Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes
Leitsatz (redaktionell)
1. Die gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes ist bereits dann im Sinne des § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG erforderlich, wenn das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Veranlagungsfinanzamt für einen das Grundstück betreffenden Erwerb Erbschaft- oder Schenkungsteuer festsetzen will.
2. Der Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG kommt keine rechtliche Dauerwirkung zu, sondern sie hat nur Bedeutung für die Feststellung des Bedarfswertes.
Normenkette
BewG § 138 Abs. 5 Sätze 1, 2 Nrn. 2, 2b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob wegen Übernahme von Grundschulden lediglich in dinglicher Haftung eine Bereicherung der Zuwendungsempfängerin vorliegt und damit für Zwecke der Schenkungsteuer der Wert der überlassenen Eigentumswohnung gesondert festzustellen ist.
Mit notarieller Urkunde vom 15.12.1998 übertrug A. B. die Eigentumswohnung Nr. 20 verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Tiefgaragenstellplätzen im Anwesen C.Str. 74, D.Str. 1 und 3 in ... mit einer für ihn eingetragenen Briefgrundschuld über 150.000 DM an die Klägerin zum Alleineigentum. Die Vertragsparteien erklärten in der Urkunde die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Besitz, Nutzungen und Lasten gingen mit dem Tag der Beurkundung auf die Klägerin mit der Maßgabe über, dass sich der Veräußerer weiterhin zur Tragung der mit der Eigentumswohnung zusammenhängenden Kosten verpflichtete. Eine nach einer weiteren notariellen Urkunde vom 15.12.1998 für A. B. zur Eintragung kommende Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000 DM, die auf dem gesamten Vertragsobjekt lastet, wurde von der Klägerin lediglich in dinglicher Haftung übernommen. Ebenso hatte sie die fortbestehende Eigentümerbriefgrundschuld über 150.000 DM nur zu dulden.
Die Grundschulden über insgesamt 350.000 DM sind laut Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30.03.1999 an das beklagte Finanzamt nicht valutiert.
Das für die Schenkungssteuer zuständige Finanzamt E. sah in der Überlassung der Eigentumswohnung eine steuerpflichtige Zuwendung an die Klägerin und bat das beklagte Finanzamt mit Schreiben vom 27.10.1999 um Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 15.12.1998; es führte dabei die Klägerin als Erwerberin der Eigentumswohnung an. Das beklagte Finanzamt versandte daraufhin am 29.06.2000 an die Klägerin einen Bescheid, in dem es den Grundstückswert für die Eigentumswohnung zum 15.12.1998 im Ertragswertverfahren auf 132.000 DM feststellte.
Auf der Grundlage dieses Werts setzte das Finanzamt E. mit Bescheid vom 29.09.2000 die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin auf 28.000 DM fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob ihr Prozessbevollmächtigter gegen die Schenkungsteuerfestsetzung Klage und beantragte, den Schenkungsteuerbescheid vom 29.09.2000 sowie die Einspruchsentscheidung hierzu aufzuheben. Er machte geltend, dass die Klägerin wegen der von ihr auf Dauer hinzunehmenden Grundschulden über insgesamt 350.000 DM nicht bereichert sei. Zudem trug er vor, dass der Klägerin ein Feststellungsbescheid über einen Bedarfswert von 132.000 DM nicht vorliege. Über die unter dem Aktenzeichen ... geführte Klage gegen die Schenkungsteuerfestsetzung ist bislang noch nicht entschieden.
Nachdem das beklagte Finanzamt einen Nachweis über den Zugang des Feststellungsbescheids vom 29.06.2000 an die Klägerin nicht erbringen konnte, stellte es ihr gegenüber mit Bescheid vom 22.01.2003 den Grundstückswert für die Eigentumswohnung zum 15.12.1998 auf 132.000 DM fest und rechnete den Grundstückswert in dieser Höhe der Klägerin als Erwerberin zu sowie A. B. als Voreigentümer des Grundbesitzes.
Der Prozessbevollmächtigte erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 27.01.2003 Einspruch und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Er machte dazu geltend, dass weder eine Schenkung vorliege noch nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2b BewG eine Zurechnung der Eigentumswohnung an die Klägerin erfolgen könne, weil wegen Belastung der Eigentumswohnung mit Grundschulden über zusammen 350.000 DM für A. B. eine Bereicherung der Klägerin ersichtlich nicht gegeben sei. Mit Entscheidung vom 14.04.2003 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Prozessbevollmächtigte hat dagegen für die Klägerin Klage erhoben. Er beantragt, die Bescheide vom 22.01.2003 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 14.04.2003 aufzuheben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG sei ein Grundbesitzwert gesondert festzustellen, wenn er für die Erbschaftsteuer erforderlich sei; andernfalls sei eine Bedarfsbewertung nicht durchzuführen. Eine Bedarfswertfeststellung sei nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststehe, dass wie im Streitfall der gesetzliche Tatbestand einer Schenkung nicht erfüllt sei. Da die eingetragenen Grundschulden üb...