Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG für Photovoltaikanlage; Konkretisierung der Investitionsabsicht
Leitsatz (amtlich)
An den Nachweis für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „beabsichtigt“ im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG sind keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielt mit einer Betriebsverpachtung an die A. GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zwischen beiden Firmen liegt eine Betriebsaufspaltung vor.
Der Kläger bestellte am 12.02.2008 eine Photovoltaikanlage für 169.158,56 € netto (201.298,69 € brutto), die am 02.04.2008 installiert wurde.
Am 08.05.2009 ging beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Jahr 2007 ein. Mit Schreiben vom 29.07.2009 machte der Klägervertreter unter Vorlage einer Anlage EÜR für die beabsichtigte Anschaffung der Photovoltaikanlage einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 67.321,29 € im Rahmen eines neuen Betriebes geltend.
Das Finanzamt erließ am 04.08.2009 den Einkommensteuerbescheid 2007, mit dem die Einkommensteuer 2007 auf 39.026 € festgesetzt wurde. Der Investitionsabzugsbetrag war darin nicht berücksichtigt.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 01.09.2009 Einspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf den beantragten Investitionsabzugsbetrag. Eines Nachweises der Investitionsabsicht durch Vorlage einer verbindlichen Bestellung bedürfe es nicht, da die Investition im Zeitpunkt der Antragstellung des Investitionsabzugsbetrags bereits durchgeführt und somit konkretisiert und die Betriebseröffnung im Jahr 2008 vollendet gewesen sei. Lediglich für den Fall, dass die Betriebseröffnung noch nicht vollendet gewesen wäre, bedürfe es zur Konkretisierung der Investitionsabsicht einer verbindlichen Bestellung (BFH-Urteil vom 19.04.2007 IV R 28/05, BStBl II 2007, 704). Der Finanzierungszusammenhang sei dadurch gegeben, dass die mit der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2007 verbundene Steuererstattung zur Rückführung der mit der Investition verbundenen Darlehen verwendet werden solle.
Das Finanzamt stellte die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung 2007 mit Bescheid vom 16.09.2009 gem. § 164 AO unter den Vorbehalt der Nachprüfung. Der Investitionsabzugsbetrag blieb weiterhin unberücksichtigt.
Am 17.09.2009 erließ das Finanzamt einen nach § 164 AO geänderten, inhaltsgleichen Einkommensteuerbescheid. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Die Kläger legten gegen den Bescheid vom 16.09.2009 und den Bescheid vom 17.09.2009 mit gesonderten Schreiben, jeweils vom 18.09.2009, wiederum Einspruch ein und begehrten weiterhin den Ansatz des geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags.
Mit Einspruchsentscheidung vom 01.04.2010 wies das Finanzamt unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung den Einspruch vom 01.09.2009 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 04.08.2009 als unbegründet zurück. In Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung könne ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen am Ende des Jahres, für das die Rücklage gebildet wird, ausreichend konkretisiert seien. Bei Rücklagen für wesentliche Betriebsgrundlagen sei es darüber hinaus erforderlich, dass das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet werde, bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden sei (BFH-Urteile vom 25.04.2002 IV R 30/00, BStBl II 2004, 182; und vom 19.04.2007 IV R 28/05, BStBl II 2007, 704). Im Streitfall seien die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht gegeben, da die Kläger keine verbindliche Bestellung bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung (2007) nachgewiesen hätten. Vorliegend sei der Betrieb erst im April 2008 mit der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage eröffnet worden. Bei der installierten Anlage handele es sich unstreitig um eine wesentliche Betriebsgrundlage. Folglich sei für die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2007, dem Jahr vor Abschluss der Betriebseröffnung, der Nachweis einer verbindlichen Bestellung erforderlich. Nach dem eindeutigen Wortlaut der vorgenannten Regelungen sei es entgegen der Auffassung der Kläger in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Investition im Zeitpunkt der Antragstellung des Investitionsabzugsbetrags bereits durchgeführt und der Betrieb eröffnet worden seien. Dies gelte unabhängig davon, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Bildung einer Ansparrücklage im konkreten Fall bestanden habe.
Die Einsprüche vom 18.09.2009 gegen die Bescheide vom 16.09.2009 und 17.09.2009 verwarf das Finanzamt mangels Beschwer als unzulässig, da diese Bescheide gem. § 365 Abs. 3 AO Gegenstand...