Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer: Veräußerungserlös als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts:
Leitsatz (redaktionell)
Hinsichtlich der Höhe des Liquidationswertes nach § 166 Abs. 2 BewG hat der Gesetzgeber nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes eröffnet.
Nach verschiedenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreises aber möglich.
Der Senat lässt daher die Revision zur Frage, ob ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer statt des Liquidationswerts angesetzt werden kann, zu.
Normenkette
BewG §§ 198, 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 160 Abs. 7, § 166; ErbStG § 12 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer statt des Liquidationswerts angesetzt werden kann.
A1 war Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts 3 Gemarkung 1 Grundbuchblatt xx eingetragenen Flurstücke ffff0 (Ackerland zu 3.190 m2) und ffff1 (Ackerland zu 3.690 m2). Das beklagte Finanzamt hatte mit Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2010) vom 19.04.2011 für die beiden Flurnummern einen Betrieb der Land-u. Forstwirtschaft – Stückländerei – festgestellt.
Am 11.08.2011 verstarb A1, er wurde durch den Kläger beerbt.
Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2012 veräußerte der Kläger beide Flurnummern an Z1 und Z2 zu einem Kaufpreis in Höhe von 123.840 €. Lt. Angabe des Klägers im notariellen Vertrag bestanden keine Miet- oder Pachtverträge für die Grundstücke.
Das für Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt 2 forderte das beklagte Finanzamt mit Schreiben vom 18.07.2012 auf, für Zwecke der Erbschaftsteuer Grundbesitzwerte zum Todestag (11.08.2011) festzustellen, und zwar u.a. für beide Flurnummern als inländischer Grundbesitz im Grundvermögen. In der der Aufforderung beiliegenden und vom Kläger unterzeichneten Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts hatte dieser in der „Anlage Grundstück“ für ein unbebautes Grundstück mit einer Größe von 6.880 m2 den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts in Höhe von 123.840 € beantragt. Mit Schreiben vom 06.05.2013 teilte das in Übereinstimmung mit der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts 2 dem Prozessbevollmächtigten mit, dass sich die beiden Flurnummern nach Aktenlage im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen befinden, und forderte zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 11.08.2011 für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. Stückländerei in 1, FlSt. ffff0 und ffff1 auf. Eine solche ging in der Folgezeit nicht beim beklagten Finanzamt ein.
Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 11.08.2011 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 20.06.2014 stellte das beklagte Finanzamt für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einen Grundbesitzwert in Höhe von 235.296 € fest. Diesen ermittelte es als Wert des Wirtschaftsteils, für dessen Bewertung aufgrund der Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag der Liquidationswert nach § 162 Abs. 3 BewG i.V.m. § 166 BewG herangezogen worden sei. Eine Feststellung der Ausgangslohnsumme der Anzahl der Beschäftigten unterblieb mit der Begründung, dass die Ausgangslohnsumme 0 € und die Anzahl der Beschäftigten nicht mehr als 20 betrage.
Der Kläger legte „umfassend“ Einspruch ein und reichte nochmals eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für ein unbebautes Grundstück ein. Den Einspruch begründete er damit, dass für die Höhe des festzustellenden Grundbesitzwerts als niedrigerer gemeiner Wert auf den am xx.xx.2012 erzielten Verkaufspreis in Höhe von 123.840 € abzustellen sei. Im Einspruchsverfahren ermittelte das beklagte Finanzamt aus der Richtwertkarte einen Bodenrichtwert in Höhe von 31 €/m2 statt – wie bisher angesetzt – 38 €/m2 und setzte den angefochtenen Grundbesitzwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit Änderungsbescheid vom 18.03.2015 auf 191.952 € herab. Außerdem stellte es nunmehr die Ausgangslohnsumme auf 0 € und die Anzahl der Beschäftigten auf 0 Personen fest. Im Erläuterungsteil führte das Finanzamt aus, dass dieser Bescheid an die Stelle des Bescheids vom 20.06.2014 trete und Gegenstand des Einspruchsverfahrens werde. Der Kläger legte „umfassend“ Einspruch gegen den Bescheid vom 18.03.2015 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten auf den 11.08.2011 ein. Da...