Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage für privat betriebene Windkraftanlage
Leitsatz (redaktionell)
Privat betriebene Windkraftanlagen sind als Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung im Sinne des § 3 Satz 3 InvZulG anzusehen. Für derartige Betriebe besteht kein Anspruch aus Investitionszulage.
Normenkette
InvZulG § 3 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Investitionszulage für eine Windkraftanlage (§ 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz - InvZulG - 1996).
Die Klägerin ist ... in Z. Mit Vertrag vom 23. 12. 1998 schloß sie einen Werkvertrag über die Errichtung einer Windkraftanlage „...“ in der Gemeinde Y (Landkreis ...). Die Klägerin meldete am 29. 12. 1998 bei der Gemeinde Y das Gewerbe „Betreiben einer Windkraftanlage“ an.
Der Kaufpreis für die schlüsselfertige Windkraftanlage betrug 1.450.000 DM.
Mit Rechnung vom 22. 11. 1998 forderte die Verkäuferin (Fa. ... GbR) die erste Rate des Kaufpreises in Höhe von 330.000 DM (netto). Die Klägerin bezahlte die Kaufpreisrate am 29. 12. 1998 per Banküberweisung. Der Klägerin wurde ferner von einem Immobilienmakler ein Betrag von 35.000 DM (netto) in Rechnung gestellt (Rechnung vom 23. 12. 1998).
Mit Antrag vom 10. 9. 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Investitionszulage für 1998 für die Teilherstellungskosten bzw. die Anzahlungen auf die Windkraftanlage in Höhe von 5 % aus 365.000 DM (18.250 DM).
Mit Bescheid vom 7. 1. 2000 lehnte das Finanzamt die Gewährung der Investitionszulage für 1998 mit dem Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 18. 2. 1996 (Az. 3 K 1223/95 I) ab. Mit der Windkraftanlage im Fördergebiet sei die Klägerin Elektrizitätsversorgerin und unterhalte damit einen von der Investitionszulage nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 ausgeschlossenen Betrieb. Denn Unternehmen der Elektrizitätsversorgung seien auch solche, die lediglich Strom aus Windkraft erzeugten, ohne ihn selbst an den Endverbraucher zu liefern.
Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat Klage erhoben und im wesentlichen vorgebracht.
Das Finanzamt habe die Investitionszulage zu Unrecht versagt. Sie - die Klägerin - habe die Windkraftanlage erworben, deren Strom aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in das öffentliche Netz eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens einzuspeisen sei. Nach dem Stromeinspeisungsgesetz vom November 1997 dürfe sie mit ihrem Betrieb keinerlei Strom verteilen und private Haushalte versorgen. Sie falle daher nicht unter die Klassifikation der Wirtschaftszweige, die für den Bereich der Elektrizitätsversorgung u. a. folgende Unternehmen vorsehe: „Elektrizitätserzeugung aus Windkraft und sonstigen Energiequellen ohne Fremdbezug zur Verteilung“ (Abschn. E Nr. 40.10.8).
Nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 erhielten u. a. die Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung und der Gasversorgung die Investitionszulage nicht. Sie - die Klägerin - betriebe jedoch kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern einen Betrieb der Elektrizitätserzeugung. Die Elektrizitätserzeugung sei jedoch vom InvZulG 1996 nicht ausgenommen.
Die Windmühlenbetreiber, die Strom nur erzeugten und nicht verteilten, seien nach der Klassifikation eher mit den Betrieben der Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden, der Feinkeramik usw. vergleichbar. Das Unternehmen der Klägerin sei ein produzierendes Unternehmen, das aus dem Rohstoff Wind das Produkt Windstrom erzeuge. Die produzierenden Unternehmen erhielten jedoch weiterhin die Investitionszulage. Daß der Gesetzgeber große Konzerne - wie z. B. das Bayernwerk -, die zwar auch Energie durch Wind und Wasser erzeugten und auch verteilten, nicht habe begünstigen wollen, sei verständlich. So verhalte es sich jedoch nicht mit dem Betrieb der Klägerin; da sie mit ihrem Betrieb nur den Strom erzeuge und nicht verteile, stehe ihr die beantragte Investitionszulage zu.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 7. 1. 2000 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, für das Kalenderjahr 1998 die beantragte Investitionszulage in Höhe von 18.250 DM zu gewähren.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat - unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung - im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Der Klägerin stehe die beantragte Investitionszulage für 1998 nicht zu. Bei der streitgegenständlichen Windkraftanlage handele es sich um ein nicht zulagebegünstigtes Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Satz 3 InvZulG 1996. Auf die Ausführungen im bereits erwähnten Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 18. 12. 1996 (EFG 1997, 699) werde Bezug genommen.
Es sei nicht erforderlich, daß das Unternehmen die Verteilung des Stromes an den Endverbraucher auch selbst unmittelbar vornehme. Im Gegensatz zur Elektrizitätsversorgung für das eigene Unternehmen werde Elektrizität zur Verteilung vielmehr auch dann erzeugt, wenn die Verteilung der Elektrizität durch ein anderes Unternehmen erf...