Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Verlusten aus der Kündigung von Sterbegeldversicherungen mit Sparanteilen
Leitsatz (redaktionell)
Sterbegeldversicherungen mit einem Sparanteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sind bei einem vorzeitigem Rückkauf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht bestand, auch unter Einbeziehung zunächst nicht steuerbarer Einnahmen, einen Überschuss der Versicherungsleistung über die eingezahlten Beiträge hinaus zu erzielen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus der Kündigung von Sterbegeldversicherungen mit Sparanteilen.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr war der Kläger als Maschineneinsteller nichtselbständig tätig.
Die Klägerin schloss 2005 eine Sterbegeldversicherung bei der C AG ab. Im Falle ihres Ablebens war zugunsten ihres Ehemanns ein Sterbegeld in Höhe von 3.705 € garantiert und eine der Höhe nach nicht garantierte Bonusleistung von 1.296 € fällig. Ein Teil dieser Bonusleistung sollte durch Gewinnanteile aufgrund der angelegten Monatsbeiträge aufgebaut werden. Als Beitragsleistung war beginnend ab 01.06.2005 ein längstens bis zum 31.05.2020 zu zahlender Monatsbeitrag von 16,36 € vereinbart. Der Kläger schloss 2007 eine Sterbegeldversicherung beim selben Versicherungsunternehmen ab. Als garantiertes Sterbegeld waren 6.897 €, als nicht garantierte Bonusleistung 3.103 € und als Monatsbeitrag 34,05 € vereinbart, welcher beginnend ab 01.06.2007 bis längstens 31.05.2036 zu zahlen war. In den Verträgen waren zudem Rückkaufswerte garantiert.
Die Kläger kündigten zum 31.08.2010 ihre Sterbegeldversicherungen. Das Versicherungsunternehmen stellte die eingezahlten Beiträge (1.599,66 € und 1.327,95 €) den Rückkaufwerten (1.203,60 € und 683,29 €) gegenüber und bescheinigte der Klägerin einen Verlust aus Kapitalerträgen in Höhe von -396,06 € und dem Kläger einen in Höhe von -644,66 €.
Das Finanzamt erkannte diese Verluste im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 22.06.2011 nicht an. Den dagegen von den Klägern mit Schreiben vom 29.06.2011 eingelegten Einspruch hat das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 10.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 31.10.2013 erhobene Klage mit der die Kläger geltend machen:
Bei den Sterbegeldversicherungen handle es sich um Kapitalversicherungen mit Sparanteilen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Die sich aus der Differenz zwischen Rückkaufswert und gezahlten Beiträgen ergebenden Verluste seien daher anzuerkennende Verluste gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG.
Der Vertragsschluss sei auf einen steuerbaren Vorgang gerichtet gewesen, weil der Rückkauf eine gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerbare Versicherungsleistung zu Lebzeiten auslöse und dieser nicht vertraglich ausgeschlossen gewesen sei. Für die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht sei auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses und nicht der Kündigung der Versicherung abzustellen, weshalb das Feststehen von Verlusten zum Kündigungszeitpunkt keine Rolle spiele. Hierfür spreche zudem ein Vergleich mit der steuerlichen Behandlung von Aktienverlusten. Diese seien auch dann anzusetzen, wenn zum Verkaufszeitpunkt Verluste feststünden. Eine Überschusserzielungsabsicht bei Vertragsschluss habe auch vorgelegen, weil bei Einkünften aus Kapitalvermögen wegen des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig von einer solchen auszugehen sei, wenn, wie im Streitfall, keine spekulativen und unrealistischen Geschäftsmodelle vorlägen. Zudem hätten die Kläger aufgrund der in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen mit Überschüssen und positiven Rückkaufswerten rechnen können.
Die Kläger haben beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 22.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2013 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 1.041 € gemindert werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor:
Die Verluste könnten nicht anerkannt werden, weil es an der Überschusserzielungsabsicht fehle. Hinsichtlich der Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht sei auf den Beginn der steuerbaren Tätigkeit abzustellen. Die steuerbare Tätigkeit habe vorliegend nicht mit dem Vertragsabschluss begonnen, weil in den Versicherungen keine Erlebensfallleistung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vereinbart worden sei. Die steuerbare Tätigkeit habe erst mit dem Rückkauf begonnen. Da zu diesem Zeitpunkt der Verlust festgestanden habe, fehle es an der für die Anerkennung der Verluste erforderlichen Überschusserzielungsabsicht. Ein Vergleich mit der steuerlichen Behandlung von Aktienverlusten führe zu keinem anderen Ergebnis. Trotz zum Veräußerungszeitpunkt feststehender Verluste liege bei Aktienverlusten eine Überschusserzielungsabsi...