Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhinterziehung im Fall des Verkaufs und der Verwendung von Kassenmanipulationssoftware
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Inanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung durch Haftungsbescheid.
2. Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Verkauf von Kassenmanipulationssoftware.
Normenkette
AO §§ 71, 191 Abs. 1, § 370 Abs. 1; StGB § 27; FGO § 69 Abs. 3 Sätze 1, 3, Abs. 2 S. 2
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist Geschäftsführer der "X GmbH" (i.F.: GmbH), die Kassensysteme herstellt und vertreibt. Mit Rechnung vom 07.11.2002 (Bl. 27 Haftungsakten - HA -) erwarb Herr A für sein in W betriebenes Eiscafe von der GmbH ein Kassensystem, das neben diverser Hardware die Software "AriadneNT" umfasst.
Bei einer in der Zeit von 14.08.2007 bis 28.06.2012 (mit Unterbrechungen) durchgeführten kombinierten Außen- und Steuerfahndungsprüfung bei A stellte die Prüferin fest, dass A mindestens seit Dezember 2003 Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten vorgenommen hatte, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. Im Rahmen dieser Prüfung erfolgten Durchsuchungen bei A (am 10.09.2009 und am 19.04.2012). Am 03.08.2009 wurde gegen A ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Bei der am 10.09.2009 im Eiscafe durchgeführten Durchsuchung wurden u.a. die Festplatte des dort befindlichen PC's, auf dem sich das Kassenprogramm "AriadneNT" befand, sowie ein USB-Stick sichergestellt. Auf dem USB-Stick befand sich ein passwortgestütztes Manipulationsprogramm "Asteroids.exe". Das Passwort wurde später durch das Landeskriminalamt enttarnt. Beim dem Manipulationsprogramm handelt es sich um ein als Spiel getarntes Programmmodul zur nachträglichen Verkürzung der in dem Kassensystem "AriadneNT" erfassten Umsätze. Dabei wird das Manipulationsmodul, durch Eingabe einer Tastenkombination, welche die Funktion eines Passworts hat, aus dem Spielmodus heraus gestartet. Der jeweilige Anwender erhält sodann die Möglichkeit, die Kasseneinnahmen prozentual zu kürzen. Dabei werden täglich mehrere Buchungen storniert, bis das erwünschte Ergebnis, nämlich ein um einen vorgegebenen Prozentsatz gekürzter Umsatz, erreicht ist. Die entsprechenden Berichte wie Kassenberichte, Finanzberichte etc. mit den gekürzten Einnahmen können anschließend im Kassensystem "AriadneNT" ausgedruckt werden. Die von der Prüferin vorgenommene Auswertung der Kassendaten ergab, dass und in welchem Umfang A mit Hilfe der Manipulationssoftware seine Umsätze verkürzt hatte. Bei einer zweiten Durchsuchung im Eiscafe stellte sich heraus, dass seit ca. acht Wochen ein neues Kassensystem genutzt wurde. Die Auswertung des sichergestellten abgebauten ehemaligen Kassen-PC´s ergab, dass A das Manipulationssystem auch nach der ersten Durchsuchung weiterverwendet hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Steuerfahndungsbericht vom 28.06.2012 (Bl. 5 ff.HA) Bezug genommen. Am 18.06.2012 wurde A inhaftiert.
Auf der Basis dieser geminderten Umsätze hatte A seine Steuererklärungen erstellt und damit Einkommen- und Umsatzsteuer 2003 bis 2011 einschl. Nebenabgaben i.H.v. rund 2.69 Mio. € verkürzt. Die sich nach dem Bericht der Steuerfahndung ergebenden Steuerfestsetzungen gegen A sind allesamt bestandskräftig geworden.
In dem Steuerstrafverfahren vor dem Landgericht räumte A die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er gab an, der USB-Stick sei ihm mit der Manipulationssoftware vom Verkäufer des Kassensystems als Zubehör gleich mitgeliefert worden und er sei von diesem auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen worden. Dabei sei ihm versichert worden, die Software könne völlig risikolos eingesetzt werden. Da sie so einfach in der Bedienung gewesen sei und sogar bei der ersten Durchsuchung trotz Sicherstellung des USB-Sticks zunächst nicht aufgefallen sei, habe er sie auch bis zu seiner Inhaftierung weiterverwendet (Bl. 18 ≪23≫ HA). Im Hinblick auf (angebliche) zusätzliche Betriebsausgaben wurde im Strafverfahren die Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer auf der Basis von gegenüber dem Steuerverfahren nochmals pauschal um 30% der hinzugerechneten Erlöse gekürzten Gewinnzuschätzungen vorgenommen. Der Veranlagungszeitraum 2011, für den die Steuerfahndung ebenfalls erhebliche Umsatz- und Gewinnverkürzungen festgestellt hatte, war aus Vereinfachungsgründen nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Mit Urteil des LG vom 17.12.2012 (Bl. 18 ff. HA) wurde A wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen (Tatzeitraum 2003 bis 2010; Summe hinterzogener Steuer: 1.932.037,18 €) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig (Bl. 18 HA).
Am 19.12.2011 wurde gegen den Antragsteller ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Falle des A u.a. eingeleitet. Bei einer am 08.02.2012 vorgenommenen Durchsuchung der Geschäftsräume der GmbH und der Wohnung des Antragstellers wurden im Büro des Antragstellers in den Räumen der GmbH ein Stand-PC und in der Wohnung ein USB-Stick sichergestell...