Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Vergünstigung des § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a EStG auch für ein Ferienwohnhaus gewährt werden kann.
Die Klägerin bezieht als Physiklaborantin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt führte die Einkommensteuerveranlagung 1996 erklärungsgemäß durch (Einkommensteuerbescheid 1996 vom 06.06.1997). Mit Schreiben vom 28.09.1998 beantragte die Klägerin, den Einkommensteuerbescheid 1996 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, weil sie mit notariellem Kaufvertrag vom 03.06.1996 ein Grundstück in … mit aufstehendem Ferienwohnhaus erworben habe. Vor Beginn der erstmaligen Nutzung dieses Wochenendhauses seien Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 15.179,28 DM entstanden, die gemäß § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a EStG als Vorkosten zu berücksichtigen seien.
Das Finanzamt lehnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 ab, weil die Erhaltungsaufwendungen nicht unmittelbar mit der Anschaffung einer nach § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung im Zusammenhang stünden (Bescheid vom 15.10.1998).
Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 25.06.1999 führte das Finanzamt aus, die Erhaltungsaufwendungen müßten nach dem BMF-Schreiben vom 10.02.1998 (BStBl. 1, 190) unmittelbar mit der Anschaffung einer nach § 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung im Zusammenhang stehen. Stünden die Aufwendungen mit der Anschaffung einer Ferienwohnung im Zusammenhang, könnten sie nicht abgezogen werden, weil Ferienwohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürften oder die sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eigneten, nicht nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigt seien. Die anderweitig in der Literatur vertretene Auslegung dahingehend, daß der Vorkostenabzug bei jeder zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zulässig sei, widerspreche der Rechtssystematik und der Überschrift des § 10 i EStG, nach der der Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung abgehandelt werde. Die Überschrift sei auch insofern nicht unzutreffend, weil hier von einer begünstigten Wohnung und nicht von einer gewährten Eigenheimzulage die Rede sei. Da das von der Klägerin angeschaffte Objekt unstrittig ein Ferienwohnhaus darstelle, sei ein Abzug der Erhaltungsaufwendungen als Vorkosten nicht möglich und folglich eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nicht veranlaßt.
Mit der Klage wird vorgetragen: Die Rechtsauffassung des Finanzamts sei durch den Gesetzeswortlaut des § 10 i Abs. 1 Nr. 2 a EStG nicht gedeckt. Bei der vom Finanzamt zitierten Überschrift zu § 10 i EStG handle es sich lediglich um eine redaktionelle Einfügung, nicht um den Gesetzesinhalt. Nach dem Gesetzeswortlaut sei der Vorkostenabzug – anders als bei der Vorkostenpauschale in Nr. 1 – nicht an die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage gekoppelt. Daher stehe der Abzug von Erhaltungsaufwendungen jedem Steuerpflichtigen zu, der eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung anschaffe. Der Gesetzeswortlaut begünstige auch Ferien- und Wochenendwohnungen, weil der Gesetzgeber auf eine dem § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG entsprechende Definition des Förderobjekts verzichtet habe. Ausweislich einer Gegenäußerung der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 13/2476 sehe die Bundesregierung den Vorkostenabzug in seiner bisherigen progressionsabhängigen Form und in der tatbestandlichen Ausgestaltung des § 10 e Abs. 6 EStG als wesentlichen Bestandteil auch der neuen Förderung an. Auch im Zusammenhang mit der Fördergebietsabschreibung würden Aufwendungen für Ferien- und Wochenendhäuser als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen. Die Förderung solle eine wichtige Liquiditätshilfe für den Erwerber in der belastungsintensiven Anschaffungsphase sein.
Auch alle übrigen Voraussetzungen für den Vorkostenabzug und für eine Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen neuer Tatsachen lägen vor. Insbesondere treffe die Klägerin an dem nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache kein grobes Verschulden, da sie bei Erstellung der Einkommensteuererklärung steuerlich nicht vertreten gewesen sei und die Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen allein ein grobes Verschulden nicht begründen könne. Außerdem beinhalte der amtliche Vordruck „Antrag auf Eigenheimzulage” selbst keinen Hinweis auf den Vorkostenabzug gemäß § 10 i EStG, so daß es für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei, daß für ihr eigengenutztes Ferienhaus der Abzug von Erhaltungsaufwendungen vor Bezug einkommensteuerlich möglich sein könne.
Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid des Finanzamts … vom 15.10.1998 und die Einspruchsentscheidung vom 08.09.1999 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, unter Anerkennung der Erhaltungsaufwendungen vor Bezug in Höhe von 15.178,28 DM als Sonderausgaben den Einkommensteu...