Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Zuordnung der Entnahme eines ehemaligen Betriebsgrundstücks und Bemessung des Entnahmewertes - Zeitpunkt von Teilwertabschreibungen des Besitzunternehmens auf Forderungen gegenüber der Betriebs-GmbH - Angemessenheit der Anschaffungskosten eines von der Ehefrau erworbenen Baugebiets - Nach Betriebsaufgabe entrichtete Erschließungskosten keine Betriebsausgabe
Leitsatz (redaktionell)
Im Regelfall decken sich Teilwert und gemeiner Wert. Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe die Bewertung eines Grundstückes und Gebäudes in einem Gutachten als Teilwertermittlung ausgewiesen, obwohl bei der Betriebsaufgabe der gemeine Wert anzusetzen ist, so ist dieser Umstand für sich betrachtet unbeachtlich, wenn Gründe für ein Abweichen der beiden Werte weder vorgetragen werden noch ersichtlich sind.
Ist zum Entnahmezeitpunkt davon auszugehen, dass ein Betriebsgrundstück zwar für den bisherigen Zweck (hier: Vermietung an eine GmbH) nicht mehr genutzt wird, aber einer anderen Nutzung zugeführt wird, kommt zur Ermittlung des gemeinen Wertes sowohl das Ertragswertverfahren als auch das Sachwertverfahren sowie eine Mischung aus beiden in Frage.
Wird trotz Bilanzierungspflicht eine Bilanz nicht oder nicht fristgerecht erstellt, können nur noch diese Umstände die Verhältnisse zum Bilanzstichtag erhellen, die innerhalb eines begrenzten Zeitraums - circa ein Jahr nach dem Stichtag - bekannt werden.
Im Fall einer Betriebsaufspaltung kann die Frage des Ausfallrisikos von Forderungen des Besitzunternehmens gegenüber der Betriebs-GmbH bei deren bestehender Zahlungsfähigkeit nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Besitzunternehmer als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die Zahlungsflüsse an sich selbst steuert.
Zinsaufwendungen für die darlehensfinanzierte Anschaffung eines von der Ehefrau erworbenen Baugebietes sind keine Betriebsausgabe, soweit der Kaufpreis nicht dem Fremdvergleich entspricht und aus den Umständen des Einzelfalles ersichtlich ist, dass der Erwerber aus privaten Motiven einen erhöhten Kaufpreis bezahlte.
Hat der Steuerpflichtige zum 31.12.1994 die Betriebsaufgabe erklärt, so sind in 1995 festgesetzte und entrichtete Erschließungskosten für ein bislang betrieblich, ab 1995 zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung genutztes Grundstück in 1994 weder als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, noch ist insoweit eine Rückstellung zum 31.12.1994 zu bilden.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3 S. 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 253 Abs. 1 S. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1991 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war bis 1994 alleiniger Anteilsinhaber der Firma Kl GmbH, 1 –GmbH- und Geschäftsführer dieser GmbH. Er war auch Inhaber der Einzelfirma Kl, Vermögensverwaltung, 1. Gegenstand dieses Unternehmens war die Errichtung, Einrichtung und anschließende Verpachtung eines Betriebsgebäudes an die GmbH. Mindestens seit 1988 werden für die Vermögensverwaltung Bilanzen erstellt. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kläger bzw. die Einzelfirma vermietete vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1994 das Grundstück 1, Str. 2 an die GmbH. Das Grundstück ist 11.500 qm groß, das 1987 errichtete Gebäude umfasst 1.850 qm. Der Buchwert des Objekts zum 31.12.1994 in Höhe von 592.822 DM setzt sich zusammen aus dem Grundstückswert von 310.851 DM und dem Gebäudewert von 281.971 DM . Zwischen der Einzelfirma des Klägers und seiner GmbH bestand ein Verhältnis der unechten Betriebsaufspaltung. Die Tätigkeit der GmbH wurde zum 31.12.1994 eingestellt. Die GmbH meldete im Januar 1995 die Liquidation an. Die Einzelfirma des Klägers führte die Verpachtung wegen der Liquidation der GmbH nicht mehr fort.
Für die Streitjahre 1991 bis 1994 fand bei der Einzelfirma des Klägers und bei der GmbH eine Betriebsprüfung statt. Der Kläger legte eine Bilanz zum 31.12.1991 vor, die dessen früherer Steuerberater gefertigt hatte. Für die Stichtage 31.12.1992, 31.12.1993 und 31.12.1994 wurden dem Betriebsprüfer keine Bilanz und auch keine Inventarverzeichnisse vorgelegt. Der Kläger legte statt dessen von ihm selbst gefertigte Hauptabschlussübersichten vor. Eine Bilanzanpassung an die Werte der durchgeführten Vorbetriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1986 und 1987 –abgeschlossen mit Betriebsprüfungsbericht vom 20.12.1988- sowie eine Anpassung an die vom Finanzamt erfolgten Berichtigungen 1988 bis 1990 erfolgte von Klägerseite nicht.
Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1991 bis 1994 wurden nach § 164 Abs. 2 AO mit Steuerbescheiden vom 13.10.1998 entsprechend den Ergebnissen der Betriebsprüfung laut Betriebsprüfungsbericht vom 07.05.1998 geändert.
Die Kläger legten mit Schreiben vom 28.10.1998 Einspruch ein. Für die Streitjahre wurden am 19.06.2000 geänderte Bescheide erlassen. Die Änderung erfolgte zur Steuerfreistellung des Existenzminimums von Kindern nach § 53 EStG, bezog sich jedoch nicht auf gewerbliche Ein...