Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einem Studienkolleg als Werbungskosten oder Sonderausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für einen Deutschkurs zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einer deutschen Hochschule sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, da ein derartiger Kurs kein berufsspezifisches Wissen vermittelt, sondern conditio sine qua non für die Möglichkeit eines derartigen Wissenserwerbs ist.
2. Aufwendungen für einen Deutschkurs zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einer deutschen Hochschule sind auch nicht als Aufwendungen für die Berufsausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar, da die Kenntnis der deutschen Sprache bei in der Bundesrepublik lebenden Personen zur Allgemeinbildung gehören und unabhängig von der Berufsausübung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung von Bedeutung sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für den Besuch des Vorkurses am Studienkolleg B als Sonderausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind seit 23.12.2011 verheiratet. Im Streitjahr 2012 wurden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin, brasilianische Staatsangehörige, erzielte keine Einkünfte. Anfang des Streitjahres besuchte sie zunächst 2 Deutschintensivkurse. Ab 01.10.2012 war sie als Studentin am Studienkolleg immatrikuliert. Dort bereiten sich laut der Internetseite des Studienkollegs Studienbewerber aus anderen Ländern auf die Feststellungsprüfung vor, die ihnen den Zugang zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in Deutschland eröffnet.
In der Einkommensteuererklärung 2012 machte die Klägerin verschiedene Aufwendungen i.H.v. insgesamt 4.164 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, u.a. als Fortbildungskosten die zwei Deutschintensivkurse und den Studentenwerksbeitrag für das Studienkolleg, als sonstige Werbungskosten Fachliteratur, Berufsbekleidung, Bewerbungskosten und Umzugskosten sowie Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in B (Fahrtkosten, Miete, Verpflegungsmehraufwendungen). Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2012 diese Aufwendungen nicht.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie trugen vor, die Klägerin sei seit 01.10.2012 ordentlich eingeschriebene Studentin an der Hochschule B, daher seien alle Aufwendungen für das Studium anzusetzen. Beim Studienkolleg B handele es sich nicht um eine Institution zum Erwerb von Deutschkenntnissen. Es sei vielmehr eine Institution für Ausländer zum Erwerb der Hochschulreife. Damit handele es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung. Neben Deutsch würde eine Vielzahl anderer Fächer unterrichtet. Auch in einem normalen bayerischen Abitur sei Deutsch Bestandteil des Fächerkanons. Die Kläger legten ein Schreiben des Studienkollegs über das Ergebnis des Vorkurses im Wintersemester 2012/2013 vor. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin die Abschlussprüfung des Vorkurses bestanden hat. Geprüfte Fächer waren Deutsch, Mathematik und Englisch. Weiter wird ausgeführt, dass die Klägerin zum Sommersemester 2013 in das 1.Semester des Studienkollegs aufgenommen wird. Der Vorkurs am Studienkolleg richtet sich laut der Internetseite des Studienkollegs B an Bewerber, deren Kenntnisse der deutschen Sprache und/oder im Fach Mathematik für die Aufnahme in das erste Semester des Studienkollegs noch nicht ausreichen. Unterrichtet werden hier 20 Wochenstunden in Deutsch, 4 in Mathematik und 4 in Englisch.
Später trugen die Kläger demgegenüber vor, es handele sich bei dem Besuch des Studienkollegs um eine vom bayerischen Kultusministerium vorgeschriebene Pflicht zur Fortsetzung eines in Brasilien begonnenen Studiums. Die Klägerin habe bereits 2Semester in Brasilien studiert und habe von der Zeugnisanerkennungsstelle die Auflage bekommen, das Studienkolleg für eine Fortsetzung des Studiums zu besuchen. Als eingeschriebene Studentin an der Hochschule setze sie somit nur das in Brasilien begonnene Studium fort. Die Kläger reichten eine Kopie in portugiesischer Sprache eines Centro Universitario in Brasilien ein, die Kurse aus dem Jahr 2009 betrifft.
Die Klägerin habe zudem in Brasilien eine Ausbildung in Videodigital an der DRC Sao Paulo abgeschlossen. Als Nachweis legte sie Unterlagen in portugiesischer Sprache der DRC vor. Aus ihnen ergibt sich der Besuch von 4 zweiwöchigen Halbtageskursen und einem einwöchigen Halbtageskurs. Des Weiteren legte sie eine deutschsprachige Bestätigung eines brasilianischen Arbeitgebers vor, nach der sie vom 01.06.2010 bis 22.12.2010 dort als Mediengestalterin gearbeitet hat. Ein Berufsausbildungssystem wie in Deutschland gebe es in Brasilien nicht. Nach den dortigen Verhältnissen sei die von der Klägerin abs...