Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch Arbeitgeber als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber stellt als Ersatz von Werbungskosten steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Normenkette
EStG §§ 9, 19 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch deren Arbeitgeber als Arbeitslohn zu werten ist.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren 1998 bis 2000 mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erklärte als angestellte Rechtsanwältin Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 70.892 DM (1998), 73.232 DM (1999) sowie 76.612 DM (2.000) und machte jeweils die Werbungskostenpauschale von 2.000 DM geltend. Das Finanzamt folgte für 1998 und 1999 insoweit den Erklärungen und setzte die Einkommensteuer 1998 auf 31.208 DM fest (Bescheid vom 27.06.2000), die Einkommensteuer 1999 auf 34.670 DM (Bescheid vom 10.07.2001).
Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber der Klägerin stellte das Finanzamt fest, dass dieser für seine Arbeitnehmerin die Beiträge zu deren Berufshaftpflichtversicherung gezahlt aber dafür keine Lohnsteuer abgeführt hatte. Das Finanzamt erließ daraufhin am 22.08.2001 geänderte Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999. Es behandelte die Versicherungsbeiträge von jährlich 2.970 DM als Arbeitslohn der Klägerin, erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend und setzte die Einkommensteuer für 1998 auf 32.296 DM, für 1999 auf 35.804 DM fest.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17.06.2002 wich das Finanzamt insofern von der Erklärung der Steuerpflichtigen ab, als es die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die Versicherungsbeiträge i.H.v. 2.608 DM erhöhte. Es setzte die Einkommensteuer auf 20.953,75 € (= 40.982 DM) fest. Am 22.07.2002 erließ das Finanzamt einen - aus anderen Gründen - geänderten Einkommensteuerbescheid 2000. Es setzte die Einkommensteuer 2000 auf 20.213,41 € (= 39.534 DM) fest.
Die Einsprüche der Kläger hatten nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt anstelle der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer i.H.v. 2.000 DM jährlich die Versicherungsbeiträge von jeweils 2.970 DM in den Jahren 1998 und 1999 sowie 2.608 DM im Jahr 2000 als Werbungskosten berücksichtigte. Dadurch verminderte sich die festzusetzende Einkommensteuer auf 16.332,71 € (31.944 DM) für 1998, 18.119,16 € (35.438 DM) für 1999 und 20.079,45 € (39.272 DM) für 2000.
Die Kläger begründen ihre Klage, wie zuvor schon die Einsprüche, damit, dass die Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber der Klägerin nicht als Lohnzahlung zu sehen sei.
Dabei handle es sich um eine Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die ganz im Interesse der Kanzlei erfolge und sich alleine auf die Art und Weise der Arbeitsleistung beziehe, die der Arbeitnehmer zu erbringen habe:
Der Umfang des Versicherungsschutzes werde durch den Arbeitgeber bestimmt, da dieser den Arbeitnehmern Tätigkeiten mit unterschiedlichem Streitwert, von dem die Höhe des Versicherungsbeitrages abhänge, zuweisen könne. Deshalb könne auch nur der Arbeitgeber durch eine streitwertgerechte Versicherung des Arbeitnehmers das Auftreten von Versicherungslücken vermeiden.
Die Versicherung des Arbeitnehmers liege auch deshalb im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, weil dieser als Arbeitgeber sekundär für die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit angerichteten Schäden hafte. Der Arbeitnehmer sei arbeitsrechtlich im Innenverhältnis außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von der Haftung zumindest anteilig freigestellt.
Im Übrigen hafteten auch alle anderen auf dem Briefkopf der Kanzlei geführten Anwälte als Gesamtschuldner für Haftungsverbindlichkeiten der anderen. Eine zu niedrige Versicherung eines der angestellten Anwälte führe nach §§ 12 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer geringeren Durchschnittsleistung der Versicherung, also zu einem Absinken des Versicherungsschutzes für die übrigen Sozien.
Die Personenbezogenheit der Berufshaftpflichtversicherung sei vom alten standesrechtlichen Anwaltsbild geprägt, das von der selbständigen eigenverantwortlichen Tätigkeit des Anwalts bestimmt sei. Wenn die Kanzlei angestellte Juristen als Rechtsanwälte und nicht als Assessoren auftreten lassen wolle, müssten diese eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Auch deshalb liege die Übernahme der Versicherungsbeiträge im überwiegenden Eigeninteresse der Kanzlei. Eine Gruppenversicherung für die Kanzlei als solche sei nicht möglich.
Die Übernahme von Beiträgen zu Vermögensschadens- Haftpflichtversicherungen für Führungskräfte eines Unternehmens (sog. Directors- & Officers-Versicherungen) werde auch nicht als Lohnzahl...