Entscheidungsstichwort (Thema)
GewSt-Veranlagung bei atypisch stillen Gesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
1) Ist der Zweck atypisch stiller Gesellschaften jeweils darauf ausgerichtet, die gesamten unter der Firma des Inhabers des Handelsgeschäfts ausgeübten Tätigkeiten gemeinsam (als Mitunternehmer) zusammen mit dem Inhaber der Handelsgeschäfts auszuüben, liegt nur ein einziger Gewerbebetrieb i.S. des GewStG vor.
2) Verfahrensrechtlich ist in diesem Fall für Zwecke der GewSt nur eine einzige Veranlagung für die gemeinschaftlichen Einkünfte aller Gesellschafter durchzuführen und auch nur eine einzige Steuererklärung einzureichen.
Normenkette
GewStG § 14a; EStG § 15; GewStG § 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Gewerbesteuer(GewSt-)Messbescheid nichtig ist, ob die Festsetzungsfrist abgelaufen war und ob im Streitjahr 2002 gewerbesteuerliche Verlustvorträge zu berücksichtigen waren.
Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Ihr Wirtschaftsjahr dauert vom 01.07. bis zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres. Gegenstand des Unternehmens ist die Anfertigung und Konstruktion von Maschinen aller Art.
Gesellschafter der Klägerin waren ursprünglich die C. Maschinenbau Verwaltungs GmbH als Komplementärin ohne Einlage sowie die Geschwister A. C., B. C. und C. C. als Kommanditisten mit Einlagen in Höhe von je 200.000 DM. Die drei letztgenannten Personen waren zugleich die Gesellschafter der C. KG, M-Stadt. Von der C. KG pachtete die Klägerin u.a. bewegliches Anlagevermögen, Nutzungsrechte an Patenten und Know-how.
Mit Vertrag vom 02.06.1998 beteiligte sich Frau M. C., die Mutter der Kommanditisten, mit Wirkung ab demselben Tag an der Klägerin in Form einer atypisch stillen Gesellschaft mit einer Einlage von 3.000.000,– DM. Die Einlage wurde erbracht durch Aufrechnung mit Forderungen der Frau C. gegen die Klägerin. Nach § 7 des Vertrags beteiligte sich Frau M. C. am Gewinn und Verlust der Gesellschaft in der Weise, dass ihr der von der Klägerin jeweils ermittelte Betriebsgewinn „im Verhältnis ihrer Einlage zum Gesamtkapital (=Kommanditkapital + Einlagen aller stillen Gesellschafter)” zugerechnet wurde. Weiter hatte Frau M. C. im Falle ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, bei dessen Ermittlung nach § 14 Abs. 1 des Vertrags u.a. die stillen Reserven der Klägerin zu berücksichtigen waren. Zudem erhielt die stille Gesellschafterin nach § 4 des Vertrags Mitspracherechte an mehreren wichtigen Entscheidungen der Geschäftsführung der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beteiligungsvertrag verwiesen.
Durch drei separate Verträge vom 27. 6. 1998 beteiligten sich mit Wirkung zum 30.06.1998 weiterhin die drei Kommanditisten der Klägerin ebenfalls atypisch still an ihr mit Einlagen in Höhe von jeweils 600.000 DM. Die übrigen Vertragsbedingungen entsprachen denjenigen der Beteiligung der Frau M. C.. Als Gegenleistung übertrugen die drei Kommanditisten gemäß Übertragungsvertrag von demselben Tag ihre Anteile an der C. KG auf die Klägerin.
Am 31.12.1999 übertrug Frau C. C. im Wege der Sonderrechtsnachfolge ihre Beteiligungen an der Klägerin auf ihre Geschwister A. C. und B. C., deren Kommanditeinlagen sich damit auf 294.000 DM und 306.000 DM sowie deren atypisch stille Beteiligungen sich auf 882.000 DM und 918.000 DM erhöhten.
Mit Wirkung zum 01.07.2001 veräußerte Frau M. C. ihre atypisch stille Beteiligung an ihre beiden in der Gesellschaft verbliebenen Kinder, und zwar einen Anteil von 1.470.000 DM an Herrn A. C. und von 1.530.000 DM an Frau B. C.. Die Kaufpreise betrugen 49.000 DM (A. C.) und 51.000 DM (B. C.). Im Streitjahr verblieben nur diese beiden Personen als Kommanditisten und atypisch still Beteiligte in der Gesellschaft. Zum 30.06.2007 kündigten sie ihre stillen Beteiligungen, so dass die atypisch stille Gesellschaft endete.
Die Klägerin verzeichnete in den Jahren 1997 und 1998 Verluste in Höhe von 2.059.747,– DM (1997) und 7.987.214,– DM (1998), die gesondert festgestellt wurden. In den Folgejahren erzielte sie positive Gewerbeerträge in Höhe von 724.445,– DM (1999), 891.175,– DM (2000), 218.289,– DM (2001) und 1.278.601,– EUR (2002). Für das Streitjahr 2002 gab die Klägerin ihre Gewerbesteuererklärung 2002 im Mai 2003 ab.
Die GewSt-Messbescheide 1999 bis 2002, mit denen der GewSt-Messbetrag wegen der Verlustvorträge jeweils auf 0,– DM / EUR festgesetzt wurde, sowie die dazugehörigen Verlustfeststellungen (zum 30. 12. 2001 noch 5.132.259,– DM) standen gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Jahr 2004 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I-Stadt für die Jahre 1999 bis 2002 eine Betriebsprüfung durch, die mit einer Schlussbesprechung am 22.12.2004 endete. Der Prüfer vertrat in seinem Bericht vom 10.02.2005 die Auffassung, dass durch die atypisch stillen Beteiligungen nicht eine erweiterte KG, sondern eine neue Personengesellschaft „...