwa das Halten eines Vortrages auf einem Kongress, die Durchführung eines Forschungsauftrags oder das Aufsuchen eines Geschäftspartners, zugrunde gelegen. Zwar weise der Aufenthalt in Israel aufgrund des homogenen Teilnehmerkreises der Lehrer und die Verwendung der auf der Reise gewonnenen Kenntnisse im Rahmen der Lehrtätigkeit im Fachbereich katholische Religion Elemente beruflicher Veranlassung auf. Demgegenüber habe das Programm im Wesentlichen historische Orte, Museen und Ausgrabungen mit touristischem Hintergrund und damit auch allgemein interessierende Veranstaltungen enthalten. Die Begleitung durch die Reiseführer habe dem entsprochen, was auch bei allgemein-touristischen Reisen auf hohem Niveau v...