Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Steuerbarer Leistungsaustausch
Leitsatz (redaktionell)
Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.
Normenkette
UStG §§ 15, 10 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Beigeladenen zusteht.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der D als Organgesellschaft bestand in den Streitjahren ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis.
Die D übertrug mit Vertrag vom 11.12.2001 ab dem 01.04.2002 der Beigeladenen die Bewirtschaftung ihrer Betriebskantine. Die Bewirtschaftung erfolgte im Rahmen eines gemeinsam verabschiedeten Budgets im Namen und auf Rechnung der Beigeladenen. Die Beigeladene versorgte die Belegschaft der D mit warmem Mittagessen, warmer und kalter Zwischenverpflegung, Backwaren, Süßwaren, Artikeln des täglichen Bedarfs sowie mit kalten und heißen Getränken. Öffnungszeiten und Grundkonzept für die Angebotspalette ergaben sich ebenfalls aus dem Vertrag. Die Beigeladene verpflichtete sich, die in den Anlagen zum Vertrag ausgewiesenen Preise zu beachten. Die D stellte der Beigeladenen die für die Bewirtschaftung notwendigen Räume, deren Einrichtungen sowie das Groß- und Kleininventar kostenlos zur Verfügung und sorgte für den Unterhalt der Räume und des Inventars sowie aller erforderlichen Reparaturen. Darüber hinaus stellte die D die für den gesamten Betriebsgastronomiebereich notwendige Energie kostenlos zur Verfügung.
Unter Tz. 8 (Abrechnungsmodus), Tz. 9 (Rechnungsstellung) und Tz. 10 (Vertragsdauer und Kündigung) enthielt der Vertrag folgende Vereinbarungen:
8. Abrechnungsmodus
8.1 Zugrundegelegt wird der Abrechnungsmodus ”Gemeinsame Budgetierung“.
8.2 Das Jahresbudget bzw. der Jahreszuschuss werden gemeinsam festgelegt, wobei
- die Aufwendungen für den Wareneinsatz
- die Personalkosten einschließlich Personalnebenkosten
- die Betriebsnebenkosten bzw. Gemeinkosten
- die Dienstleistungsgebühr
vereinbart werden.
Für die Erstellung des Budgets für das folgende Geschäftsjahr werden die betriebswirtschaftlichen Daten des laufenden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohn- und Preissteigerungen und die voraussichtliche Beschäftigtenzahl des Kunden zugrundegelegt.
In der Regel erfolgen Lohnerhöhungen für die Mitarbeiter des Bewirtschafters zu Beginn eines Kalenderjahres.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Das für das jeweils folgende Geschäftsjahr gültige Budget wird zwischen den Vertragspartnern drei Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres festgelegt und verabschiedet.
8.3 Zuschussregelungen
Für das erste Geschäftsjahr gilt der im Budget vom 01.10.2001 definierte Jahreszuschuss von DM 289.651,00 (148.096,20 € = 12.341,35 €/Monat).
In den Folgejahren sollte der Jahreszuschuss kontinuierlich bis auf DM 250.000,00 verringert werden (= 127.822,97 € = 10.651,91 €/Monat).
9. Rechnungsstellung
9.1 Der Bewirtschafter stellt dem Kunden eine monatliche Rechnung über 1/12 des vereinbarten, jährlichen Zuschussbetrages, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Sonderveranstaltungen werden gesondert und detailliert abgerechnet.
Die Rechnungsstellung des anteiligen Dienstleistungsbetrages erfolgt am 15. des Vormonats zum Ersten eines jeweiligen Monats und ist sofort und ohne Abzug im Voraus fällig.
10. Vertragsdauer und Kündigung
10.1 Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.04.2002 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung ist jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres möglich, jedoch erstmalig am 31.03.2005.
Anlage 8 des Vertrages enthielt folgende Vereinbarung:
Nebenabrede:
Der Vertrag entspricht exakt dem Vertragsentwurf vom November 2001 und wird demzufolge ohne Prüfung der Einzelheiten unterzeichnet.
Die Anlagen 3 und 4 zum Vertrag werden nachgereicht.
Zusätzlich gilt als vereinbart und wird wie folgt festgehalten:
8.4 Der Zuschuss basiert auf einem Umsatz von netto 1,3 Mio. DM = 664,7 Mio. €.
Bei einem Umsatz von ± 10 % bleibt ein Höchstzuschuss von TDM 290 bestehen. Bei größeren Abweichungen sind die Vertragsparteien verpflichtet, über die Zuschussregelung in Verhandlung zu treten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages vom 11.12.2001 verwiesen.
Die Beigeladene stellte für den Zeitraum ab April 2002 der D die Bewirtschaftungspauschale lt. Jahresbudget in Höhe von 111.072,15 € zzgl. 16% MwSt in Höhe von 17....