Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1985
Tenor
1. Der Zerlegungsbescheid 1985 vom 16.09.1991 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 27.07.1992 wird dahin geändert, daß der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag mit 153.673 DM auf die Klägerin zu 2. und im übrigen (mit 1.077.772 DM) auf die Klägerin zu 1. zerlegt wird.
Im übrigen wird die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen.
2. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1. hat diese zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 2. haben die Klägerin zu 2. zu 11/20 und der Beklagte zu 9/20 zu tragen.
Beschluß
1. Der Streitwert des Verfahrens der Klägerin zu 1. wird auf 106.668 DM festgesetzt.
2. Der Streitwert des Verfahrens der Klägerin zu 2. wird auf 785.883 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Zerlegung bzw. der Zerlegungsmaßstab des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags.
Die Firma … KG (= …) mit Firmensitz in A stellt … und … her und beschäftigt ca. 1.400 Arbeitnehmer. Die Betriebsgebäude und Betriebsgrundstücke (Gesamtfläche ca. 48.600 qm) lagen ursprünglich ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Stadt A (Klägerin zu 1.). Unmittelbar daran schließt sich das Gemeindegebiet der Stadt B an. Anfang der 70er Jahre expandierte die Firma und erwarb Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 5870 qm (Fl.Nr. … und …), die auf dem Gemeindegebiet der Stadt B (Klägerin zu 2.) liegen. Die erworbenen Grundstücke schließen unmittelbar an die auf dem Gebiet der Klägerin zu 1. liegenden betrieblichen Grundstücke in nordöstlicher Richtung an und werden als Zufahrt zum Be- und Entladen (des Warenein- und -ausgangs der Firma) und als Zufahrt zur Tiefgarage der Firma genutzt und sind bituminös befestigt.
Im Streitjahr (1985) begann die Firma … auf gepachteten Flächen, die ebenfalls auf dem Gemeindegebiet der Klägerin zu 2. gelegen sind und an die betrieblichen Flächen auf dem Gemeindegebiet der Klägerin zu 1. anschließen, mit der Anlage eines Firmenparkplatzes. Die gepachteten Flächen umfassen 7920 qm (Fl.Nr. …). Der Bauantrag vom 05.08.1985 wurde nach Angaben der Klägerin zu 2. am 11.02.1986 genehmigt.
Im Zuge des Erwerbs der auf dem Gemeindegebiet der Klägerin zu 2. liegenden Flurnummern (… und …) beanspruchte die Klägerin zu 2. gemäß § 30 GewStG an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags der Firma … beteiligt zu werden. Die beteiligten Gemeinden einigten sich 1977 dahin, daß eine Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags entsprechend dem auf die beiden Gemeinden entfallenden Flächenanteil nach dem im Einheitswert der Betriebsgrundstücke enthaltenen Bodenwert stattfindet. Die Firma … hat gegenüber dem Finanzamt der Regelung zugestimmt. Im Ergebnis führte dies dazu, daß von dem gesamten Gewerbesteuermeßbetrag (gerundet) 99,5 v. H. auf die Klägerin zu 1. und 0,5 v. H. auf die Klägerin zu 2. entfielen.
Die Klägerin zu 2. hielt an dieser Aufteilung erstmals für die Zerlegungszeiträume 1981 bis 1984 nicht mehr fest.
Den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1985 in Höhe von 1.182.889 DM zerlegte der Beklagte im Zerlegungsbescheid vom 18.03.1987 im Verhältnis 1.177.284,97 DM auf die Klägerin zu 1. und 5.604,03 DM auf die Klägerin zu 2.
Der Hebesatz beider Klägerinnen betrug im Streitjahr 300 v.H.
Gegen den Zerlegungsbescheid vom 18.03.1987 legte die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 23.03.1987 Einspruch ein. Sie begehrte einen Aufteilungsmaßstab im Verhältnis 50 v.H. für den Faktor Arbeitnehmer, 30 v.H. für den Faktor Schülerzahl und 20 v.H. für den Faktor Einheitswert zugrunde zu legen. Derart errechnete sie einen auf sie entfallenden Zerlegungsanteil von 244.006,35 DM (vgl. Tabelle Bl. 9 Rechtsbehelfakte). Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß nach § 30 GewStG bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten die Zerlegung sich wesentlich nach den aus der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten bemesse. Nach dem bisherigen Zerlegungsmaßstab seien diese so gut wie nicht berücksichtigt worden.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte aufgrund einer Außenprüfung, die zu einer Erhöhung des Gewerbesteuermeßbetrags geführt hatte, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO am 16.09.1991 einen geänderten Zerlegungsbescheid. Der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag in Höhe von 1.231.445 DM wurde wie folgt zerlegt: Klägerin zu 1.: 1.225.610,93 DM, Klägerin zu 2.: 5.834,07 DM.
Mit Verfügung vom 15.02.1989 zog der Beklagte die Klägerin zu 1. und die Firma … zum Verfahren hinzu. Die Klägerin zu 1. beantragte im Rahmen der Hinzuziehung, den Meßbetrag ihr allein zuzurechnen, weil der Klägerin zu 2. aus der Betriebsstätte keine Gemeindelasten erwüchsen. Hilfsweise sei die Zerlegung weiterhin im Verhältniss 99,5 v.H. zu 0,5 v.H. zu ihren Gunsten vorzunehmen.
In der Einspruchsentscheidung vom 27.07.1992 änderte der Beklagte die Zerlegung dahin, daß auf die Klägerin zu 1. ein Anteil von 1.195.889,25 DM und auf die Klägerin zu 2. ein Anteil in Höhe von 35.555,75 DM entfiel. Im übrigen ...