Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer für von als Betriebseinnahmen erfassten Geldmitteln
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Unentgeltliche Zuwendungen Dritter sind grundsätzlich als körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG sowie § 10 Nr. 2 KStG ist weder die Schenkungsteuer noch die Körperschaftsteuer gewinn- bzw. erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 8; KStG § 10 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Zuwendung von Geldmitteln daneben noch schenkungsteuerbar ist, wenn sie bereits als Betriebseinnahme erfasst und damit als gewerbliche Einkünfte der Körperschaftsteuer unterlegen hat.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde 1986 gegründet und betreibt einen Verlag. Mit ihrem Gesellschaftszweck verfolgt sie das Ziel, das „religiöse Gut aufgrund christlicher Grundlage im Sinne xxx weltweit zu verbreiten”. Sie führte in den Jahren 2007/2008 gegen das beklagte Finanzamt ein Klageverfahren (FG Nürnberg, 1 K 289/2007) u.a. wegen Körperschaftsteuer (betreffend Vorjahre) mit dem Begehren, dass eingenommene Spenden nicht als Betriebseinnahmen behandelt werden. Auf das Klageverfahren 1 K 289/2007 wird verwiesen.
Am 05.11.2007 reichte die Klägerin beim beklagten Finanzamt eine Schenkungsteuererklärung ein, dass A ihr am 31.12.2006 einen Betrag in Höhe von 13.000 € bar zugewendet habe; Vorschenkungen waren zum 31.12.2004 über 300 € und zum 31.12.2005 über 3.000 € erklärt. Aus den Urteilsgründen in dem Verfahren 1 K 289/2007 ergibt sich, dass Zuwendungen zur Unterstützung des Gesellschaftszwecks der Klägerin erfolgen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2008 im Verfahren 1 K 289/2007 vertrat das dort erkennende Gericht die Auffassung, dass die Qualifizierung eingenommener Spenden als Betriebseinnahmen feststehe. Die Klägerin übertrug diese absehbare rechtliche Würdigung auf die Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 und ließ die Veranlagung bestandskräftig werden; der Körperschaftsteuerbescheid für 2006 führt im Erläuterungsteil aus, dass wie in den Vorjahren erhaltene Spenden zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören. Er enthält damit die Zuwendung von A als Betriebseinnahme. Hinsichtlich der Schenkungsteuer widerrief die Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2008 ihre Steuererklärung vom 05.11.2007 mit der Begründung, dass eine steuerbare Schenkung nicht stattgefunden habe, da es sich um eine Betriebseinnahme handle. Das beklagte Finanzamt hielt an seiner Auffassung fest, dass die Zuwendung des A vom 31.12.2006 nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig sei, und setzte mit Bescheid vom 20.02.2009 aus einem Wert des Erwerbs in Höhe von 13.000 € Schenkungsteuer in Höhe von 1.887 € fest.
Die Klägerin hat Sprungklage erhoben und beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 20.02.2009 aufzuheben sowie für den Fall des Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Es liege kein schenkungsteuerbarer Erwerb vor. Die Zuwendung sei als Betriebseinnahme erfasst worden und eine Doppelerfassung derselben Vermögensmehrung komme nicht in Betracht. Es könne nicht sowohl der Tatbestand des § 2 EStG als auch des § 1 ErbStG verwirklicht sein.
Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung, welche beim Zusammentreffen von Erbschaft- und Körperschaftsteuer regelmäßig vorliege, sei zwar nicht zu vermeiden. Sie sei vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden, eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Vermeidung existiere nicht. Auch der BFH betrachte die wirtschaftliche Doppelbesteuerung als zulässig (BFH-Beschluss vom 22.10.2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156).
Im Streitfall sei jedoch eine juristische Doppelbesteuerung gegeben, da der Sachverhalt gleichzeitig den Tatbestand von zwei auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip basierenden Gesetzen verwirkliche. Dies sei nicht zulässig, da die Besteuerung von Einkommen und unentgeltlichen Erwerben einer Gesamtbetrachtung unterliege.
Leistungsfähigkeit entstehe sowohl durch Einkommen aus auch durch unentgeltliche Erwerbe. Die Einkommensteuer erfasse dabei die am Markt generierte Leistungsfähigkeit aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital, während die Erbschaft- und Schenkungsteuer die durch unentgeltliche Erwerbe bedingte Mehrung der Leistungsfähigkeit zum Gegenstand habe. Die gleiche Mehrung der Leistungsfähigkeit könne nur einmal rechtlich besteuert werden.
Im geltenden Recht existiere zwar keine explizite Norm, die eine juristische Doppelbesteuerung ausschließe, allerdings ergebe sich ein solcher Ausschluss aus der Entstehungsgeschichte des geltenden Rechts, denn die heute fehlende Regelung habe in früheren Gesetzesfassungen bestanden. In Deutschland wie in nahezu allen Ländern habe man...