Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuervergütung für eine GuD-Anlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berechnung des Nutzungsgrads einer GuD-Anlage für die Mineralölsteuervergütung ist nach dem sog. "kleinen Bilanzkreis" vorzunehmen.

 

Normenkette

MinöStG § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 3a S. 1 Nr. 3.1, Abs. 3b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen VII R 26/06)

 

Tatbestand

Strittig ist die Steuerfreiheit von Mineralöl, das in einem Gas- und Dampfkraftwerk (GuD-Anlage) eingesetzt wird.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, welches sich im Eigentum verschiedener Stadtwerke befindet. Der Klägerin ist die Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die Erlaubnis zur Entnahme von steuerfreiem Strom zur Stromversorgung und die Erlaubnis, Letztverbraucher mit Strom zu versorgen, erteilt. Am 16. Mai 2000 nahm die Klägerin ein Gas- und Dampfkraftwerk erstmals probeweise in Betrieb, welches ihr schließlich nach einer zwei Wochen dauernden Abnahmephase zur Feststellung von Leistungsparametern am 28. Juni 2001 übergeben wurde. Nach dem Abnahmebericht übersteigt der Netto-Stromwirkungsgrad des Kraftwerks im Kondensationsbetrieb den Wert von 57,5% der eingesetzten Brennstoffenergie. In dem Kraftwerk werden die bei der Verbrennung des zur primären Stromerzeugung in der Gasturbine eingesetzten Erdgases anfallenden heißen Gase in einem Abhitzekessel zur Dampferzeugung verwendet. Der Dampf wird dann in einer Dampfturbine zur weiteren Stromerzeugung verwendet bzw. als Nutzwärme ins das Fernwärmenetz eingeleitet oder als Nutzdampf an andere Betriebe abgegeben. Mit Antrag vom 27. September 2001 begehrte die Klägerin die Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG. In der Zeit vom 15. Oktober 2001 bis 22. November 2002 fand bei der Klägerin eine Prüfung der Vergütung der Mineralölsteuer und der Stromsteuer statt (Prüfungsbericht vom 4. Februar 2003, Blatt 5 bis 27 der Verwaltungsakte I). Bei der Prüfung beanstandete der Prüfer den von der Klägerin angemeldeten Jahresnutzungsgrad wegen unzutreffender Ansätze und theoretischer Überlegungen, so dass dieser nicht anzuerkennen sei. Nach der Meinung des Prüfers seien die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse maßgebend und zu berücksichtigen, dass zu Beginn der Erprobungsphase in den Monaten Mai und Juli 2000 lediglich die Gasturbine -ohne die Dampfturbine- in Betrieb gewesen sei und die Abgaswärme nicht genutzt worden wäre. In der Folgezeit bis einschließlich November 2000 sei die Abgaswärme dadurch genutzt worden, dass der im Abhitzekessel erzeugte Dampf über die Dampfturbine geleitet und zur Stromerzeugung eingesetzt worden sei. Seit Dezember 2000 sei die nach der Stromerzeugung anfallende Restwärme teilweise auch zur Einspeisung ins Fernwärmenetz sowie zur Versorgung von benachbarten Unternehmen mit Dampf verwendet worden. Im Verlauf einer daraufhin erfolgten Prüfungsunterbrechung berechnete die Klägerin den Jahresnutzungsgrad unter Ansatz zweier unterschiedlicher Rechenmodelle neu. Unter Zugrundelegung eines "großen Bilanzkreises" wurde ein Jahresnutzungsgrad von mehr als 70% der eingesetzten Brennstoffe in keinem Monat bis einschließlich Juni 2001 annähernd erreicht. Hierbei umfasst der Energieaustrag die Netto-Stromerzeugung der Gasturbine und der Dampfturbine, sowie die Nutzwärme, die als tatsächlich genutzte Fernwärme und als tatsächlich genutzter Dampf abgegeben wird. Bei Zugrundelegung eines "kleinen Bilanzkreises" wurde hingegen ab dem Dezember 2000 ein Monatsnutzungsgrad von über 70% erreicht. Bei dieser Berechnungsmethode wurde als Energieaustrag die Netto-Stromerzeugung nur der Gasturbine sowie die auf den Abhitzekessel übertragene Wärme, welche zur Stromerzeugung bzw. Fernwärmeversorgung genutzt wird, angesetzt. Nach Auffassung des Prüfers sei für die Nutzungsgradberechnung ausschließlich die an der Gasturbinenwelle erzeugte mechanische Energie und die ausgekoppelte Nutzwärme anzusetzen und der gesamten eingesetzten Brennstoffenergie gegenüberzustellen; die durch die Dampfturbine erzeugte mechanische Energie sei nicht zu berücksichtigen, da die aus der Dampfturbine ausgetragene Wärme keiner Nutzung "als Wärme" zugeführt werden könne und als Abwärme vernichtet würde. Soweit der nach dieser Formel berechnete Nutzungsgrad mehr als 70% betragen würde, könne eine vollständige steuerliche Entlastung des eingesetzten Mineralöls gewährt werden. Nach diesem Berechnungsansatz würde jedoch der Monatsnutzungsgrad im Dezember 2000 deutlich den geforderten Mindestsatz von 70% unterschreiten (Tz 18.5 des Prüfungsberichts, Blatt 15 bis 19 der Verwaltungsakte I).Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und lehnte mit Bescheid vom 22. Mai 2003 nach Anhörung der Klägerin den Vergütungsantrag für die Monate Mai bis Dezember 2000 unter Bezug auf den Prüfungsbericht ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, für das in ihrer GuD-Anla...

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