Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung ohne Hinweis des Unternehmers auf Steuerfreiheit in Rechnung gem. §14a Abs. 1 Satz 1 UStG
Leitsatz (redaktionell)
§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtet den Unternehmer, der steuerfreie Lieferungen i. S. v. § 6a UStG ausführt, zur Ausstellung von Rechnungen, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Diese Rechnung ist materiell-rechtliche Voraussetzung einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung.
Die Steuerbefreiung der Lieferung ist nur möglich, wenn der Lieferer anhand der erforderlichen Belege (§ 17a UStDV) in seiner Buchführung (§ 17c UStDV) nachweisen kann, dass er eine innergemeinschaftliche Lieferung getätigt hat, die bei seinem Abnehmer der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 u. 3 UStG). Ein Verstoß gegen § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG führt zur Versagung der Steuerbefreiung.
Auch eine Rechnung gem. § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG kann, wenn darin nicht auf die Steuerbefreiung hingewiesen wurde, berichtigt werden. Die Rechnungsberichtigung führt jedoch grundsätzlich nicht zur einer rückwirkenden Steuerbefreiung der ausgeführten Lieferungen.
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl er nicht in einer Rechnung gem. § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG auf die Steuerbefreiung hingewiesen hat, kann er sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG berufen.
Hat der Unternehmer die Voraussetzung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a UStG nicht erfüllt, so ist das Entgeld und die geschuldete Umsatzsteuer aus dem in der Rechnung genannten Brutto-Betrag herauszurechnen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1b, §§ 6a, 10, 14a; UStDV §§ 17a, 17c
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Kfz-Lieferungen im Januar und Februar 2000 nach Italien umsatzsteuerfrei gemäß §§ 4 Nr. 1.b), 6a UStG 1999 i. V. m. §§ 17 a und 17 c UStDV 1999 behandeln durfte, obwohl er in den dazugehörigen Rechnungen den nach § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG geforderten Hinweis auf die Steuerfreiheit nicht angebracht, sondern die Rechnungen mit dem Vermerk „Verkauf nach art 25a“ versehen hatte.
Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und betrieb von März 1998 bis November 2000 in X. einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Mittlerweilen hält er sich wieder in Italien auf.
Im Januar und Februar 2000 lieferte er 13 gebrauchte Kraftfahrzeuge nach Italien, die er mit in Rechnung gestellter und gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu einem Brutto-Preis von insgesamt 443.952 DM erworben hatte. In den Rechnungen an die italienischen Abnehmer, die mit seiner und der USt-Id. Nr. der Empfänger versehen waren, wies er keine Umsatzsteuer aus, sondern brachte neben dem Rechnungsbetrag den Vermerk „Verkauf nach art 25a“ an. Die Verkäufe behandelte er als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, ohne auf den Rechnungen darauf hinzuweisen. Entsprechende Belege für die Lieferungen und Nachweise in der Buchführung lagen vor. Die italienischen Abnehmer unterwarfen die so gelieferten Fahrzeuge nicht der Erwerbsbesteuerung, sondern machten die Regelungen der Differenzbesteuerung nach italienischem Recht geltend.
In den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen gab der Kläger folgende Daten an:
Voranmeldung |
Januar 2000 |
Februar 2000 |
vom |
10.02.2000 |
09.03.2000 |
st.fr. Umsätze m. VoStAbz |
161.200,-- DM |
249.200,-- DM |
st.pfl. Umsätze 16 % |
504,-- DM |
504,-- DM |
USt |
80,64 DM |
80,64 DM |
VoSt aus Re. and. Untern. |
30.806,15 DM |
31.221,50 DM |
Überschuß |
30.725,60 DM |
31.140,90 DM |
Nachdem das Finanzamt zunächst den Voranmeldungen zugestimmt hatte, ermittelte es im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung (vgl. Bericht vom 22.10.2000) die Umstände der Lieferungen nach Italien, behandelte danach die vom Kläger erklärten steuerfreien Umsätze als Bruttoentgelte und rechnete daraus 16 % Umsatzsteuer heraus. Es änderte die Steuerfestsetzungen gemäß § 164 Abs. 2 AO mit Bescheiden vom 01.12.2000 wie folgt:
Vorauszahlungsbescheid |
Januar 2000 |
Februar 2000 |
|
|
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St.fr. Umsätze m. VoStAbz |
0,-- DM |
0,-- DM |
St.pfl. Umsätze 16 % |
139.469,-- DM |
215.331,-- DM |
USt |
22.315,04 DM |
34.452,96 DM |
VoSt aus Re. And. Untern. |
30.806,15 DM |
31.221,50 DM |
USt-Vorauszahlung |
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3.231,--DM |
Überschuss |
8.492,--DM |
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Die Einsprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Änderungsbescheide vom 01.12.2000 über die Umsatzsteuervorauszahlung für Januar und Februar 2000 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2001 aufzuheben.
Zur Begründung trägt erfolgendes vor:
Die Lieferungen der Kraftfahrzeuge nach Italien seien gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. l b, 6a Abs. 1 und 4 UStG steuerfrei, weil die Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt seien. Die Fahrzeuge seien tatsächlich nach Italien gelangt, sie seien für Unternehmer und für deren Unternehmen bestimmt gewesen und sie hätten in Italien der Umsatzbesteuerung...